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Monti

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  1. Hallo zusammen, bevor die Diskussion in eine falsche Richtung läuft, ein kleiner Hinweis: Die BaFin schreibt auf ihrer Internetseiten unter "Zulassung von Banken und Finanzdienstleistern sowie von Zahlungs- und E-Geldinstituten": will005 schrieb aber folgendes: Es geht also nicht darum, ein Gewerbe (z.B. eine Bank) zu gründen, sondern um darum, wie der Staat seine Steuern bekommt. Das Ganze ist relativ einfach aufgebaut: Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (siehe "Gewerbe" auf Wikipedia); davon gibt es Ausnahmen, die dann aber beim Finanzamt meldepflichtig sind (z.B. freiberufliche Tätigkeiten). Jeder verdiente oder erwirtschaftete Euro unterliegt dem Steuerrecht und muss angegeben werden. Es gibt Freibeträge, unterhalb derer die Finanzämter auf die Meldung verzichten. Ist dafür kein Gewerbe angemeldet, werden die Gewinne dem "normalen" Einkommen zugeschlagen und über die Jahreseinkommenssteuerberechnung abgerechnet (das kann dann sehr teuer werden). Ich möchte hier nicht die Kette der Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen nennen, weil es dann sehr verwirrend wird. Ich möchte nur herausstellen, dass private Veräußerungsgewinne dem Einkommenssteuerrecht unterliegen und zunächst nichts mit Gewerbe zu tun haben. Zudem müssen/können die Veräußerungsgewinne erst nach Ablauf des "Geschäftsjahres" gemeldet werden, während bei einem Gewerbe die Steuern bereits im Geschäftsjahr fällig werden. Es gäbe noch sehr viele Anmerkungen zu Ausnahmen und Besonderheiten - aber solange keine (Netto-) Gewinne von 50.000 EUR p.a. entstehen, lasse ich das mal bleiben. Gruß Monti
  2. Hallo will005, bei Winheller (.com - Rechtsanwälte und Steuerberater) findet man u.a. folgende gute Erklärung (wo anders natürlich auch): Für den Privatnutzer von Bitcoins ist relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt. In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden. Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. So habe ich meine "Spekulationsgeschäfte" aus 2017 auch angegeben. Dabei schreibt das Finanzministerium vor, dass die Berechnung nach der FiFO-Methode zu erfolgen hat (die verkauften Coins werden immer gegen die zuerst gekauften Coins abgerechnet). Diese Tatsache verwirrt den Steuerzahler häufig (mich anfangs auch). Tatsache ist aber auch, dass lediglich die Buchungssätze der jeweiligen Käufe und Verkäufe (quasi als Kontoauszüge) aufbewahrt werden sollten, um bei einer Überprüfung Nachweise vorzuhalten. Die Abrechnung für die Steuererklärung erfolgt aber viel einfacher: Einnahmen aus Coin-Verkäufen minus Ausgaben für Coin-Käufe = steuerrelevantes Einkommen. Man gibt tatsächlich nur die Gesamtbeträge der Käufe und Verkäufe ein und alles ist gut (so macht es zumindest das Programm von WISO: Anlage SO). Mein Finanzamt hat dieses Vorgehen problemlos akzeptiert. Noch ein Hinweis: für Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr und Person (für gemeinsam veranlagte Ehepartner interessant). Freigrenze bedeutet: bis 600 EUR gar keine Steuer - ab 600,01 EUR greift die Steuer komplett ab dem 1. Cent (inkl. der 600 EUR)! UND: die Freigrenze gilt für alle privaten Verkäufe im betreffenden Jahr (auch für ein altes Fahrrad)! Gruß Monti
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