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Finanzamt fordert Umsatzsteuer für Bitcoinverkäufe


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Deutschland will wohl keine Neureichen heranziehen. Traurig, aber der Staat hält uns klein... oder versucht es zumindest mit allen Mitteln. Selbst wenn man nicht im Recht ist, man kann es ja wenigstens mal versuchen. Schließlich will die frisch sanierte Hauptstraße nächstes Jahr wieder frisch saniert werden. Oder man könnte damit zwei Drittel eines Kreisverkehrs fertigstellen...

Wie gesagt, widersprecht dem Wisch, wenn das so durchgesetzt wird, haben wir hier sowieso der Reihe nach Privatinsolvenzen. (Jeder Daytrader wäre ab sofort am Arsch und das rückwirkend -> dann kann man auch so weitermachen wie bisher, das macht auch keinen Unterschied mehr)

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https://www.anwalt.de/rechtstipps/achtung-umsatzsteuer-handel-mit-kryptowaehrungen-wie-bitcoins-eth-etc-light-coin_127293.html

Also nach folgendem Berechnungsbeispiel ist das für mich nur Panikmache um Beratung zu verkaufen.

Zitat

Werden z. B. Bitcoin Bruchteile mit einem Kurswert von € 119,00 in Euro umgetauscht, müssen nach aktueller Auffassung des BMF sofort 19 %, mithin € 19,00 an Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Werden dann für € 119,00 erneut Bitcoin gekauft, muss der Verkäufer wieder 19 %, mithin € 19,00 an Umsatzsteuer abführen. Werden diese BTC im Wert von € 119,00 dann wieder in Euro, oder eine andere FIAT Währung umgewandelt, fallen erneut 19 % UST an, somit weitere € 19,00. So entstehen innerhalb kürzester Zeit erhebliche Umsatzsteuerforderungen, die spätestens nach dem sechsten Wechsel zwischen BTC FIAT den vollständigen Wert der BTC aufzehren.

LOL das ist mal eine Logik.
Tut mir leid aber da fehlen mir die Worte. Die haben wohl noch nichts von Vorsteuerabzug gehört:huh:.

Bearbeitet von c0in
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vor 5 Minuten schrieb freemount:

Hoffen wir. Gut möglich, dass ich zu den Klägern gehören werde.

Wenn ich verliere: Zinsen für Steuernachzahlungen, Gerichtskosten, Anwaltskosten.. oh ja, da kommt Freude auf.

Hat dein FA denn auch so reagiert?

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vor 7 Minuten schrieb c0in:

Tut mir leid aber da fehlen mir die Worte. Die haben wohl noch nichts von Vorsteuerabzug gehört:huh:.

Haha, es geht ja gerade darum, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist...

vor 6 Minuten schrieb c0in:

Hat dein FA denn auch so reagiert?

Soweit bin ich nicht. Ist ja noch Zeit für Jahresabschluss 2017.

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vor 19 Minuten schrieb freemount:

Rückwirkend für hunderte oder tausende Transaktionen auf bitcoin.de von privaten Verkäufern? Viel Glück.

Rückwirkend geht mal gar nichts, außer bei denen die es sich gefallen lassen. Sprich mit einen Steuerrechtsanwalt, dann kannst du besser schlafen, so wie ich.

Es kann auch von Vorteil sein wenn nichts klar geregelt ist.

Zitat

Welche Vorteile können wir nutzen?
Die unsicheren Aussagen der Steuerbehörden erhalten die bestehende Unsicherheit, sind aber gerade deswegen im Einzelfall bestens nutzbar.
Einige Trader merkten mittlerweile, dass für die Vergangenheit Nacherklärungsbedarf für bisher nicht angegebene steuerpflichtige Vorgänge bestehen kann. Vor einer eventuellen Nacherklärung stellt sich dann die Frage nach einem schlichten Fehler, einer Fahrlässigkeit oder einer strafrechtlich relevanten Tat. Der Unterschied unterscheidet u. a. über den Verjährungszeitraum, Strafzuschläge und Mitwirkungspflichten. 
Zum einen lässt sich der Vorwurf einer schuldhaft falsch abgegeben Steuererklärung um so leichter entkräften, je widersprüchlicher und unsicher die Aussagen der offiziellen Stellen sind. 
Zum anderen ist eine eigene günstige Rechtsauffassung zulässig, soweit die Rechtsfrage erkennbar nicht entschieden ist. Hier können Sie nichts Böses tun.
 

