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Tim1984

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  1. Richtig, alle privaten Veräusserungsgeschäfte, dh Veräusserungen innerhalb der Jahresfrist seit Erwerb können miteinander verrechnet werden, egal ob Bitcoin, andere Coins oder physisches Gold. Mit gewerblichen Einkünften oder Kapitaleinkünften aber keine Verrechnung: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/?page=1
  2. Richtig so. Auch wenn der ein oder andere Steuerberater das vielleicht gerne anders hätte: Coins unterliegen nicht der Unsatzsteuer weil i) der Veräußerer kein Gewerbetreibender / Unternehmer ist oder weil ii) der Umsatz von Coins nach EuGH umsatzsteuerbefreit ist oder weil iii) i) und ii) zutrifft: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/?page=1
  3. Nix da „Gestaltungsmissbrauch“, ein solcher liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Verkäufer sich sicher sein kann, dass er die Coins später zu exakt demselben Kurs zu dem er sie verkauft hat, wieder erwerben kann (im Fall ging es um Bezugsrechte ohne Volatilität). Aufgeund der Volatilität bei Coins also kein Gestaltungsmissbrauch, lesen hilft: http://sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/rechtsprechung/8376-bfh-gestaltungsmissbrauch-bei-an-und-verkauf-von-wertpapieren-bfh-gestaltungsmissbrauch-bei-an-und-verkauf-von-wertpapieren
  4. Dafür das wesentliche Dinge (Gewerblichkeit, Kapitaleinkünfte, 600 EUR-Freigrenze, Tausch, ....) fehlen, ist der Artikel aber ganz schön lang ... Ich habs lieber kurz, verständlich und voe allem zutreffend / vollständig: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/
  5. Nix gewerblich, lt Finanzverwaltung ggf „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ und dann ab 256 EUR Einnahmen STEUERPFLICHTIG und Verluste unbeachtlich
  6. Doch, das steht da: Lt Finanzverwaltung soll Mining ggf zu Einkünften aus sonstiger Leistung nach § 22 Nr 3 EStG (und dann eben nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG) führen: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bundesregierung-steuerliche-behandlung-von-bitcoin_164_438680.html
  7. Aufgrund der Verluste Anfang dieses Jahres versucht die Finanzverwaltung gerade selbst Miner als Nichtunternehmer bzw Nichtgewerbetreibende zu fingieren. Ja ne ist klar .... Der Ansatz gewerblicher Verluste in der Steuererklärung (Kursverluste, Strom, Geräte) soll um jeden Preis verhindert werden: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bundesregierung-steuerliche-behandlung-von-bitcoin_164_438680.html Meiner Meinung nach ist das Unfug, weil die Produktion von Wirtschaftsgütern immer als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Aus der Nummer käme die Finanzverwaltung nur mit Liebhaberei raus, aber die ist bei nicht hobbygeneigten Tätigkeiten nur schwer argumentierbar.
  8. Jemand der keinen anderen Beruf neben dem Handel mehr hat und seine Expertise anderen auch als Finanzdienstleistung anbietet und immer der Miner. Wer nur neben seinem Beruf auf eigene Rechung handelt nicht: https://openjur.de/u/478247.html
  9. Leider falsch! Wie alle Währungen und Recheneinheiten unterliegen Kryptowährungen gerade nicht der Umsatzsteuer: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bundesregierung-steuerliche-behandlung-von-bitcoin_164_438680.html
  10. Ganz einfach: Wer wirklich Coins hält und nicht abgeltugsteuerpflichgtige CFDs, Options oder sonstige Derivate und wer kein Gewerbe unterhält (zB Mining), kann nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen, aber Verlust sind dann auch nicht abziehbar: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/
  11. http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/
  12. Mal wieder viel Lärm um nix .... 1. Sind nur Miner und professionelle Händler gewerblich tätig http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/ und können damit als „Unternehmer“ zur Umsatzsteuer herangezogen werden. 2. Sind selbst solche Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, weil Coins nach dem europäischen Gerichtshof wie alle anderen Zahlungsmittel und Rechnungseinheiten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 3. Wird es bei den über 400 deutschen Finanzämtern und zigtausenden Finanzbeamten immer mal einen wie beim Finanzamt Bonn geben, der das ganze nicht so recht versteht. Dafür ist der Einspruch da, über den dann besser ausgebildete Finanzbeamte und später vor Gericht ggf sogar Juristen entscheiden. 4.Verunsichern Steuerberater die Leute gern mit solchen unkoordinierten Aussagen von Finanzbeamten um neue Mandanten zu gewinnen ....
  13. Mining führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die in die Anlage G einzutragen sind: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/ Man kann entweder eine sog Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 (3) EStG) machen und von den Einnahmen (Wert der geminten Coins bei Veräusserung) die Ausgaben (Strom, Geräte usw) abziehen oder den Gewinn nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln (Veräusserungspreis an Herstwllungskosten und Gewinn). Der Kursgewinn zwischen Herstellung und Veräusserung gehört auf jeden Fall zu den geweblichen Einkünften. Ob man die bei Veräusserung der geminten Coins durch Tausch erworbenen Coins auch den Gewerbebetrieb oder den privaten Veräusserungsgeschäften zuordnet ist letztlich Geschmacksfrage.
  14. Na gut, aber eins geht noch, nämlich Börse.de vom 17.11.2017: https://www.boerse.de/geldanlage/Bitcoin-Chart-zeigt-erstaunliche-Parallelen-zur-Tulpen-Manie-von-Miss-boersede/7832223
  15. Wikipedia: „In den nächsten Tagen brach dann in den gesamten Niederlanden der Tulpenmarkt zusammen. Das System des Handels funktionierte nur so lange, wie die Händler mit steigenden Preisen und der Option rechneten, dass ein Käufer bereit wäre, die reale Tulpenzwiebel zu erwerben. Als sich keine neuen Käufer fanden, die in die Preisspirale einsteigen wollten, fiel der Wert von Tulpen um geschätzt mehr als 95 Prozent. Am Ende der Spekulationsblase fanden sich Händler mit Verpflichtungen, Tulpenzwiebeln im Sommer zu einem Preis weit über den aktuellen Marktpreisen zu erwerben, während andere Marktakteure Tulpenzwiebeln verkauft hatten, die nur noch einen Bruchteil des Wertes besaßen, für den sie ihnen abgekauft wurden.“ Übrigens die Preiskurve vieler Tulpensorten von damals ähnelt stark der Preiskurve des Bitcoin heute ....
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