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DegenerateGambler

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  1. Der §23 EStG nennt keine Höchstgrenzen für den Verlustrücktrag. Gibt es nun also zwei Versionen des §10 EStG? §10d (a) 10 Mio Höchstrücktrag §10d(b) 1 Mio Höchstrücktrag Das ist doch Unsinn, oder nicht? Wenn allein der §23 EStG gelten soll, dann muss da ein Betrag für den Verlustrücktrag stehen. Die alte 1 Mio Höchstgrenze exisitiert schlicht nicht mehr.
  2. @Serpens66 Wenn man strikt nach §23 EstG geht, dann gilt der Verlustrücktrag nur in das direkt vorangegangene Jahr. Da aber der §23 EstG keine Beträge für den Verlustrücktrag nennt, werden hierfür die Werte aus §10d EstG herangezogen, sprich die 10 Millionen anstatt 1 Million. Ich nehme an, dass es dir darum geht. Oder geht es um Verluste aus 2022 die du nach 2020 ziehen willst? Falls jemand eine Begründung findet weshalb hier andere bzw. die alten Beträge für den maximalen Verlustrücktrag gelten sollten, dann immer her damit.
  3. Ich verstehe das ganze nicht mehr. Zunächst steht im §23 (3) EStG: "Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden." Ok, also kein Verlustrücktrag. Dann aber steht im nächsten Satz: "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend." Also doch Verlustrücktrag, aber nur für die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter, sprich Grundstücke und Immobilien?
  4. Ab wann: "Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, § 10d Absatz 1 EStG-E.§ https://datenbank.nwb.de/Dokument/880753/ Für wen: " Was ist ein Verlustrücktrag? Erwirtschaftet ein Unternehmen, ein Selbstständiger oder auch eine Privatperson einen Verlust, kann dieses Defizit mit einem Gewinn aus den Vorjahren ausgeglichen, also verrechnet, werden. Dieses Vorgehen wird als Verlustrücktrag bezeichnet." https://www.bwl-lexikon.de/wiki/verlustruecktrag
  5. Aktuell gelten andere Grenzen und Fristen. Man darf ab dem Steuerjahr 2022 bis zu 10 Millionen (bei Verheirateten 20 Mio) an Verlusten in die zwei zurückliegenden Steuerjahre übertragen. Ab dem Steuerjahr 2024 gelten wieder die geringeren Grenzen und Fristen von 1 Mio und Rücktrag nur in das direkt vorangegangene Jahr. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/erweiterte-verlustverrechnung-nutzen/
  6. Im BMF Schreiben vom 10.05.22 werden Airdrops unter Randnummer 70-75 behandelt. Aus meinem Verständnis sind diese in so gut wie allen Fällen zu versteuern, weil bereits eine Angabe von "Daten" eine vom Empfänger vollbrachte Leistung ist und zu einem Anschaffungsvorgang führt. Versteuert werden Airdrops wie Zuflüsse aus Lending oder Staking zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz (Anlage SO, Zeile 10 ff). Ausschlaggebend ist der Wert am Tag des Zuflusses. Wenn die Airdrop-Coins noch keinen handelbaren Kurs zu diesem Zeitpunkt aufweisen setzt du 0 an. Wenn du diese Coins dann länger als 1 Jahr gehalten hast, ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Bei geringerer Haltedauer sind Kursgewinne ebenfalls zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (Anlage SO, Zeile 42 ff). Bei Einkommen aus sonstigen Leistungen (§22 EStG) gilt eine Freigrenze von 256€.
  7. Es laufen derzeit noch Klagen. Das neueste Suchergebnis, dass ich zum Thema Vollzugsdefizit gefunden habe ist dieser kurze Artikel vom August 2022: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/sammelauskunftsersuchen-als-allheilmittel-gegen-strukturelles-vollzugsdefizit-bei-kryptowerten "Hatte das Finanzgericht Köln (Urteil v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) noch in einer vielbeachteten Entscheidung behauptet, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kryptowerten nicht bestehe, weil stets die Möglichkeit gegeben wäre, ein Sammelauskunftsersuchen nach § 93a Abs. 1 AO zu stellen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem eine Absage erteilt." "Anlass der Ausführung im Urteil des Finanzgerichts Köln war der Einwand der Kläger, dass das Bundesverfassungsgericht schon in anderem Kontext ein der Besteuerung entgegenstehendes strukturelles Vollzugsdefizit bestätigt habe und dass diese Konstellation auch bei im Privatbereich gehaltenen Kryptowerten bestehe. Das Finanzamt erhalte praktisch keine Kenntnis von dem Sachverhalt, wenn ein Steuerpflichtiger nicht ausdrücklich erkläre, dass er in Kryptowerte investiert habe."