Zitat von hier: http://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-hat-Rechtsfragen-zu-Bitcoin
Geht mal diesen Thread durch, dann bekommt man ein bisschen ein Gefühl wie das Steuerrecht funktioniert. Aber am besten ihr holt euch Rat von Experten.


 

Bearbeitet von c0in
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Ich habe mir heute von einen Freund Bitcoin erklären lassen und mir wurde einiges klar, was ich bist dato nicht so gesehen hatte.

Mit der Finanzkrise 2007/2008 brach auch die Wirtschaft zusammen. Um diese wieder zu beleben, schaffte man ein System von privaten Krediten.

Also, vorne weg. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit.

Es wird eine Standardvereinbarung getroffen, die allgemeingültig ist.

A leit B Geld, gibt B also ein Kredit mit folgenden Konditionen.

1. Die Laufzeit beträgt 120 Jahre

2. Es gibt keine Tilgung über die gesamte Laufzeit

3. Es wird ein negativer Zins vereinbart  (von der EZB lernen, heißt siegen lernen), der abgezinst den Kredit über die Laufzeit vollständig abbaut.

4. Um diesen Standard-Kredit einfach zu händeln, wird eine dezentrale Datenbank geschaffen, nennen wir sie Blockchain, die die Kreditvergabe und weiter Vergabe dokumentiert

5. Der Standard-Kredit, kann in seinen Punkten nicht geändert werden, ausser einer variablen Kreditsumme.

6. Um den geschützten Namen "Euro" nicht zu verwenden, wird diese Art von Kredit, in Anlehnung an den Inhalt/Zweck Coin genannt. Um Verwechslungen mit anderen Coin und um zu dokumentieren, dass diese Kreditvergabe völlig Papierlos erfolgt, also digital, wird den Namen noch die kleinste Einheit in der Digitalisierung, den Bit vorgesetzt. Diese papierlosen Kredite heißen also Bitcoin

7. Diese Kredite können weiter verliehen werden. Um dies zu dokumentieren, bekommt jeder Kredit eine 32bit Nummer. Um Dopplung zu vermeiden, wird nicht hochgezählt sondern Zufallszahlen verwendet.

8. Diese Kredit-Nummer wird, um Fälschungen zu vermeiden, kryptografisch geschützt. Dazu wird aus der Nummer ein privater und ein öffentlicher Schlüssel erstellt. Nur der eigentliche Kreditgeber kann so diesen Kredit auch vergeben.

9. Um Verwechslungen oder Irrtümer zu vermeiden, dass es sich z.B. um kryptografische Daten oder irgend einer Art von Geld handelt, wird der Kredit nicht mit den öffentlichen Schlüssel, sondern einen Hash davon  gekennzeichnet.

10. Die Kreditvergabe wird durch die Kredit-Nummer, eine Art Akten-Nummer in der Blockchain mit den Kreditempfänger, der ebenfalls für diesen Zweck eine solche Kredit-Nummer erzeugt, verknüpft. 

11. Diese Kredit-Nummer erfüllt also eine Adressfunktion. Deshalb wird sie Bitcoin-Adresse genannt. Diese Bitcoin-Adresse (Akten-Nummer) ist völlig wertlos und dient nur zu Abwicklung der Kreditvergabe. 

12. In diese Bitcoin-Adresse kann eine beliebige Zahl eingetragen werden. Um ein dadurch mögliches Ausufern vorzubeugen, wird fest gelegt, dass die Summe aller Zahlen in den Bitcoin-Adressen auf 21 Mio. begrenzt ist. Diese numerische Zahl nennen wir Bitcoin (siehe oben) und darf bei einer weiteren Kreditvergabe nicht geändert werden. Sie ist aber auf 8 Stellen nach dem Komma teilbar. Die "Schöpfung" wird in einen gesonderten Prozess beschrieben, denn wir Mining nennen.

