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ap7fxm

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  1. Korrekt. Betrifft uns in D nicht, aber ich meine in den USA gab es die Möglichkeit mit Verlustrücktrag nicht - was noch unangenehmer ist.
  2. Hier hilft ein Verlustrücktrag. Aber ja, das Steuerrecht zu kennen kann dabei unterstützen Strafverfahren zu vermeiden. Und hier im Forum werden noch einige ins Schwitzen kommen, wenn das Finanzamt wach wird. Teilweise sind die schwedischen Gardinen nicht weit.
  3. Machen kann man das, dürfte aber bei einem halbwegs vernünftigen Finanzbeamten wenig bringen. Natürlich kauft/verkauft der Anbieter (hier: Kraken) auf dem Spotmarkt in gleicher Höhe, außer der Anbieter will bewusst Kursrisiken eingehen. Aber das gegenüber dem Kunden angebotene Produkt wirkt als Differenzgeschäft, mit Hebel als (weiteres?) wesentliches Kernelement. Damt ist die Frage zur Besteuerung eigentlich relativ klar. Ich denke daher, dass der Versuch scheitern wird. Das in diesem Thread beschriebene Problem ist im Übrigen ernst zu nehmen und dürfte einige Forenteilnehmer treffen. Mit etwas Glück drohen diesen schwedische Gardinen. Grund: es lassen sich nur 10.000€ (oder 20.000€?) an Verlusten gegenrechnen, während die Gewinne in vollem Umfang zu versteuern sind. Das dürfte Vielen nicht klar sein und wird bei hoher Handelsaktivität schnell kritisch. Früher sah man bei Bitmex, wo sie nur Derivate anboten, viele "deutsche" Transaktionen. Mir ist klar was die Teilnehmer dort taten, aber steuerrechtlich ist das imho sehr gefährlich wenn sie die 20k€(?)-Grenze nicht beachten.
  4. Die Kernfrage, die sich mir stellt: ist neben dem eigentlichen Kauf/Verkauf zusätzlich noch die Wertentwicklung des BNB als ein (bzw. bei Kauf + Verkauf zwei) weiteres Veräußerungsgeschäft zu verbuchen? Nicht nur die "ungleiche Besteuerung" wäre ein Punkt, sondern auch der Gestaltungsspielraum => nutze BNB (oder welche Krypto-Währung auch immer) für Gebühren, wenn deren jeweiliger Wert gerade gestiegen ist. Zu den Steuertools kann ich nix sagen. Ich habe zwar cointracking teuer erworben, allerdings nie richtig ans Laufen bekommen bzw. kamen da bei immer komplette Fantasiewerte raus.
  5. Nur weil du eine UG gründest wird dein Vorhaben nicht automatisch gewerblich. Informiere dich genauer (=> Steuerberater, ...). Und siehe auch Antwort von Micha80.
  6. Es ist, soweit ich das verstehe, eine "Handlungsanweisung/-empfehlung" für die Finanzämter und kein Gesetz. Der Rechtsweg daher ein mögliches risikobehaftetes Mittel. Die Finanzämter werden auch, sobald das Schreiben final ist, entsprechend beurteilen bzw. handeln. Für bereits beschiedene Steuererklärungen dürften die Regelungen hinfällig sein und ich würde auch nicht von "nachzahlen" ausgehen, außer der Steuerbescheid erging unter entsprechenden Vorbehalt. Für noch nicht beschiedene, aber in der Vergangenheit liegende, Steuererjahre bin ich mir unsicher - tendenziell dürfte die Entscheidung aber gemäß Schreiben ausgehen. Dass BMF und Steuerrechtsanwälte, die am Rechtsstreit verdienen, unterschiedliche Ansichten haben liegt in der Natur der Sache und sollte man beachten. Bei Bitfinex ist über den Ledger nachvollziehbar, wieviele Coins du auf dem Funding-Wallet hattest, darüber ließe es sich mit Einschränkungen steuern. Ggf. muss man die Rohdaten händisch oder über eines der Tracking-Portale auswerten, nicht schön aber machbar.
  7. Verspürst du, wenn du sowas schreibst, wenigstens ein klein wenig Schmerz? Um nur einen Punkt aufzugreifen:
  8. Ja. Abzugrenzen wäre, wenn man die Coins "claimed" - das wäre dann meiner Meinung nach wieder SO. Wie sich das by perpetuals und anderen Futures auf z.B. Bitmex verhält, wo Gewinne und Verluste in BTC verrechnet werden, ist mir unklar. Zu ergänzen ist, sofern es nicht bereits geschrieben wurde: Verlustverrechnung zwischen KAP und SO ist nicht möglich. Auch wurde die Verlustverrechnung innerhalb der KAP deutlich eingeschränkt meine ich (per 2020?), insb. hinsichtlich Berücksichtigung von Verlusten aus Terminkontrakten u.ä. Der Handel mit Kontrakten etc. kann also mächtig nach hinten losgehen.
