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Ozymandias123

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Alle Inhalte von Ozymandias123

  1. Eine Auszahlung ist erst mal kein privates Veräußerungsgeschäft. Ob man Coins verliert, betrogen wird oder an falsche Adressen sendet, sollte keine steuerliche Auswirkung haben.
  2. Rz 39 BMF-Schreiben Bei Kraken gibt es 2 Möglichkeiten zu Staken. 1. Man kauft ETH2.S -> klarer Anschaffungsvorgang. 2. Man hat bereits (steuerfreie oder nicht steuerbare/Wettgewine) ETH und klickt auf Staking. Im Reiter "Earn" zeigt Kraken an, dass man xx ETH besitzt. Gleichzeitig bekommt man auch xx ETH2.S um seine gestakte Coins zu "entstaken". Physisch bleibt es dabei, dass die ETH weiterhin ETH sind, es sollte daher kein Tausch oder Anschaffungsvorgang an ETH2.S vorliegen. Wie sehen die Meinungen zu dem Anschaffungsvorgang bei 2. aus? Welchen Wert setzt man an, wenn man ETH2.S innerhalb von 10 Jahren verkauft? Den ursprünglichen Kaufpreis oder den Preis bei dem man auf Staking geklickt hat und welchen auf die nicht steuerbaren Coins?
  3. Wie klassifiziere ich am besten Wettgewinne mit cointracking? Bei "steuerfreier Einnahme" werden Kursgewinne im Steuerreport trotzdem als steuerpflichtig deklariert, es fehlt aber an einem Anschaffungsvorgang, d.h. es ist kein privates Veräußerungsgeschäft. Ähnelt daher eher einem Airdrop.
  4. Rz 47-49 bejaht die 10 Jahre Spekulationsfrist für "Cold Staking" und Masternodes. Cold Staking dürfte Staking auf Kraken oder Binance betreffen, wenn ich es richtig verstanden habe.
  5. "Der Erwerber der Aktien ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn eine obligatorische Veräußerungssperre hindert den Erwerber von Aktien nicht, sie zu veräußern." BFH Urteil vom 30. Juni 2011, VI R 37/09 Der Staking-Reward auf Kraken lässt sich über Umwege verkaufen. OTC oder als Verkauf des gesamten Account-Inhalts mit Pfandrecht.
  6. Wettgewinne sind nicht steuerbar, das ist ein unbestreitbarer Fakt. Beim Verkauf von Coin B liegt ein privates Veräußerungsgeschäft für die gekauften 100 Euro vor, wenn man aber am gleichen Tag verkauft, unterliegt dieses privates Veräußerungsgeschäft dann aber nur dem Preisunterschied von diesem Tag, der relativ gering sein sollte. Ob man das Beispiel in der Praxis so hinkriegt und die Legalität/Seriosität von den Anbietern die man dazu benötigt, ist eine andere Frage. Mit Casino/Blackjack usw. geht es aber nicht, dort ist die Rechtslage klar, in Deutschland ohne Lizenz verboten. Bei Wettgeschäften hingegen spielt das Europarecht eine Rolle.
  7. Die einzige Möglichkeit die mir einfällt Coins steuerfrei in andere Coins umzutauschen ist mit abgesicherten "steuerfreien"/nicht steuerbaren Wettgeschäften. Angenommen man hat 100 Euro von Coin A mit 100 Euro Spekulationsgewinn, worauf man 40 Euro Steuern zahlen müssten. Man kauft 100 Euro von Coin B mit 0 Euro Spekulationsgewinn. Man wettet Coin A auf Ereignis X mit Quote 2,0. Man wettet Coin B auf das gegenteilige Ereignis X mit Quote 2,0. Verliert man nun Coin A und gewinnt die Wette mit Coin B hat man nun 200 Euro, aber mit 0 Euro Steuerlast. Gewinn Coin A muss man das Spiel mit doppeltem Einsatz wiederholen. In der Praxis hat man jedoch Transaktionskosten und einen Spread zu zahlen, ~10% weniger sind aber besser als 40% weniger Geld.
  8. Glücksspielgewinne sind nicht steuerbar. Bei Sportwetten ist die Rechtslage klarer. Casino ist in Deutschland aber nicht erlaubt. Ist ein grauer Markt, bei einem Kerl in München wurde der Gewinn aber für verfallen erklärt. AG München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13 Ein Einzelfall, die tatsächliche Teilnehmerzahl geht womöglich aber in die Millionen. Bei Krypto"wettgewinnen" liegt hier keine Anschaffung vor. Wenn 10 ETH gekauft werden und daraus 40 ETH werden, sind nur die ersten 10 ETH ein steuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft.