13. Die virtuelle Zahl in der Bitcoin-Adresse ist völlig wertlos und dient nur zum Zweck der Dokumentation in der Blockchain. Die eigentliche Kreditvergabe wird zwischen dem Kreditgeber und Kreditnehmer frei ausgehandelt. Eine 1 in der Bitcoin-Adresse kann also ein beliebiger Kreditbetrag sein, zum Beispiel 20 Euro oder 12.000 Euro.

14. Ein einzelner Kreditgeber kann sein Kredit auch beliebig auf mehrere verteilen. Dies würde dann durch die Teilung der Bitcoin-Zahl dokumentiert. Im Beispiel oben würde dann bei 2 Kreditnehmern je  0,5 in die Blockchain eingetragen und dann 10 Euro oder 6.000 Euro vergeben.

15. Ziel dieser Kreditvergabe ist, aus der Krise heraus das Wirtschaftwachstum anzukurbeln durch Umverteilung von FIAT Geld.

 

Ich hoffe, ich habe mein Freund soweit richtig verstanden.

NUN MEINE FRAGE:

Warum soll den das Leihen von Geld Umsatzsteuerpflichtig sein?

Ich verstehe auch nicht, dass man durch privates verleihen und weiterverleihen Gewinne erziehlt. Was der Schulderner bekommt, ist ein Kredit und kein Gewinn. 

Axiom ?

Bearbeitet von Axiom0815
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vor 8 Minuten schrieb Orakel:

Ab Seite 21 bitte bei Interesse lesen. Dort gibt es die Antworten auf viele Fragen. Einfach auf den Link zum BT Druckstück klicken und weitertraden;) 

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bundesregierung-steuerliche-behandlung-von-bitcoin_164_438680.html

 

 

Im Artikel gehts um Mining und das EUGh-Urteil. Hatten wir hier alles im Thread doch schon und steht auch nicht zur Diskussion.

In der PDF steht dann bspw.

Zitat

Mit Blick auf die allgemeine Zollverwaltung gilt nach den „Be-
stimmungen für die Behandlung von Zahlungsmitteln (ZMBestZ)“, dass
Bitcoins hiernach kein zugelassenes Zahlungsmittel sind. Dies hat zur
Folge, dass die zur Annahme, Verwaltung und Weitergabe von Zah-
lungsmitteln zuständigen Zollzahl- und Nebenzollzahlstellen im Rah-
men dieser Haupttätigkeiten nicht in den Besitz von Bitcoins gelangen
können.

=Autsch für uns.

Und weiter:

Zitat

Wie werden das Mining und die Verwendung von
per Mining gewonnenen Cryptowährungseinhei-
ten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt und
wie wird der An- und Verkauf bzw. der Tausch
von Cryptowährungseinheiten und digitalen To-
ken in andere Cryptowährungseinheiten und digi-
tale Token umsatz- und ertragsteuerlich behan-
delt?

Zitat

Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentli-
che Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im
Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handeln.
Diese sind erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkom-
mensteuerpflichtig. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in

Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der
Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus
der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die Kosten für das Mining
der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in
eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung
vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es
sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in
Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine
Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Arti-
kel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt. Die Verwendung von
Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln
gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen
Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltent-
richtung ist somit nicht steuerbar.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht ab-
schließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Er-
örterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht
abgeschlossen sind.

Fazit: Da wird insgesamt ein bischen Mining und Erwerb gemischt. Viele Sätze sind Auslegungssache. Mit Verweis auf das EUGh-Urteil wird festgestellt, dass der Tausch gegen Fiat nicht ust-pflichtig ist. Ob man damit vor Gericht argumentieren kann, dass Dr. Michael Meister mal diese Aussage gemacht hat - keine Ahnung ob das als Beweis zulässig ist. Auf jeden Fall ist es ein Widerspruch zum FA Bonn-"Urteil".

Schwierig, schwierig.

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vor 5 Minuten schrieb Axiom0815:

NUN MEINE FRAGE:

Warum soll den das Leihen von Geld Umsatzsteuerpflichtig sein?

Ich verstehe auch nicht, dass man durch privates verleihen und weiterverleihen Gewinne erziehlt. Was der Schulderner bekommt, ist ein Kredit und kein Gewinn. 

Axiom ?

Die Sache steht und fällt damit, dass das FA Bonn und die Bundesregierung Kryptos als "immaterielle Warengüter" betrachten (wollen).