  8. Hey Calabrese, zunächst mal solltest du nicht Verluste und deine Steuerschuld vergleichen. Wenn du für 2021 31.000€ Steuern zahlen musst dann waren deine Gewinne mindestens das doppelte davon, schätzungsweise um die 70.000€. Die Verluste von 37.000€ werden mit diesen Gewinnen verrechnet, wodurch aber immer noch eine Steuerlast von grob geschätzt 10k - 15k für 2021 bleiben wird. Oder meinst du, dass du in 2021 Gewinne in Höhe von 31000 gemacht hast? Dann sähe es natürlich anders aus. In dem Fall könntest du sogar die Verluste aus 2022 bis zu zwei Jahre zurücktragen, um nicht nur keine Steuern für 2021 zu zahlen, sondern auch noch bezahlte Steuern aus 2020 zurückzuerhalten. Nachzulesen im §10d EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
  9. Im BMF Schreiben steht auf Seite 15 unter Randnummer 52: "Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden." Ich gebe euch natürlich recht, dass eine gewerbliche Einstufung sehr wahrscheinlich nur dann vorliegt, wenn man für Dritte agiert oder Mithilfe von Bots tausende Trades täglich durchführt. Leider ist die Formulierung im Schreiben an zwei Stellen schwammig. Es "kann" gewerblich sein und es "können" Kriterien zur Abgrenzung herangezogen werden die für andere Wertpapiere gelten. Guter Punkt. Die Schwankungen im Krypto-Markt sind so enorm, dass glücksbedingt hohe Gewinne entstehen können, wenn man zufällig auf die richtige Kryptowährung gesetzt hat. Jemand der im Lotto gewonnen hat ist auch kein gewerblicher Lottospieler. Danke euch für eure Antworten!
  10. Hallo zusammen, ich habe in 2021 doch recht hohe Gewinne realisiert, wovon in etwa die Hälfte aus Haltefrist von über einem Jahr und die andere Hälfte aus kurzfristigen Trades entstanden ist. Die Anzahl der Trades war dabei ca 3 pro Woche, also 150 aufs Jahr. Für wie wahrscheinlich haltet ihr es, dass das Finanzamt versuchen wird folgendes durchzubringen: "Da Ihre Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen deutlich ihr reguläres Einkommen übersteigen und Sie dies wiederholt und mit Gewinnabsicht betreiben, stufen wir Sie als gewerblichen Krypto-Trader ein. Die Spekulationsfrist von 1 Jahr entfällt deshalb". Kann man sich dagegen realistisch zur Wehr setzen? Wäre der Fall anders bei jemanden der sonst kein eigenes Einkommen erzielt? z.B. Student?
  11. Aktuell wird das Finanzamt es nicht mitbekommen wenn du Gewinne aus Kryptowährungen erzielt hast, wenn du sie dir nicht auszahlen lässt. Aber es besteht das Risiko, dass zentrale Handelsplätze gezwungen werden die Transaktions-Daten (auch rückläufig) ihrer Nutzer preiszugeben, wenn sie weiterhin in Deutschland tätig sein wollen. Und dann sieht es für sehr viele Leute richtig finster aus.
  12. Vielen dank für eure Antworten und Meinungen zu dem Thema. Mir geht es vor allem darum spätere Nachforschungen zu vermeiden. Wenn ich mich für C) entscheide und nur die steuerpflichtigen 10k€ angebe, auf meinem Girokonto aber ein deutlich höherer Eingang von Binance zu sehen ist, (woraufhin die Bank sicherlich eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung absendet) dann wird doch das Finanzamt nachfragen woher diese Summen stammen, weil sie nicht aus der Einkommenssteuererklärung hervorgegangen sind. Deswegen sehe ich es so wie Serpens66 und gebe gleich alles an, also B.)
  13. Hallo zusammen, ich habe in 2020 Krypto Gewinne erzielt, wobei ca. die Hälfte davon aus kurzfristigem Trading, Haltedauer kürzer als 1 Jahr und die andere Hälfte aus dem Verkauf von langfristig gehaltenen (länger 1 Jahr) Coins stammt. Sagen wir mal es ist jeweils 10k€. Welchen Betrag würdet ihr in Zeile 49 der Anlage SO eintragen? Ich sehe 3 Möglichkeiten: A) Den gesamten realisierten Gewinn von 20k€ und in der beigefügten gesonderten Auflistung darstellen welche Gewinne aus welcher Haltefrist hervorgehen. B.) Nur die steuerpflichtigen Gewinne von 10k€ und in der beigefügten gesonderten Auflistung erläutern, dass auch weitere Gewinne realisiert wurden, aber resultierend aus einer Haltefrist von über einem Jahr. C) Nur die steuerpflichtigen Gewinne von 10k€ und die anderen 10k€ gar nicht erst aufführen, weil nicht steuerpflichtig. Ich denke dass alle 3 Ansätze funktionieren würden, aber wie handhabt ihr das? C fällt für mich weg, es gibt keinen Grund etwas zu verheimlichen, wenn alle Transaktionen dokumentiert sind.
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