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JohnnyFlash

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  1. news zu retail clawbacks: https://www.coindesk.com/tv/unchained/why-ftx-might-try-to-claw-back-funds-from-retail-customers/
  2. Cointracking unterstützt leider keinen Accointing-Import, hatte mich schon erkundigt. Ich müsste extrem viel händisch imporiteren, was Tage dauern würde. Das würde ich nur nutzen wenn es keine Alternative gibt.
  3. Seit Ende Juni keine spürbare Bearbeitung von Support Tickets, keine Antworten des Teams im Discord, keine Aktivität bei Twitter, seit April kein Produktupdate.
  4. Da sich Accointing aufgrund der Funkstille der letzten Wochen leider als unzuverlässiger Partner herausgestellt hat suche ich eine neue Software für meine Steuererklärung. Welche Anbieter bieten einen Import meiner Accointing Daten oder zumindest eine einfache Migration an?
  5. Insgesamt war das Ergebnis ja so zu erwarten. Ich kann mir vorstellen, dass der Fall noch zum Bundesverfassungsgericht geht. Gerade im Hinblick auf das Vorliegen eines Vollzugsdefizites ist die Begründung des BFH eher dünn. Dazu gibt es auch kritische Stimmen in der Literatur, die das anders sehen. Interessant ist aber, dass der BFH nicht nur das Vorliegen eines Vollzugsdefizites im Jahr 2017 verneinte, sondern dies in einem "obiter dictum" auch für den heutigen Zeitpunkt so sah.
  6. Ich meine, dass solche Einnahmen einen "Bounty" darstellen könnten und dann zu versteuern wären. Accointing dazu: "Ein Airdrop wird steuerpflichtig, wenn eine Leistung den Erhalt des Airdrops bedingt. Dies ist der Fall, wenn z.B. Bilder oder Projekte auf Twitter geteilt werden und der Link über das Online-Formular als Nachweis eingetragen werden muss. Auch wenn die Ausschüttung des Tokens auf den sozialen Medien oft als Airdrop beworben wird, handelt es sich in dem Fall eher um ein Bounty, da die Ausschüttung an eine bestimmte Leistung geknüpft wird. Der Zufluss der Token ist in dem Fall als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG steuerpflichtig und wird mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet."
  7. Wie groß ist eigentlich das Risiko, dass Kunden, die ihr Geld noch rechtzeitig abgezogen haben, im Rahmen von "clawbacks" etwas zurückzahlen müssen? https://news.bloomberglaw.com/bankruptcy-law/ftx-looks-at-years-of-litigation-to-recover-billions-in-assets Dort steht, dass nur solche Zahlungen betroffen seien, die nicht “ordinary course of business" seien, was bei normalen Abhebungen ja der Fall sein dürfte.
  8. Einige Lending-Protokolle bieten Rewards für Borrowing an, z.B. Compound oder Euler. Wie ist dies zu versteuern? Bei den gängigen Dienstleistern wird vertreten, es sie als "Bounty" gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Ist das unumstritten oder gibt es auch Argumente, die dagegen sprechen könnten? Wirtschaftlich betrachtet stellt dies doch eher Rabatt auf die gezahlten Zinsen dar, die in der Regel auch höher ausfallen, wenn Rewards angeboten werden. Zu solchem "Cashback" wird vertreten, dass es sich um steuerfreie Einkünfte handelt.
  9. https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/verhandlungstermine/detail/muendl-verhandlung-ix-r-3-22/ Die Verhandlung hat heute um 11 Uhr begonnen und müsste jetzt zuende sein. Bin gespannt auf das Ergebnis. Wo wird man wohl zuerst davon erfahren?
  10. Meiner Meinung nach erst zu dem Zeitpunkt, in dem man die rewards tatsächlich claimt. Beim autocompounding wenn man den Pool verlässt.
  11. Weil ich ab gewissen Summen einfach wissen möchte, wie sich meine Steuer berechnet. Für mich ist noch völlig unklar, wann die Transaktionskosten die Anschaffungskosten erhöhen und wann sie als Werbungskosten absetzbar sind. Was ist mit den Gebühren bei Veräußerungen nach Ablauf der Haltefrist, was mit solchen die nur internen Transaktionen zwischen zwei Wallets (oder zum Staking etc) dienen?
  12. Weiß jemand, wie hier der aktuelle Stand nach dem neuen Schreiben des BMF ist und wie die gängigen Anbieter wie Cointracking und Accointing das handhaben?
  13. Einige DeFi-Protokolle bieten die Möglichkeit, durch Abstimmungen an der Weiterentwicklung der Plattform teilzunehmen. Die Stimmrechte entfallen proportional auf die gehaltenen Token des Protokolls. Nun gibt es eine weitere Plattform, auf der Dritte Belohnungen ("bribes") für das Abgeben seine Stimme für eine bestimmte Auswahlmöglichkeit hinterlegen, die man anschließend anteilig für sich beanspruchen kann, wenn man entsprechend abgestimmt hat (vlCVX, Votium) Sind diese Zuflüsse steuerbar? Die einfache, fiskalfreundliche (und möglicherweise im Ergebnis auch richtige) Antwort lautet: Ja, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Gibt es aber auch Argumente, die gegen eine Steuerfreiheit sprechen könnten?
  14. Das würde aber nichts daran ändern, dass du auf die Erträge aus dem Lending Steuern zahlen musst, egal was du dir davon im Anschluss kaufst. Mit Kauf von BTC beginnt die Haltefrist natürlich für diesen Betrag neu.
  15. Wenn diese Zwischenschritte in einem AMM geschehen, würde ich sie in der Steuererklärung nicht einmal aufführen. Wenn du also BNB in CAKE tauschen möchtest und der AMM intern den Umweg über WBNB geht, weil es kein BNB/CAKE Handelspaar gibt, dann ist das mE keine Transaktion, die dir zuzurechnen ist.