Dass wir das anders sehen und Du das mühevoll begründest hast, ist völlig klar. Nun gehts darum, das einem Gericht zu verklickern und sie dazu zu bringen, das auch so zu sehen.

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vor 2 Stunden schrieb freemount:

Als Privatmann kannst Du keine Vorsteuer gegenrechnen. Dazu müsste man an uns zu Unternehmern machen, wie Du selbst gesagt hast.

Stimmt.

Zitat

Also bleibt als Privatmann nur die Abfuhr der 19% USt. bei Verkauf an das FA.

Stimmt nicht, denn als Privatmann darfst du keine USt erheben. USt abführen kann man nur wenn man sie erhoben hat.
Nächstes Problem das sie mal erklären müssten.

Bearbeitet von c0in
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vor einer Stunde schrieb freemount:

Die Sache steht und fällt damit, dass das FA Bonn und die Bundesregierung Kryptos als "immaterielle Warengüter" betrachten (wollen).

Dass wir das anders sehen und Du das mühevoll begründest hast, ist völlig klar. Nun gehts darum, das einem Gericht zu verklickern und sie dazu zu bringen, das auch so zu sehen.

Deshalb die Vertragsfreiheit.

Wenn man was klar formuliert im Vertrag gilt das. Wenn es keine Gesetze dagegen gibt.

Bearbeitet von Axiom0815
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vor 19 Minuten schrieb Adriana Monk:

Das ist die Aussage, wie die Norwegische Regierung den Bitcoin bei der Mehrwertsteuer einschaetzt. Die beziehen sich auf ein Gerichtsurteil des EUGH vom 22.10.2015. Deswegen sind Dienste, die wechseln des Bitcoins angehen, von der MWST in NO befreit. Sind die NOrweger jetzt die besseren Europaer, weil die die Gerichtsurteile des EUGH schneller anwenden ?

Adrian

 

Nein die Österreicher sind die besseren, die haben es schon nach dem EuGH angewendet.

Sogar das Mining ist dort USt Frei

Zitat

Mining

Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw. im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist) nicht der Umsatzsteuer.

 

Bearbeitet von c0in
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vor 1 Minute schrieb Adriana Monk:

Sind die NOrweger jetzt die besseren Europaer, weil die die Gerichtsurteile des EUGH schneller anwenden ?

Die Frage beantwortet sich doch von selbst, aber was bringt mir das in DE?

 

vor 1 Minute schrieb wilson76:

Also für mich würden sich da noch ganz andere Fragen stellen (wobei ich das ganze generell als FUD sehe)

  • Wenn der "Handle" mit bitcoins generell gewerblich angesehen wird, dann ist das eh ein Nullsummen spiel für das FA 
    Ansonsten müsste erst mal definiert werden, ab wann es gewerblich ist.
  • Wenn es auf einmal "virtuelle Güter" sind, dann hat die BaFin nichts mehr zu sagen ?!
  • Handel auf z.B. Kraken sind dann Auslands Geschäfte und nicht Umst. pflichtig ?!
  • bitcoin.de Transkations-Gebühren würden auch 19% Mist beinhalten ? 

 

Ansonsten müsste erst mal definiert werden, ab wann es gewerblich ist - http://www.ebay.de/gds/Ab-wann-ist-man-Gewerblicher-Verkaeufer-/10000000002974903/g.html

https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-onlinehandel/286-ebay-haendler-privat-gewerblich.html

https://www.juraforum.de/forum/t/ab-wann-gewerblicher-verkaeufer-unternehmer.347746/

usw.

Ganz wichtig: Das alles steht und fällt unter dem Aspekt der "immateriellen Wirtschaftsgüter", solange Bitcoins und andere Digitalwährungen in Deutschland als solche betrachtet werden sollten.

Wenn es auf einmal "virtuelle Güter" sind, dann hat die BaFin nichts mehr zu sagen ?! - Sehr schöne Frage, haha. Eine Antwort hätte ich dazu auch gerne.