  9. Zunächst ist es gut, dass Analogien zu klassischen Wertpapier-Geschäften gemacht werden. Da gibt es zumindest ein paar Urteile und das Handelsvolumen spielt zunächst keine Rolle. Soweit sind wir auch gleicher Ansicht. Spannender wird es bei „wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“. Hier lohnt sich ein genauer Blick welche Kriterien dazu führen in diese Kategorie (und damit gewerblich) zu fallen. Grundsätzlich sprechen viele Argumente dafür, dass die meisten Nutzer „privat“ und nicht gewerblich sind (Stichpunkte wären z.B.: für Dritte und Einsatz von Fremdmittel). Das Gesamtbild ändert sich meiner Meinung nach aber unter anderem, sobald eine Person z.B. regelmäßiger/umfangreicher Market-Maker ist und maßgeblich zur Liquiditätsbildung eines Marktes beiträgt. Ob der Begriff „Markt“ hier auf den Gesamtmarkt abstellt oder eine konkrete Plattform wäre genauer zu diskutieren. Ebenso wäre der genaue Umfang bzw. Anteil des Liquiditätsbeitrages zur Marktbildung zu diskutieren. Der Begriff „Market-Maker“ ist dabei im Sinne einer Marktbildung zu verstehen und nicht als bloße Differenzierung ob jemand Angebote einstellt oder annimmt (wobei einstellen tendenziell mehr in Richtung Market-Maker geht). Und es gibt natürlich noch andere Merkmale, die in der Gesamtbildbetrachtung zu „gewerblich“ führen können(!), beispielsweise Einsatz professioneller Software – auch wenn diese selbst entwickelt wurde. Man kann das alles anders sehen. Denn weder habe ich eine juristische noch steuerrechtliche Ausbildung, und wie einzelne Finanzbeamte/Richter die Lage sehen ist auch nicht zu unterschätzen.
  10. Da hab ich mit Verwaltungsleuten drüber gesprochen. Das fertige Schreiben wäre dann erstmal ab Stichtag bindend. Man kann natürlich immer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und klagen. IMHO: ein Schreiben, wie die FAs unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage vorgehen sollen. Bei Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen FA und Steuerzahler entscheiden dann Gerichte. Für einige hier im Forum dürfte der Punkt Gewerblichkeit interessant sein. Die Ausführungen decken sich zwar insgesamt mit der weit verbreiteten Meinung hier, aber Gewerblichkeit entsteht ggf.(!) wenn man als Market-Maker eingestuft wird. Da es aber auf das "Gesamtbild" ankommt, hängt es auch stark am individuellen Sachbearbeiter.
  11. Gewagte These. Einzig bitcoin.de wird aus dem Schneider sein, bei den Nutzern hingegen wirds schon schwieriger. Man kann argumentieren, dass Behörden & Co. bitcoin.de in der jetzigen Form seit Jahren operieren lassen und es daher für den Nutzer legal/unkritisch sein sollte. Ob das vor Gericht reicht, ist eine Frage bei der ich skeptischer bin - lasse mich aber gerne mit stichhaltigen Argumenten / Beweisen überzeugen.
  12. Es gilt das Gesamtbild, das anhand mehrerer Kriterien beurteilt wird. Eigenes vs. fremdes Geld ist dabei nur ein Kriterium. Beispiel, das schnell zu Gewerbichkeit führt: Handel mit eigenem Geld auf fremde Rechnung.
  13. Wir hatten dazu mal einen Thread und zumindest mir ist kein neuerer Sachstand bekannt: https://coinforum.de/topic/17826-steuerliche-behandlung-von-bitcoin-futures/page/2/ Kurzform: Bitfinex hat zwei Arten von gehandeltem Hebel: Margin-Trading und Futures. Futures dürfte ziemlich eindeutig 25% sein. Margin-Trading unterscheidet sich nach meinem besten Wissen danach, ob du die Position über "Claim" oder per gegenläufiger Order (bzw. auch "Market Order") schließt. Claim fällt unter privates Veräußerungsgeschäft und Market Order unter 25%. Das ist zumindest meine Interpretation der entsprechenden Urteile aus den klassischen Finanzgeschäften. Aber, wie serpens sagt: es ist nicht eindeutig geklärt. Und ich bin auch kein Steuerberater o.ä.
  14. Für mich ist der springende Punkt, dass auf Binance (oder z.B. auch Huobi) die eingesetzten Mittel geliehen werden - egal ob BTC, USDT oder was auch immer - und dann damit zum entsprechenden Zeitpunkt gehandelt wird. Man handelt also keine Option und auch kein Festgeschäft (Begrifflichkeiten siehe: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/626750/). Darüber hinaus gibt es den Fall wie z.B. auf Kraken, wo du ebenfalls mit Hebel handeln kannst, du dir aber nach meinem Verständnis -nicht-, oder zumindest nicht direkt, die entsprechenden Mittel (Euro, BTC, ...) leihst. Dann kommt es darauf an ob du die Position "settlest" oder "claimst". Vor geraumer Zeit hatte ich mal gelesen, das wenn du settlest, das Geschäft dann für die 10.000 EUR relevant wäre. Claimst du hingegen die Position, und hältst die entsprechende Währung bereits, dann wäre dies nicht für die 10.000 EUR relevant (weil du dann aus dem Geshäft keinen Gewinn/Verlust machst). Allerdings habe ich zu dem Thema konsquenter Weise nur Laienwissen und ich bin entfernt davon mir hier 'meiner Sache sicher zu sein'!
  15. Google lieber mal noch die Fälle und Situationen, bei denen sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert.
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