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Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte - Andere Wirtschaftsgüter


Gast

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Moin,

ich habe die Krypto Steuer Geschichte mit Coincracking fertig erstellt. 

Art des Wirtschaftsgutes: "Kryptowährungen"

Wie müsste ich jetzt Zeile 42 - 47 ausfüllen? Oder reicht "Kryptowährungen" in Zeile 41 und füge die Coincracking Berechnung mit an und alles mit der Post zum Finanzamt?

Grüße

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Tiele, Datum und so bekommste hin.

 

Dann die Gesamtsumme aller Veraeusserungen und die Gesamtsumme aller Anschaffungen auch.

Und dann die Differenz daraus, was den Gewinn ergibt.

Dann noch Werbungskosten eintragen und Summen bilden.

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  • 3 Wochen später...
vor einer Stunde schrieb Master_of_Coindesaster:

Hallo, ich frage mich nur, was soll man eintragen bei "Zeitpunkt der Anschaffung" und "Zeitpunkt der Veräußerung". Es gibt ja nicht ein Datum, sondern für jeden Trade ein anderes. Wie soll das gehen?

Gruß Olaf

Na komm schon ... denk nach ...

(Datum des ersten und letzten Trade des Jahres)

Bearbeitet von Jokin
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muss ich eigentlich die Anlage SO ausfüllen,wenn ich als hodler länger als 1 Jahr BTC gehalten habe und erst weit nach einem Haltejahr verkauft habe mit Gewinn?

Meiner Meinung nach nicht,denn in der Anlage SO werden nur private Veräußerungsgeschäfte erfasst,die innerhalb der jeweiligen "Spekulationsfrist" erfolgt sind.

Klar werde ich alles genau dokumentieren für evtl.Nachfragen des FA (Vorhaltepflicht)

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In der "Steuererklärung" gibst Du Einkommen an für das Du "Steuern erklärst".
Wenn Du aus Deinen Kryptoverkäufen keine "Steuern erklären willst", dann gibst Du keine Anlage SO ab.

Letztes Jahr hab ich meinem Steuerberater die Daten zur Verfügung gestellt, da ich unterhalb der Freigrenze lag, gab's keine Anlage SO.

(es kursiert och die Auffassung, dass nur das Finanzamt die Steuerfreiheit feststellen darf - naja ... wenn es offensichtlich ist, dann würde ICH keine Anlage SO abgeben)

Bearbeitet von Jokin
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vor 2 Stunden schrieb Jokin:

(es kursiert och die Auffassung, dass nur das Finanzamt die Steuerfreiheit feststellen darf - naja ... wenn es offensichtlich ist, dann würde ICH keine Anlage SO abgeben)

Zunächst Danke,dass Du meine Auffassung zur Abgabe der Anlage SO bestätigst.(klar,wie immer ohne Gewährleistung)

Die kursierende Auffassung ,von der Du sprichst,halte ich für Unsinn.Wenn etwas in einem Gesetz geregelt ist,dann hat das FA keine Feststellungsmöglichkeit mehr. Denn wenn das Gesetz etwas geregelt hat,ist die Sache ja schon "entschieden" und das FA kann sich ja wohl nicht gegen ein Gesetz stellen und gegen ein Gesetz etwas "feststellen".

P.S.

Zitat

Wenn Du aus Deinen Kryptoverkäufen keine "Steuern erklären willst", dann gibst Du keine Anlage SO ab

Etwas mißverständlich ausgedrückt,denn es geht nicht darum,dass ich keine Steuern "erklären will",sondern im besagtem Fall keine Steuer erklären brauche,da sie ja nicht anfallen.So hat es ja auch Dein Steuerberater gemacht mit der Nichtabgabe der Anlage SO,da Du unter der Freigrenze lagst.

 

Nebenbei:Ich befürchte weiterhin schlimmes Erwachen für die Trader,wenn sie nicht exakt alles dokumentieren und dem FA unterjährige Gewinne nicht melden.

 

Bearbeitet von segeln
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vor 2 Stunden schrieb segeln:

Etwas mißverständlich ausgedrückt,denn es geht nicht darum,dass ich keine Steuern "erklären will",sondern im besagtem Fall keine Steuer erklären brauche,da sie ja nicht anfallen.

Wer "nicht braucht", der "will auch nicht" ... ich hab's mal etwas pauschaler ausgedrueckt.

vor 2 Stunden schrieb segeln:

Nebenbei:Ich befürchte weiterhin schlimmes Erwachen für die Trader,wenn sie nicht exakt alles dokumentieren und dem FA unterjährige Gewinne nicht melden.

