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rehsa

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  1. Hallo zusammen, mich interessiert der Fall, wenn man in der Steuererklärung private Veräußerungsgeschäfte angeben muss, bei denen Kryptowährungen bzw. Tokens nicht direkt in EUR oder USD gekauft wurden, sondern zuerst eine weitere Kryptowährung getauscht werden musste. Beispiel Die Person möchte 5000 HBAR erwerben. An dem verwendeten Handelsplatz kann USDT gegen HBAR getauscht werden, nicht gedoch EUR gegen HBAR. Die Person tauscht zuerst 1000 EUR gegen 1200 USDT und dann fünf Sekunden später manuell diese 1200 USDT gegen 5000 HBAR. (Gebühren und Nebenkosten für dieses Beispiel der Einfachheit halber gleich Null gesetzt.) BMF-Schreiben Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token (17.06.2021) Punkt 42: einer virtuellen Währung ... USDT Einheiten einer anderen virtuellen Währung ... HBAR Veräußerungserlös der hingegebenen Einheiten = Marktkurs von HBAR Da, die Veräußerung der USDT unterjährig ist, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Vorgang ist also in der Steuererklärung anzugeben. Meine Frage: Wenn die Person nun den Marktkurs von HBAR zum Zeitpunkt der Transaktion annimmt, mal die 5000 Einheiten, dann komme man nicht sicher auf 1000 EUR. Das liegt u.a. an diesen Gründen: Markkurs auf coinmarketcap ermittelt, dort ein Mittel von vielen Börsen 5 Minuten Zeitstempelabstände bei historischen Kursdaten Marktkurs am Tauschtag (s. Text des BMF-Schreibens) nicht eindeutig einsehbar Order ggf. volumenbedingt als mehrere kleinere Transaktionen in zeitlichem Abstand am Handelsplatz aufgesplittet Sind diese Näherungen akzeptabel, denn es ergibt sich in der Steuererklärung vielleicht ein kleiner Verlust, der günstig für die Person ist, z.B. Veräußerungserlös = 990 EUR statt der offensichtlichen 1000 EUR.
  2. Der Coinbase Support nennt auf Anfrage alle Transaktionen mit dem lokalen Zeitstempel der Kunden.
  3. Danke für eure Beiträge und den Videolink! Ich fasse mal zusammen, was ich bisher aus euren Einlassungen und weiterführender Recherche verstanden habe (jeder möge es für sich selbst verifizieren, im Zweifelsfall hilft ein Steuerberater). Umwandelung Token zu Wrapped Token (z.B. BNB zu WBNB) kommt einem Veräußerungsgeschäft gleich. Technisch wird der Tausch über einen Smartcontract in einer Blockchain vollzogen und belegt. WBNB ist auf der Binance Smartchain notwendig, da BNB nicht konform mit dem BEP20 Standard ist, der auf der Binance Smartchain verwendet wird (vgl. Wrapped Bitcoin als ERC20-Variante zu BTC.) Je nach zugrundeliegendem Smartcontract ist von einem Tauschverhältnis 1:1 auszugehen (so bei BNB zu WBNB, selbst wenn WBNB vermutlich aufgrund von Volumenschwankungen in der Praxis minimal vom 1:1 abweichen kann, allerdings auch nur selten als eigenständiger Kurs geführt wird. Entsprechend sind sie bei der Umrechnung in EUR, wie in der Steuererklärung benötigt, gleichwertig In Österreich ist der Tausch von Krypto zu Krypto nun generell steuerfrei, entsprechend die Umwandlungskette irrelevant Falls bei einer mehrschrittigen Transaktion Zwischenprodukte in der eigenen Wallet gar nicht auftauchen, sind sie ggf. für die Steuererklärung auch gar nicht relevant (Nachweise von Handelsplätzen beachten). Im Beispiel von BNB -> WBNB -> CAKE ist der Tausch aber manuell und somit als Veräußerungsgeschäft relevant Generell ist es einfacher nur steuerfreie (Jahreshaltefrist überschritten, DE) für den weiteren Tausch zu verwenden Wäre toll, wenn der amtliche Entwurf solche Beispiele zukünftig enthalten würde.
  4. Doch, in dem Beispiel wurde 1 BNB zu 1 WBNB getauscht, aber es ist unbekannt bzw. nicht belegbar, wie verallgemeinerbar dieses Tauschverhältnis ist, da kein Kurs ersichtlich ist und das Wrapping nicht dokumentiert ist. Das Beispiel USDT/EUR ist unterschiedlich hinsichtlich der Fiatwährung EUR, aber ähnlich in Bezug auf die Mehrschrittigkeit des Veräußerungsgeschäfts: z.B. EUR -> TRX nicht möglich am Handelsplatz, aber EUR -> USDT -> TRX möglich. Veräußerung von USDT steuerlich relevant, da umgerechnet in EUR winzige Gewinne bzw. Verluste beim Veräußern der soeben erworbenen USDT für TRX. Analog EUR -> BNB -> WBNB -> CAKE
  5. Danke für die schnelle und präzise Antwort. Das deckt sich mit meinen Einschätzungen. Den 1:1 Wechselkurs kann die Person leider nur schwer belegen. Es ist vielleicht dem Fall ähnlich, wo EUR in USDT getauscht werden, weil das gewünschte Asset nur gegen USDT gehandelt werden kann. In den wenigen Sekunden bis Minuten der zweischrittigen Veräußerung ändert sich aber der Wechselkurs zwischen EUR und USDT minimal. Dieser Fall ist ja gar nicht so selten, scheint aber in den neueren offiziellen Entwürfen von amtlicher Seite kaum berücksichtigt zu werden. Nur steuerfreie BNB zu tauschen ist ein guter pragmatischer Rat. In der Vergangenheit war bei der Person FOMO hier aber stärker. Freue mich, falls jemand noch eine Quelle findet, in der Fachleute das Thema anschneiden!
  6. Hallo allerseits, wie ist der Status von "Wrapped Tokens" bei der Steuererklärung zu beurteilen? Beispiel: Person besitzt 5 BNB und tauscht diese in 80 CAKE um. Während der Tauschabwicklung werden die 5 BNB für eine kurze Zeit zu quasi gleichwertigen 5 WBNB. Nach einer Recherche ist es klug dem Finanzamt seine vollständige Transaktionsliste beizufügen, damit spätere Entwicklungen leichter nachvollzogen werden können und der gewerbliche Handel ausgeschlossen werden kann. Gibt man den Tausch zu Wrapped BNB als Transaktion an? Auf der Blockchain hat sie stattgefunden, denke ich, für WBNB lässt sich allerdings kein Kurs ermitteln. Hat jemand eine Idee oder seriöse Aussage eines Rechtsgelehrten hierzu?
  7. Hallo zusammen, kann mir jemand die Zeitzone der Kaufhistorie auf Coinbase identifizieren? Ich glaube, es könnte UTC sein. Meine Recherche, auch hier im Forum, hat nichts ergeben - bin noch ganz neu
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