Handel auf z.B. Kraken sind dann Auslands Geschäfte und nicht Umst. pflichtig ?! - sind USt-pflichtig, aber auch hier nur unter dem Aspekt der  "immateriellen Wirtschaftsgüter" (EUSt.).. das ist wie, wenn Du China-Zeugs bspw. bei Alibaba bestellst, dann muss das auch bei der Einfuhr versteuert werden (aktuell unter 22,00€/26,31€ noch zollfrei, soll sich aber auch ändern hab ich gelesen).

bitcoin.de Transkations-Gebühren würden auch 19% Mist beinhalten ? - wer da handelt (Gebühren), ist nich mehr normal :P

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Gerade eben schrieb wilson76:

... Zoll auf Bitcoins :D War jetzt nicht ganz ernst gemeint oder ? 
ne, jetzt mal ohne spass ... wenn etwas ins Ausland verkauft wird, dann werden dafür keine Umst. abgeführt. Ist ja auch so, wenn man Software Lizenzen im Ausland kauft... Damit am ehsten zu vergleichen...

Du verkaufst nichts ins Ausland, sondern Du kaufst "immaterielle Wirtschaftsgüter" aus dem Ausland, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Beispiel:

http://www.steuerberater-bonn.de/Aktuelles/Umsatzsteuer_bei_Uebertragung_von_immateriellen_Wirtschaftsguetern

Meine Theorie analog zum Bitcoin: Du kaufst bei Bitfinex (Hongkong) einen Bitcoin bei jemand anderem. Handelsplatz ist Hongkong und der Bitcoin bleibt auch in Hongkong, da er auf der Börse liegt. Erst wenn Du den Bitcoin von der Börse ziehst und bspw. auf bitcoin.de schiebst hast Du ihn nach Deutschland "eingeführt" und damit wirst Du EUSt.-pflichtig.

Analogie an einem anderen Bsp: Du kaufst ein Notebook in Hongkong (Kauf und Verkauf in Hongkong) und willst es mit dem Flugzeug nach Deutschland einführen = EUSt.-Pflicht am dt. Flughafen an der Zollstelle.

Sieht das noch jemand so?

Nochmal: Alles unter dem Aspekt, dass Bitcoins als "immaterielle Wirtschaftsgüter" betrachtet werden. Das ist wichtig.

 

Auch interessant für Fremdthematiker zum Einlesen:

https://www.finanzgefluester.de/gewerblicher-bitcoin-handel/

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vor 40 Minuten schrieb wilson76:

wenn etwas ins Ausland verkauft wird, dann werden dafür keine Umst. abgeführt.

Das ist jetzt etwas pauschal gesagt, und ein bisschen irreführend.
Innerhalb der EU bei B2B mit gültiger UID, und Drittländer muss die USt nicht erhoben werden, bei B2C muss der Verkäufer sehr wohl die USt erheben und abführen. 
Bei "digitalen Güter" muss der Verkäufer den USt-Steuersatz des Landes erheben wo der Endkunde her ist, und z.B. per MOSS abführen.

Da haben wir schon das nächste Problem das die Herrn vom FA klären müssen, man muss nachweisen das die "Ware" z.B. in ein Drittland ausgeliefert wird um die USt nicht zu erheben, macht man normalerweise mit den zollamtlichen Papieren. ;)

 

Ich freu mich schon auf die dezentralen Börsen:lol:

Bearbeitet von c0in
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vor 43 Minuten schrieb wilson76:

Wenn es auf einmal "virtuelle Güter" sind, dann hat die BaFin nichts mehr zu sagen ?!

Zitat

Im Rahmen der Beantwortung einer weiteren Anfrage äußerte sich der Staatssekretär auch zu einem möglichen regulatorischen Handlungsbedarf mit Blick auf Kryptowährungen. Hiernach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz qualifiziert. Dies habe zur Folge, dass Tauschplattformen für virtuelle Währungen grundsätzlich der BaFin-Aufsicht unterliegen.

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bundesregierung-steuerliche-behandlung-von-bitcoin_164_438680.html

Deswegen die Bafin.

Man nimmt sich also (bzw. will) offenbar das beste aus beiden Welten nehmen. Bafin wegen Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz und USt. wegen "immaterieller Wirtschaftsgüter".

http://www.rechnungswesen-verstehen.de/lexikon/finanzinstrument.php

Das entspricht doch genau dem, was @Axiom0815 beschrieben hat und trotzdem will man es uns als "immaterielle Wirtschaftsgüter" verkaufen.

 

Einfach nur lächerlich und ich hoffe nicht, dass die damit durchkommen.