  9. Es gibt da aber leider das Schreiben: https://www.bundestag.de/resource/blob/704904/16d8ee9f5216e150cb012b65906cd0c7/WD-4-054-20-pdf-data.pdf Seite 11 "4.5.Staking Während beim Mining neue Krypto-Assets durch aktive Rechenleistung geschürft werden (Proof of Work), stellen sich für das Staking Nutzer zur Verfügung und parken die dafür erforderlichen Einheiten in ihren Wallets. Der Algorithmus wählte diese Nutzer als Ersteller neuer Currency To-ken aus. Diese erhalten dafür neue Einheiten als Gebühr erhalten (Proof of Stakes). Solche Ein-künfte sind steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG. Zudem dürfte die zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG greifen, sodass eine Steuerfreiheit de facto ausgeschlossen ist." Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages sagt hier zwar nur "dürfte", die Frage ist aber ungeklärt bis es eine höchstrichterliche Rechtssprechung gibt. Rechtssicherheit kann hier eine verbindliche Auskunft bringen. Das Finanzamt wird aber m.E. keine steuerfreundliche Auslegung betreiben und sagen die 10 Jahre Spekufrist gilt. Wurde auch schon so im Cardano Forum berichtet. Es kann sich dann später herausstellen, dass diese doch nicht gilt. Mittlerweile gibt es viele Meinungen die die 10 Jahre ablehnen. Relevant ist aber vorerst nur die Meinung des zuständigen Finanzamtes. Dann gibt man die Einkünfte eben mit 10 Jahre Spekufrist an, legt dann Einspruch und später Klage ein, bis die Frage geklärt ist. Bei sehr hohen Einkünften auf kurzzeitig gestakte Coins ab ca. 20k darauf fälligen Steuern würde ich kein Risiko eingehen. Ab der Summe beginnen in etwa Vorstrafen. So wäre meine Vorgehensweise, bin kein Steuerberater oder Anwalt, nur Unternehmer.
  10. Man muss es leider mit der Bestandskraft wirklich so sagen. Im Steuerrecht hat man einen Monat Zeit sich überlegen, ob der Steuerbescheid so richtig ist. Wurden beispielsweise Verluste/Kosten richtig anerkannt oder Einkünfte richtig erklärt. Korrekturparagraphen gibt es, die sind aber sehr eng gestaltet und werden von Finanzämtern leider auch nicht immer richtig angewendet. Im Sozialrecht hat man oftmals z.B. bei der Rente 4 Jahre Zeit sich um Korrekturen zu bemühen. Selbst wenn man nach 10 Jahren ankommt, können die letzten 4 Jahre noch korrigiert werden. Im Steuerrecht ist im Prinzip nach einem Monat in 90% der Fälle Bestandskraft eingetreten. Steht aber Steuerhinterziehung im Raum, dann können plötzlich die letzten 10-15 Jahre geändert werden. Bei Zweifeln sollte man sich wirklich um steuerlichen Rat bemühen. Bald steht die nächste Steuersaison für Privatpersonen an. Einen Steuerberater während der Coronazeit zu finden ist leider auch nicht so einfach. Die sind immer noch mit Hilfsanträgen/Kurzarbeit und Erklärungen von 2019 beschäftigt.
  11. Nein, weil die Abgabenordnung sich an der Bestandskraft aufgeilt. Nur durch Rechtsmittel oder den richtigen Vorläufigkeitsvermerk würde so eine automatische Änderung passieren.
  12. AEAO Zu § 208 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_208/ Fragen 1-6 kann man relativ problemlos und gefahrlos beantworten. Fragen 7-8 könnte man die Mitwirkung auch verweigern.
  13. Die Selbstanzeige muss vor allem vollständig und richtig sein. Ist sie nicht komplett, kommt wie bei einem gewissen Fußballmanager zur Nachzahlung auch noch eine Strafe dazu.
  14. Wenn du den ETC verkaufst, dann wird sicherlich die Abgeltungsteuer einbehalten. Prinzipiell spricht aber viel dafür, dass die gleichen Regeln wie bei Gold ETCs gelten. Dazu müsste man dann einfach eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben und dann Einspruch einlegen. Ob man damit aber letztendlich Erfolg haben würde, kann ich nicht sagen.
  15. Ist leider nichts neues. Jeder Sachbearbeiter dort muss auch rund 30 Steuererklärungen am Tag schaffen. Es wird falsch gerundet, Gesetze nicht beachtet, Monate bei der Abschreibung falsch berechnet, Zahlendreher, usw. waren auch vor Krypto an der Tagesordnung. Ich denke das Bundeszentralamt für Steuern wird sich irgendwann alle Exchange-Daten geben lassen und durch den Rechner jagen. Dann sucht man sich die großen Fische raus.
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