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  1. [ EDIT: URL korrigiert ] Auf eine entsprechende Frage bei der Plattform https://www.frag-einen-anwalt.de hat ein Anwalt mit deutlich "nicht vergleichbar" geantwortet: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=316348
  2. Dazu (warum nicht 1999-2009?) hat zunächst das Urteil selber was gesagt: "Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich. Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in verfassungsrechtlich relevanter Weise aus." Also, aufgrund der Möglichkeit, Gewinne mit Verlusten zu verrechnen (was zugegebenermaßen auch für Crypto zutrifft) und den Kurseinbrüchen 2000 bis 2003 ging man wohl nicht mehr davon aus, dass ganze Bevölkerungsschichten ihre Steuern nicht bezahlten. Das Gericht hat es offen gelassen ("nicht ohne weiteres" , "möglicherweise nicht mehr"). Wo kein Kläger, da kein Richter, entschieden wurde diesbezüglich nichts. Anschließend kamen bessere Kontrollmöglichkeiten ( Jahresbescheinigung, Kontenabruf ab 2003 ) und 2009 wurde das Ganz mit der Abgeltungssteuer obsolet. Du hast Recht, Cryptowährung entspricht vielleicht eher der Situation bei Wertpapieren von1999 als der von 1998, man darf Gewinne und Verluste über Jahresgrenzen verrechnen, allerdings sind Kontrollmöglichkeiten wie Jahresbescheinigung und Kontenabruf nicht in Sicht. Meine Frage ist eher, ob die Argumente aus dem Urteil prinzipiell auf die heutige Situation übertragbar sind oder ob das völlig abwegig ist.
  3. Jokin, du hast mich falsch verstanden. Etwas ungenauer aber vielleicht klarer: Wertpapiere wurden damals so versteuert wie Bitcoin heute. Das Urteil hat das als verfassungswidrig erkannt, im Anschluss wurde Besteuerung von Wertpapieren geändert. Da Bitcoin heute so veranlagt wird wie Wertpapiere damals, könnte man vermuten, dass das auch verfassungswidrig ist, weil die Argumentation übertragbar erscheint. Natürlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung, die diese Vermutung bestätigt oder verneint.
  4. Am 9. März 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren für verfassungswidrig [1]. Die Idee war, dass die Besteuerung gegen das Gleichheitsgebot verstößt, weil sie nicht allgemein durchsetzbar und kontrollierbar wäre und nur ein Teil der Steuerpflichtigen ihrer Erklärungspflicht vollständig nachkämen. Mir scheint, dass sich viel von der Argumentation des damaligen Urteils auch auf die Besteuerung von Gewinnen bei Veräußerungen von Cryptowährungen übertragen lässt. Damals wurden "andere Wirtschaftsgüter" aus mehr oder weniger technischen Gründen nicht näher betrachtet (Urteil, Absatz 60). Die Besteuerung von Wertpapierverkäufen wurde im Anschluss völlig anders geregelt. Es ist wohl keine Frage, dass die "Steuerehrlichkeit" bei Cryptowährungen noch viel weniger überprüfbar ist, als es bei Wertpapieren je der Fall war. Wie der eine oder andere hier vielleicht auch, habe ich inzwischen meine Einkommensteuererklärung für 2017 abgegeben und rechne mit einer nicht unerheblichen Steuernachforderung. Deswegen ziehe ich es in Erwägung, dem erwarteten Steuerbescheid wegen der vermuteten Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm zu widersprechen. Neben der Analogie zu dem Urteil von 2004 hinaus könnte man vielleicht auch die Unbestimmtheit der Regelung zusätzlich anführen. Zu der Behandlung von Forks gibt es beispielsweise mehre Auffassungen und - falls man der Aktiensplitanalogie folgt - gehen dabei (wie auch bei andere Umwandlungen) die Tageskurse ein, die aber mangels eines amtlichen Marktes nicht eindeutig zu bestimmen sind. Wie ist eure Meinung dazu? Donald
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