Nebenbei: Das denke ich auch. Ich sehe derzeit schonmal fuenf mir namentlich bekannte Trader, die definitiv Gewinne von ueber einer halben Mio. Euro zu versteuern haben ... ob diese fuenf es auch tun werden? Wer weiss ... und wenn ich die schon kenne obwohl ich mit keinem in Kontakt stehe, dann kennt die Steuerfahndung sie auch bereits.

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Hier ist vieles erklärt.
https://www.finanzgefluester.de/besteuerung-von-kryptowaehrungen/

Runterscrollen bis "Auch wenn steuerfrei?"

Ich habe woanders einmal gelesen, dass die Steurerfreiheit durch das FA erklärt wird.
D.h. man muss die Einnahmen angeben und darf die Steuerfreiheit nicht selbst feststellen.
(Hat Jokin ja auch schon geschrieben.)

Bei größeren Gewinnen empfiehlt es sich, aus einem weiteren Grund diese beim Finanzamt anzugeben:
Sollte die Steuerschuld über 50.000,- Euro liegen, droht ein Haftstrafe.
Bei der doppelten Summe ist sie sicher!

Und auch wenn der Steuerberater meint, dass es nicht nötig ist, mit Abgabe der Anlage SO schläft man besser.

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vor 2 Minuten schrieb CBHobs:

Und auch wenn der Steuerberater meint, dass es nicht nötig ist, mit Abgabe der Anlage SO schläft man besser.

Naja, man kann die Anlage SO fuer jede einzelne Veraeusserung ausfuellen und jeweils das richtige Anschaffungsdatum setzen sodass eindeutig ist, dass die Veraeusserung mehr als 12 Monate zurueck liegt.

Bei 5 Veraeusserungen mag das noch gehen - bei mehr wird der Stapel jedoch recht dick.

Bei unterjaehrigen Veraeusserungen laesst das prima zusammenfassen, dass man als Tag der Anschaffung den 01.01. nimmst und als Veraeusserungstag den 31.12. - was auch nicht ganz korrekt ist, da die erste Veraeusserung des Jahres sicher einer der Coins ist, die im Vorjahr angeschafft worden ist.

... dieses obergenaue Angeben erzeugt nur unnoetige Rueckfragen, die das Ergebnis nicht veraendern.

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Ich "karpere" dieses Thema mal um keinen neuen Thread eröffnen zu müssen.

Ich bin momentan dabei meine Steuererklärung für 2017 zu machen. Da ich im Juni 2017 den Einstieg in die Kryptoszene fand, ist es das erste Mal, dass ich die Anlage SO ausfüllen muss. Deswegen würde ich gerne auf eure Erfahrungswerte zurückgreifen.

Ist es möglich die Kosten für Cointracking als Werbungskosten in der Anlage SO abzusetzen? Zur Info: ich habe direkt mit FIAT von meinem Bankkonto bezahlt und meinen Kryptobestand somit nicht angerührt. 

Dieses Thema ist für mich besonders interessant, weil ich durch das Absetzen unter der Freigrenze von EUR 599,00 bleiben würde...

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vor 4 Minuten schrieb ameis:

Ich "karpere" dieses Thema mal um keinen neuen Thread eröffnen zu müssen.

Ich bin momentan dabei meine Steuererklärung für 2017 zu machen. Da ich im Juni 2017 den Einstieg in die Kryptoszene fand, ist es das erste Mal, dass ich die Anlage SO ausfüllen muss. Deswegen würde ich gerne auf eure Erfahrungswerte zurückgreifen.

Ist es möglich die Kosten für Cointracking als Werbungskosten in der Anlage SO abzusetzen? Zur Info: ich habe direkt mit FIAT von meinem Bankkonto bezahlt und meinen Kryptobestand somit nicht angerührt. 

Dieses Thema ist für mich besonders interessant, weil ich durch das Absetzen unter der Freigrenze von EUR 599,00 bleiben würde...

Ja das ist möglich. Fällt unter die in §23 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Werbungskosten. Erklären musst du es trotzdem in der Anlage  SO, nicht das irgendwann das Finanzamt darauf kommt, dass du keine Gewinne aus Kryptowährungen erklärt hast ;)

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vor 2 Minuten schrieb Cratter13:

Ja das ist möglich. Fällt unter die in §23 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Werbungskosten. Erklären musst du es trotzdem in der Anlage  SO, nicht das irgendwann das Finanzamt darauf kommt, dass du keine Gewinne aus Kryptowährungen erklärt hast ;)

Danke für die rasche Hilfe.