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vor 17 Minuten schrieb wilson76:

Mir fehlt da irgendwie der Hinweis auf das "Ausland" in deinem Link.

Zitat

Beispiel:

Die X-GmbH überträgt einen Kundenstamm an eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft. Hier musste bislang eine Besteuerung in Deutschland vorgenommen werden, da es sich um eine Lieferung handelte.

 

Zitat

Das ganze mit einer Analogie zur Einfuhr eines Laptops ist komplett Äpfel und Birnen mMn

Ne, die Analogie war nur, um den Handelsort zu verdeutlichen.

vor 17 Minuten schrieb wilson76:

Ist auch ein Unterschied, ob du nach HongKong fliegt einen USB Stick mit Software drauf kaufst und den einführst oder ob du eben per Email den Lizenz Schlüssel kaufst.

Keine Ahnung, wie/ob das besteuert wird. Müsste ich mich einlesen.

 

vor 13 Minuten schrieb c0in:

Bei "digitalen Güter" muss der Verkäufer den USt-Steuersatz des Landes einheben wo der Endkunde her ist und z.B. per MOSS abführen
 

Ist aber wohl die Antwort @wilson76 zwecks Keys per E-Mail? Oder auch nur bezogen auf innerhalb EU? Wie auch immer man das überwachen will. Das schreit ja nach Steuerhinterziehung auf den 1. Blick.

Bearbeitet von freemount
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https://winheller.com/blog/bitcoin-und-umsatzsteuer-eugh/

Schon im März 2015 hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sie die Meinung des EUGh nicht teilen und der Meinung sind, dass Bitcoins umsatzsteuerpflichtig sind. Ganz gut geschrieben der Artikel.

 

http://www.eu-info.de/eugh/EU-Recht-Nationales-Recht/

so viel zur Theorie...

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vor 16 Minuten schrieb c0in:

Mach dir keine Kopf, das ist nur ein Versuch Staub aufzuwirbeln, schnell gesprochen ohne viel nachzudenken. Die probieren halt alles durch was ihnen so einfällt.

Danke Dir für den Aufmunterungssversuch. Will ich gern glauben, aber meine gesamten finanziellen Ersparnisse stehen hier auf dem Spiel und ich habe keine Lust auf Privatinsolvenz. Deswegen, tut mir Leid, aber bin ich SEHR angespannt und rechne mit dem schlimmsten. Darum will ich die Sache auch so schnell wie möglich geklärt haben und genau deswegen war der 1. Blick nach der Steuerschuld bei Privatinsolvenz, denn Knast täte mir nicht so gut.

Keine Ahnung, wie andere Trader das so locker sehen können, Respekt. Gut, wer natürlich 100€ die Woche traded.. kann man vielleicht mit leben.

Ich verrate natürlich keine Zahlen, außer, dass es nicht so krass wie bei @Fantomas ist (2 Mio. in 1 Monat ist schon ordentlich Volumen).

Nur als primtives Beispiel: Bewege 1000€ 100x hin und 100x her (=100 Trades / Jahr) = 200.000€ Gesamtumsatz (Kauf und Verkauf jeweils zusammen 100.000€) = 20.000€ Umsatzsteuerschuld da Verkaufserlös ja 100.000€, was dann in 0€ Gewinn münden würde, aber man natürlich trotzdem 20.000€ Umsatzsteuer zahlen müsste. Das kann einen normalen Menschen schon ruinieren.

Hier KÖNNTE man wahrscheinlich versuchen zu argumentieren, dass im Bsp. kein Gewinn gemacht wurde, aber wie ich in anderen Links gezeigt habe, muss nicht mal ein Gewinn vorhanden sein, um es als gewerblich und damit USt.-pflichtig einzustufen.

Wer nur 5 Trades im Jahr macht wird wohl wegen "Privater Veräußerungsgeschäfte" (bei Immobilien müssen diese 10 Jahre in Privatbesitz sein, dann kann man sie steuerfrei veräußern) davonkommen ist meine Vermutung. Aber, auch das habe ich in verschiedenen Links gezeigt, es gibt keine klare Abtrennung zwischen gewerblich und privat und keiner weiß wie das bei Bitcoin gehandhabt wird.

Hier noch einmal der Link: https://www.finanzgefluester.de/gewerblicher-bitcoin-handel/

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