Octo
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vor einer Stunde schrieb bjew:
dass die Anschaffungskosten wie Gebühren etc zu den Kaufpreisen zugerechnet werden
Sicher? Ich habe mehrmals gelesen, dass nur die direkten Veräußerungsgebühren als Werbekosten abzugsfähig sind, siehe hier (gleich im ersten, frei lesbaren Absatz):
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/abc-der-werbungskosten-kryptowaehrung-bitcoin_idesk_PI42323_HI12986905.html
Und nun? Gleich mal mehr googlen ...
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Hier aus dem Forum von @CryptoBRO - hatten wir das schon?
https://www.tradingview.com/chart/XBTUSD/ZsPVNUut-Bitcoin-local-Top-is-in-Reasons-below/
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Vielen Dank Euch allen!
Ich sammle noch bzw. werde dann morgen tiefer die erhaltenen Informationen aufsaugen. -
Danke Euch beiden. Die Frage war, ob ich den Einspruch zurücknehme. Das ist klar, ja/nein.
Zuvor wurde aber vom Finanzamt angemerkt, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existieren würde, die erforderliche wäre, um das Verfahren (den Bescheid + meinen Einspruch dazu) ruhen zu lassen.
Mein Einspruch: weil Zweifel an der Art der aktuellen Besteuerung durch ein erstes FG bestehen.
Antwort: das reicht nicht zum Ruhenlassen.So verstehe ich es. Ich würde jetzt meinen Ansatz nochmals darlegen wollen und dafür suche ich nach "besserer" (eindeutigerer) Argumentation.
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Gemeldet hatte ich Short Krypto-Gewinne aus 2019 (dummerweise hatte ich wegen Stop-Loss innerhalb eines Jahres BTC verkauft) in der Anlage SO als private Veräußerungsgeschäfte.
Ich habe gegen meinen Einkommensteuerbescheid Einspruch erhoben, da (wie anzunehmen) diese Gewinne in meine Progression eingingen und mit dem Grenzsteuersatz + KS + Soli belegt wurden. Ich bat mit Hinweis auf das Urteil vom FG Nürnberg 04.2020 darum, den Bescheid bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren offen zu halten und das Einspruchverfahrenden ruhen zu lassen. Den geforderten Betrag habe ich trotzdem überwiesen.
In einer freundlichen Antwort wurde erwähnt, dass Urteile der Finanzgerichte Einzelfallentscheidungen seien, aus denen sich keine Allgemeingültigkeit ableiten ließe. Finanzämter seien lediglich an höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, zuletzt bspw. mit Urteilen des Bundesfinazhofes im Bundesteuerblatt Teil II.
Soweit verständlich. Ich solle mich nun bitte äußern, ob ich den Einspruch zurücknehmen würde, da keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Kryptowährung existieren würde, um das Verfahren im Sinne §363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Letzteres ist ja meines Erachtens genau der Kern meines Einspruchs: mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung möchte ich das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. bis zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ruhen lassen.
Liege ich richtig oder falsch?
Welche Argumentation kann ich anführen, um das Ruhenlassen (erneut) zu begründen / wünschen?- 1
Steuerminderung bei Coin-Gewinnen
in Recht und Steuern
Geschrieben
Der Verkauf von Kryptowährungen sind (derzeit) aber keine Finanzprodukte, sondern gelten als private Veräußerungsgeschäfte.
Das hier gibt schon deutlich mehr Aufschluss:
Ich verstehe das so:
es kann Vieles anteilig (!) als Werbungskosten in Abzug gebracht werden (Veräußerungskosten vollständig), es muss aber zwingend mit dem Verkauf in Zusammenhang stehen. D.h. zum Beispiel ein Hardware-Wallet eigentlich nicht ...