  16. Das ist ein interessanter Satz, woraus schließt du das? Ich war bislang der Auffassung, dass sich eine Versteuerung zum Zeitpunkt des Zuflusses und eine grundsätzliche Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns unanbhängig von einer Haltefrist nicht ausschließen würden. Nach meinem Verständnis ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft für eine Anschaffung erforderlich, sodass ich die Rechtsprechung zur Schenkung für anwendbar halte. Das sehe ich auch so. Ich halte die Argumentation des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19) für überzeugend, wonach kein Vollzugsdefizit vorliegen würde. Aber argumentieren kann man gegenüber dem Finanzamt natürlich trotzdem noch damit, wenn man es sportlich nehmen möchte. 👍
  17. Entscheidend ist nicht, was das BMF meint, sondern der BFH. Die Meinung des BMF ist auch nur das: eine Meinung - kein Gesetz. Auch wenn es nach einer persönlichen Ansicht "ziemlich klar" sei, sollte man dennoch darauf hinweisen, dass das in Rechtsprechung und Literatur noch umstritten ist. Vgl. etwa "Ob ein privates Veräußerungsgeschäft in diesem Fall vorliegt, bedarf bestimmter Voraussetzungen. Das Gesetz fordert in diesem Zusammenhang, dass das veräußerte Wirtschaftsgut, in diesem Fall die gestakte Kryptowährung zuvor entgeltlich angeschafft wurde. Da die gestakten Coins jedoch durch eigene Leistung erzeugt und somit nicht entgeltlich erworben wurden, kann kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vorliegen. Kursgewinne, die der Steuerpflichtige durch den Verkauf der erhaltenen Kryptowährungen realisiert, sind somit nicht steuerbar. Zu beachten sei jedoch, dass etwaige Kursverluste, die durch die Veräußerung von Coins realisiert werden, die ursprünglich aus einer Stakingtätigkeit zugeflossen sind, folgerichtig ebenfalls steuerlich unberücksichtigt bleiben." https://cryptotax.io/staking-und-die-steuer/#Verkauf-von-Staking-Rewards-steuerpflichtig Außerdem wird man auch genau hinsehen müssen, welche Art von Staking überhaupt vorliegt. Es ist durchaus denkbar, dass sich das auch in der steuerlichen Beurteilung unterscheidet.
  18. Dass Veräußerungsgewinne auf Stakingrewards zu versteuern wären, ist überhaupt nicht klar. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen.
  19. Ich wäre momentan auch eher auf der Schiene Begleitschreiben. Wenn ich jetzt beispielsweis die (wenn auch mittlerweile wohl absolute Minder-) Meinung vertreten würde, Kryptogeschäfte seien gar nicht steuerbar, da es sich nicht um Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG handele, dann könnte ich einfach gar keine Gewinne in der Steuererklärung angeben, selbst wenn ich nach BMF-Schreiben Millionen hätte zahlen müssen. "Der BGH hat entschieden, dass zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente besteht, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die von dem Steuerpflichtigen vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweiche." https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerhinterziehung-steuerliche-beurteilunggestaltung_idesk_PI20354_HI1928284.html Entsprechendes dürfte auch für andere Rechtsauffassungen zur Besteuerung zB von Staking etc. gelten. Insofern ist man mit einem Begleitschreiben auf der sicheren Seite, wobei man das im Ergebnis natürlich auch von der Höhe der in Frage stehenden Steuern abhängig machen kann, womit eine etwaige Strafe ja unmittelbar im Zusammenhang steht.
  20. Winheller hat das Thema nun mit RETH auch aufgegriffen: https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-von-staking/rocket-pool-staking.html
  21. Hat schon jemand https://cryptotaxcalculator.io ausprobiert? Nach eigenen Angaben soll auch deutsches Steuerrecht unterstützt werden.
  22. Ich habe vor einiger Zeit eine ähnliche Idee auch schon hier vorgestellt: Allerdings habe ich Zweifel, dass man damit im Ergebnis durchkommen wird. Nach meiner beruflichen Erfahrung mit der Anwendung und Auslegung von (zwar nicht steuerrechtlichen) Gesetzen durch Gerichte wird häufig auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Dann würde es keine Rolle spielen, wie das ganze technisch auf der Blockchain abgebildet wird. Zählen würde im Ergebnis nur, dass im Hintergrund Erträge erwirtschaftet werden. Durch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten die DeFi bereits jetzt bietet wird es sicherlich 10 Jahre dauern, bis die alle abschließend durch den BFH geklärt sein werden. Allerdings kann ich mir durchaus vorstellen, dass eine nach deinem Modell aufgestellte Steuererklärung in den nächsten Jahren ohne Probleme durchgewunken wird. Denn vertretbar dürfte dieser technische Ansatz auf jeden Fall sein. Außerdem würde es nur stringent im Hinblick auf die bislang herrschenden Meinung zum Wrapping von Token (zB ETH in WETH) sein, das ja angeblich auch einen Veräußerungsvorgang darstellen soll. (Die wirtschaftliche Betrachtungsweise würde hier keine Veräußerung sehen).
  23. Ob sich nach Ablauf eines (ertragsfreien) Jahres die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert, wenn man mit dem Lending beginnt, ist gar nicht abschließend geklärt. Dazu werden verschiedene Meinungen vertreten.
  24. Meiner Meinung nach ist das kein Trade. Die cETH sind nur so etwas wie eine Pfandmarke. Wie genau das im deutschen Zivilrecht zu klassifizieren wäre, ist noch nicht geklärt. Selbst Literatur finde ich dazu nicht. Vielleicht ist es ein kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB.
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