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Technobilder

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  1. Ende Februar ist uninteressant. Erst Ende März wird wichtig, denn dann komm ich aus dem Urlaub wieder und will Gewinn einsacken ! Und wolong hat 1 Milliarde DOGE gekauft - weil die Amis keine Milliarde haben und stattdessen Billion sagen, was bei uns aber 1000x mehr bedeutet !
  2. Also wenn am Jahresende Litecoin und Dogecoin getauscht haben, also der Doge bei 15 Euro steht ... Würde es mir besser als gut gehen :-)
  3. Für alle die sich das Umrechnen von DOGE sparen wollen, hier der Chart was DOGE in US$ kosten: http://bitinfocharts.com/markets/vircurex/doge-usd-1m.html
  4. Wenn Ihr einen Kursanstieg wollt müsst Ihr überall KAUFEN rufen. Sonst wird das nix.
  5. Solange es dazu führt dass der DOGE eine breitere Handelsbasis bekommt ist es gut. 1) Leichter Litecoin zu minen 2) Kursgewinn beim DOGE
  6. Auf jedenfall wird die Aufnahme des DOGE bei Bitcoinwisdom die Bekanntheit enorm steigern und garantiert für einen massiven Kursanstieg sorgen. Faktor 100 zu heute halte ich durchaus für machbar, schließlich kostet 1 DOGE zur Zeit gerademal 0,1 Eurocent http://bitcoinwisdom.com/markets/cryptsy/dogebtc
  7. Wenn der DOGE im kommenden Jahr die 8 Euro erreicht soll es mir recht sein :-)
  8. Vermutlich warten alle gerade auf die angekündigten SCRYPT ASICs, da wird sich ja Februar/März erweisen, welche real sind und welche Leistung sie bringen. Bis dahin wird der grosse Teil der Coin Gemeinde sicher abwartend ruhig bleiben.
  9. Wie schön zu sehen, die Deppen kaufen alle wieder fleissig
  10. Und gleich auch dem "Bundesverband Bitcoin.de" gemeldet :-) https://bitcointalk.org/index.php?topic=307699.0
  11. Das DPMA hat schnell geantwortet: ---------------------------------------------------------------------------- nur wenn Sie ältere Markenrechte besitzen, d.h. wenn Sie eine früher eingetragene Marken haben bzw. durch Benutzung einer Marke ältere Markenrechte erworben haben, können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie den Sachverhalt schildern, möchten Sie einwenden, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist, weil der Name "Bitcoin" ein freizuhaltender Begriff ist. Sie können einen Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse stellen. Das Antragsformular W7442 finden Sie unter: http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7442.pdf. Der Antrag löst eine Gebühr von 300€ aus. Der Löschungsantrag ist wirksam gestellt, wenn der Antrag per Fax (Faxnummer: 089/2195-4000) oder auf dem Postweg eingeht, und die Gebühr einbezahlt ist. Die Gebühr wird innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang fällig. Den Löschungsantrag können Sie innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung der Marke stellen. Liegt der Markenstelle ein wirksamer Lösungsantrag vor, wird nochmals die Markenfähigkeit der Eintragung geprüft. Die absoluten Schutzhindernissen können Sie in § 8 Markengesetz nachlesen. § 8 Absolute Schutzhindernisse (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1.denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4.die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, 5.die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, 6.die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, 7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, 9.deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder 10.die bösgläubig angemeldet worden sind. (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. (4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen. Fußnote (+++ § 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v. 27.8.1996 I 1358 +++) (+++ § 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I 1358, Bek. v. 10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v. 23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998 I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870, Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538, Bek. v. 14.4.1999 I 767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v. 28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671 +++)
  12. Ich hab auch mal direkt ans Patentamt geschrieben - die Widerspruchsfrist läuft noch bis 13.03.2014 ! Die Antwort poste ich dann auch hier, damit wir aktiv werden können. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, Ich würde gern eine Markeneintragung widersprechen, auf die ich gerade gestossen bin. Bitte teilen Sie mir mit, wie ein Widerspruch zu erfolgen hat, da ich dazu leider keine direkten Informationen finden konnte. Es handelt sich um diese Eintragung: Grund des Widerspruches http://de.wikipedia.org/wiki/Bitcoin "Bitcoin ist eine Form von virtuellem Geld, die im Jahr 2009 entstand.[3][4] Die Geldeinheiten, Bitcoins, werden dezentral in einem Computernetz geschöpft und verwaltet. Dieses Netzwerk wird aus Teilnehmern gebildet, die einen Bitcoin-Clientausführen und sich über das Internet miteinander verbinden. " Die Verwendung von Bitcoin in Form von "Münzen" und auch als T-Shirt Aufdruck besteht somit auch bereits weltweit seit 2009 in der Computerszene . Ich nehme stark an, dass der Eintragende selbst nicht die Absicht hat selbst als Münzhersteller oder T-Shirt Drucker in erscheinung zu treten, sondern dass diese Markeneintragung nur der Abmahnung Dritter dienen soll, um darüber Geld zu verdienen. Mit freundlichen Grüßen Götz Kohlberg ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Registernummer: 302013006614 Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft Stand am: 02.01.2014 Stammdaten Details schließen INID Kriterium Feld Inhalt Datenbestand DB DE 111 Registernummer RN 302013006614 210 Aktenzeichen AKZ 3020130066146 540 Wiedergabe der Marke WM BITCOIN 550 Markenform MF Wortmarke 220 Anmeldetag AT 23.09.2013 151 Tag der Eintragung im Register ET 07.11.2013 730 Inhaber INH Reyes, Louis, 97084 Würzburg, DE 740 Vertreter VTR Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin, DE 750 Zustellanschrift ZAN Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin Version der Nizza-Klassifikation NCL10 511 Klasse(n) Nizza KL 40, 14, 25 Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft 180 Schutzendedatum VED 30.09.2023 450 Tag der Veröffentlichung VT 13.12.2013 Beginn Widerspruchsfrist BWT 13.12.2013 Ablauf Widerspruchsfrist EWT 13.03.2014 510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 14: Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Medaillen; Münzen; Schmuckwaren Klasse(n) Nizza 25: Bekleidungsstücke Klasse(n) Nizza 40: Änderung von Bekleidungsstücken; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Appretierung von Textilien; Bedrucken von Textilien
  13. Das mit der waagerechten Linie beim Kurschart ... geht bis 31.12. so weiter ....
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