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hedele

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  1. Ich bin Anwalt;-) Abgeltungssteuer bei gewerblichem Gewinn (-) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR Bitcoins gelten nicht als E-Geld oder Forderung, weil sie keinen Emittenten oder Schuldner aufweisen, an den man sich wenden könnte. Da sie nicht verkörpert sind (bloße Daten aus Ladungszuständen reichen nach h.M dafür nicht), sind sie keine Sache, sondern lediglich ein "Gegenstand". Der kommt im BGB zwar vor (z.B. § 90 BGB), wird aber nicht legaldefiniert. Finanzrechtlich hat die BaFin Bitcoins als "Finanzinstrument" eingeordnet, was zahlreiche Folgen für den gewerblichen Handel mit Bitcoins nach dem Kreditwesengesetz auslöst, z.B. Mindesteigenkapital von 50.000 EUR für Marktplätze wie bitcoin.de. Steuerrechtlich besteht jedoch eine Regelungslücke, so dass die Abgeltungssteuer wahrscheinlich nicht greift. Der Veräußerungsgewinn aus Bitcoins lässt sich momentan nämlich in keinen der Tatbestände des § 20 EStG einordnen: Bitcoins verkörpern wie gesagt mangels Schuldner keine Rechte. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3b) ist zwar der Gewin "aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments" zu besteuern. Finanzinstrument ist es zwar, aber ein Termingeschäft setzt voraus, dass bereits beim Zeitpunkt des Geschäfts ein davon abweichender Ausübungstermin vereinbart wird, zu dem der Kauf ausgelöst werden soll. Das ist bei Bitcoins grds. nicht der Fall. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzgerichte das auch so sehen, oder glauben eine Analogie zu anderen Anlageformen ziehen zu dürfen. Einkommensteuer (+) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR Der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoins ist aber als private Veräußerung von "anderen Wirtschaftsgütern" gem. § 22 Nummer 2, § 23 EStG steuerpflichtig, "wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs." Bei der Frist werden immer die erstgekauften Bitcoins auch wieder als veräußert angesehen (First-in-first-out-Prinzip, FiFo), das begünstigt in der Regel den Steuerschuldner. Umsatzsteuer (+, aber vermindert) beim Geschäft Bitcoin-Ware/Dienstleistung-Bitcoin Bei der Bezahlung von Waren oder anderen Gütern mit Bitcoins fällt, wenn das erlaubte Geschäftsmodell auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, zwar Umsatzsteuer an (§ 1 UStG). Der Satz ist jedoch nicht 19%. Vielmehr gilt der Handel als Tausch und es wird ein fiktiver Steuersatz gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG aufgrund einer Bemessungsgrundlage ermittelt, die sich aus der selbst gezahlten Vorsteuer für die Herstellung der Ware ergibt. Das können je nach Art des Gewerbes sehr viel niedrigere Sätze sein! Hat ein Anwalt z.B. monatliche Ausgaben von 800 EUR für Miete, 500 EUR für Personal, 100 EUR für Versicherungen und nur 200 EUR für Büromaterial, für das er Vorsteuer entrichtet hat, dann muss nur 200/1600, also 1/8 des Umsatzsteuersatzes von 19% in seine Bitcoin-Rechnung setzen, dass sind schlappe 2,78%. Diese müssten allerdings in EUR bezahlt werden Damit könnte der Freiberufler auf den Bitcoin-Preis für dieselbe Leistung völlig legal einen Rabatt von 16% gewähren, ohne irgendwelche Einbußen zu erleiden, oder aber er behält die 16% als zusätzlichen Gewinn. Dies gilt auch, wenn er die erhaltenen Bitcoins nach der Einnahme sofort wieder in EUR umwechselt.
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