@Jokin
Nein, das ist nicht richtig. Bitcoin Gold und Bitcoin Cash sind so genannte "Früchte" des Bitcoins (§99 BGB).
Es wird davon ausgegangen (solang noch keine anderslautenden Urteile bestehen), dass die "Frucht" des Bitcoin mit dem Ursprungsbitcoin gleich behandelt wird.
Das bedeutet, dass die Jahresfrist für ein privates Veräußerungsgeschäft mit dem Kauf des ursprünglichen Bitcoins, der die "Frucht" hervorgebracht hat, beginnt.
Du musst also schauen, seit wann die deine Bitcoins hast.
Gern wird auch das Aktiensplit als Analogie verwendet. Wobei hierbei das Aktienrecht mMn nicht greifbar wäre.
Das ganze gilt natürlich nur so lange, wie ein Urteil der Finanzgerichte anders lauten.
Eventuell findet man ja einen Fachanwalt, der das "Fruchtrecht" und die steuerliche Behandlung von privaten Veräußerungsgeschäften besser kennt.
Allerdings gebe ich dir recht. Wenn man ganz sicher sein will, dann hält man die Dinger noch ein Jahr.
Disclaimer: Meine o.g. Aussage ist keine Rechtsberatung in irgendeiner Form. Es stellt nur meine Auslegung der Sache dar.