Anlage SO werde ich trotzdem ausfüllen. So kann das FA feststellen, dass die Freigrenze nicht überschritten wurde.

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vor 55 Minuten schrieb ameis:

Danke für die rasche Hilfe.

Anlage SO werde ich trotzdem ausfüllen. So kann das FA feststellen, dass die Freigrenze nicht überschritten wurde.

Gerne doch. Und genau so ist es richtig, so kann hinterher keiner sagen, dass Gewinne nicht erklärt wurden. Und ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es in Zukunft Abfragen der Finanzämter geben wird, da einige beträchtliche Gewinne erzielt haben :P

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Wobei sich eine Sache sich immer noch seltsam anfühlen wird.

Wenn jemand 2017 für 100k Umsatz hatte aber durch den crash nur 2k Gewinn.

Dann wäre der Anschaffungspreis am 01.01.  49k und der Verkaufspreis am 31.12. 51k - obwohl derjenige mitunter nur 2k jemals eingesetzt hat.

Da hofft man nur dass dem  FA das auch bewusst ist und nicht fragt wo derjenige denn die 49k her hatte (die er ja nie hatte)

mag noch krasser ausschauen, wenn jemand den 10fachen Umsatz haben sollte

Bearbeitet von cromartie
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vor 8 Stunden schrieb cromartie:

Wobei sich eine Sache sich immer noch seltsam anfühlen wird.

Wenn jemand 2017 für 100k Umsatz hatte aber durch den crash nur 2k Gewinn.

Dann wäre der Anschaffungspreis am 01.01.  49k und der Verkaufspreis am 31.12. 51k - obwohl derjenige mitunter nur 2k jemals eingesetzt hat.

Da hofft man nur dass dem  FA das auch bewusst ist und nicht fragt wo derjenige denn die 49k her hatte (die er ja nie hatte)

mag noch krasser ausschauen, wenn jemand den 10fachen Umsatz haben sollte

Dafür sollte man ja entsprechende Nachweise (CoinTracking, Kontoauszüge) haben, aus denen das eindeutig hervorgeht. Wenn das FA dieses auf Anfrage haben will, können sie diese dann ja haben. Solange man nicht nur eine Excelliste abgibt..das wäre ja leicht manipulierbar. 

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vor 10 Minuten schrieb Cratter13:

Dafür sollte man ja entsprechende Nachweise (CoinTracking, Kontoauszüge) haben, aus denen das eindeutig hervorgeht. Wenn das FA dieses auf Anfrage haben will, können sie diese dann ja haben. Solange man nicht nur eine Excelliste abgibt..das wäre ja leicht manipulierbar. 

hust, weil man in cointracking ja auch nicht allesmögliche manuell nachtragen kann :D (zum Thema manipulierbar)
Meiner Einschätzung nach ist es absolut unmöglich etwas 100% sicher zu beweisen. Am ehesten kommt das Finanzamt auf exakte werte, wenn es selbst alles von den Börsen anfordert. Aber selbst das, wenn es machbar wär,e was es nicht ist, hilft nicht für ein 100% sicheres Ergebnis, da einige exchanges ja garnicht mehr existieren undman durchaus ja auch gegen bares mit Eigenbeleg getradet haben kann.

Aber wie Jokin ja schon immer schreibt, alles so gut wie möglich und nach besten wissen und gewissen machen...

Bearbeitet von Serpens66
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vor 1 Minute schrieb Serpens66:

hust, weil man in cointracking ja auch nicht allesmögliche manuell nachtragen kann :D (zum Thema manipulierbar)

Naja ich dachte bei den Summen die cromartie geschrieben hat, wird man sich auch das Upgrade des Cointrackers gönnen können :P Und beim automatischen Import per API (+ Nachweis, ggf. exportierte Excellisten von den Exchanges) sollte das schon glaubhaft sein :rolleyes: Ist doch am Ende wie beim Fahrtenbuch..solange es eine geschlossene Form hat und glaubhaft erscheint wird’s akzeptiert. 

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vor 24 Minuten schrieb Cratter13:

Ist doch am Ende wie beim Fahrtenbuch..

