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o_amling

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  1. Was soweit geschrieben wurde deckt sich mit dem was ich bisher gehört habe. Anschaffungsdatum BTC = "Anschaffungsdatum" BTH. Die Frage die jetzt noch offen ist, ist: Welcher "Anschaffungswert" muss für den BTH beim FA angesetzt werden? Sicher nicht 0. In einem entsprechenden Steuer-Video wurde gesagt, dass es auf das Preisverhältnis zwischen BTC und der Erstnotierung des BTH ankommt. Einfaches Beispiel: Kurs BTC am 01.08.'17 € 2.500,- Erstnotierung BTH € 250,- Ergibt 10% Anschaffungskosten vom BTC Dann folgt daraus BTC gekauft am 01.01.2016 für € 400,- Das ergibt dann € 40,- Anschaffungskosten für den BTH, die dem FA gegenüber angegeben werden müssen. Dies ist allerdings nur was ich gehört habe und damit gefährliches Halbwissen!!! Hat jemand zu dieser Thematik gesicherte Erkenntnisse? Noch ein Hinweis: Alle Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen müssen dem FA gegenüber gemeldet werden. Auch wenn sie steuerfrei sind. Denn die Entscheidung ob steuerfrei oder nicht trifft immer das FA. Dies ist eine gesicherte Erkenntnis und ihr dürft mich gerne zitieren.
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