Dazu (warum nicht 1999-2009?) hat zunächst das Urteil selber was gesagt: "Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich. Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus."
Also, aufgrund der Möglichkeit, Gewinne mit Verlusten zu verrechnen (was zugegebenermaßen auch für Crypto zutrifft) und den Kurseinbrüchen 2000 bis 2003 ging man wohl nicht mehr davon aus, dass ganze Bevölkerungsschichten ihre Steuern nicht bezahlten. Das Gericht hat es offen gelassen ("nicht ohne weiteres" , "möglicherweise nicht mehr"). Wo kein Kläger, da kein Richter, entschieden wurde diesbezüglich nichts. Anschließend kamen bessere Kontrollmöglichkeiten ( Jahresbescheinigung, Kontenabruf ab 2003 ) und 2009 wurde das Ganz mit der Abgeltungssteuer obsolet. Du hast Recht, Cryptowährung entspricht vielleicht eher der Situation bei Wertpapieren von1999 als der von 1998, man darf Gewinne und Verluste über Jahresgrenzen verrechnen, allerdings sind Kontrollmöglichkeiten wie Jahresbescheinigung und Kontenabruf nicht in Sicht.
Meine Frage ist eher, ob die Argumente aus dem Urteil prinzipiell auf die heutige Situation übertragbar sind oder ob das völlig abwegig ist.