Mein Reden :wub:

... ich persoenlich gehe mal davon aus, dass das sehr entspannt sein wird. Ansonsten haette Serpens ja auch schon deutlich ehr Hinweise und so gegeben. Ich denke mal, dass ich noch viel zu unentspannt bin. Meine Steuerunterlagen gehen in den naechsten zwei Wochen an meine Steuerberater (Ernst Young), dann lasse ich die das einfach mal machen, laut Internetseite sind sie sehr fit in dem Bereich.

 

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vor 4 Minuten schrieb Jokin:

Mein Reden :wub:

... ich persoenlich gehe mal davon aus, dass das sehr entspannt sein wird. Ansonsten haette Serpens ja auch schon deutlich ehr Hinweise und so gegeben. Ich denke mal, dass ich noch viel zu unentspannt bin. Meine Steuerunterlagen gehen in den naechsten zwei Wochen an meine Steuerberater (Ernst Young), dann lasse ich die das einfach mal machen, laut Internetseite sind sie sehr fit in dem Bereich.

 

Ich denke nicht, dass das Probleme machen wird. Ich denke vielmehr, dass die Bearbeiter beim Finanzamt selbst noch nicht wissen, wie so etwas handzuhaben ist. Klar, §23 findet Anwendung, aber ob eine Excelliste oder mit Computerprogramm erstellt - dürfte beides durchgehen da eben noch ganz neu :lol:

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vor 1 Minute schrieb Cratter13:

aber ob eine Excelliste oder mit Computerprogramm erstellt - dürfte beides durchgehen da eben noch ganz neu

Nein, das ist nicht dasselbe.

vor 1 Minute schrieb Cratter13:

dass die Bearbeiter beim Finanzamt selbst noch nicht wissen

Meiner weiss es, weil ich mich lange mit ihm besprochen habe.

... Excellisten haben den Nachteil, dass sie keiner nachvollziehen kann, denn jede ist individuell.

Bei der Nutzung von Cointracking muss nur einmal die Richtigkeit nachgewiesen werden, dann gibt's das pauschale Vertrauen.

ich selber bin der arme Tropf, der meiem Finanzamt die Richtigkeit nachweisen muss ... ist aber nicht soo wild

 

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Gerade eben schrieb Jokin:

Nein, das ist nicht dasselbe.

Meiner weiss es, weil ich mich lange mit ihm besprochen habe.

... Excellisten haben den Nachteil, dass sie keiner nachvollziehen kann, denn jede ist individuell.

Bei der Nutzung von Cointracking muss nur einmal die Richtigkeit nachgewiesen werden, dann gibt's das pauschale Vertrauen.

ich selber bin der arme Tropf, der meiem Finanzamt die Richtigkeit nachweisen muss ... ist aber nicht soo wild

 

Tja, ich hab mich noch gar nicht in der Richtung mit dem FA auseinander gesetzt. Gut, meine Steuererklärung mache ich ohnehin selbst und da ich Cointracking seit Beginn verwende ist die Aufzeichnung auch lückenlos. Und da ich eher holde als trade kommt da eh nicht viel rum.;)

Was ich meinte war viel eher: Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stehen im Gesetz. Die Anforderungen an die Aufzeichnungen von Kryptowährungen nicht. Solange es glaubhaft und innsich schlüssig ist, gern auch in Verbindung mit Kontoauszügen, Ausdrucke von den Daten der Exchanges etc. sollte das keine Probleme geben. Wie es in Zukunft aussehen wird, werden wir sehen.

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vor 47 Minuten schrieb Cratter13:

Was ich meinte war viel eher: Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stehen im Gesetz. Die Anforderungen an die Aufzeichnungen von Kryptowährungen nicht.

Klar es zählen die gleichen Anforderungen wie bei jeder anderen Steuererklärung auch.

Am 16.2.2018 um 19:24 schrieb CBHobs:

Ich habe woanders einmal gelesen, dass die Steurerfreiheit durch das FA erklärt wird.

vor 55 Minuten schrieb Cratter13:

Ich denke vielmehr, dass die Bearbeiter beim Finanzamt selbst noch nicht wissen, wie so etwas handzuhaben ist. Klar, §23 findet Anwendung, aber ob eine Excelliste oder mit Computerprogramm erstellt - dürfte beides durchgehen da eben noch ganz neu.

 

Hört euch das mal an, dauert zwar länger, aber die Grundsätze werden schön deutlich. 

  • wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
  • Nachvollziehbar
  • auch wenn keine Unterlagen mehr verfügbar sind, schriftlich Dokumentieren
  • usw.

Der Grundleitsatz heißt im Grunde... "Wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen"

Bearbeitet von c0in
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