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Freibetrag des Einkommens auch bei Kryptos?


CheesyCoin

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Guten Tag,

ich habe eine kurze Frage zur Besteuerung von Kryptowährungsgeschäften auf Basis privater Veräußerungsgeschäfte:

Es wird immer beschrieben, dass Veräußerungsgewinne über der Freigrenze (nicht Freibetrag) 600€ danach komplett mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz verrechnet werden. Wenn ich nun aber kein sonstiges Einkommen habe läge mein persönlicher Steuersatz bis zum Grundfreibetrag von aktuell 9000€ steuerfrei bei 0%.

Werden die Veräußerungsgewinne hier also einfach als Einkommen verrechnet, was die zusätzliche Anwendung des Grundfreibetrages zur Folge hätte?

 

Viele Grüße und Danke im Voraus

CheesyCoin

Bearbeitet von CheesyCoin
Satzteil vergessen.
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vor 6 Minuten schrieb CheesyCoin:

Es wird immer beschrieben, dass Veräußerungsgewinne über der Freigrenze (nicht Freibetrag) 600€ danach komplett mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz verrechnet werden.

Lies mal diesen Link:
http://www.finanztip.de/private-veraeusserungsgeschaefte-estg/

 

vor 11 Minuten schrieb CheesyCoin:

Werden die Veräußerungsgewinne hier also einfach als Einkommen verrechnet, was die zusätzliche Anwendung des Grundfreibetrages zur Folge hätte?

Veräußerungsgewinne sind Einkommen, keine Kapitalerträge. Wenn du das meinst.

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Erstmal danke für die schnelle Rückmeldung! :)

 

Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt, pardon:

Ich meinte im Endeffekt den finalen Gewinn nach Verrechnung aller Umkosten (z.B. Gebühren) und Veräußerungsverluste innerhalb eines Jahres. Also ich bin jetzt sozusagen soweit, dass ich den Betrag, der wegen seiner Höhe von über 600€ zu versteuern wäre, kenne. Sagen wir mal 1000€. Angenommen, ich hätte kein sonstiges Einkommen stellt sich mir dann die Frage, ob dann der Freibetrag von 9000€ im Rahmen von §32a EStG (vgl. Gesetzestext) greift, ich also im Rahmen der dort beschriebenen Formeln keine Einkommenssteuer zahlen müsste, denn mein persönlicher Einkommenssteuersatz wäre ja dann 0% wegen des Freibetrags.

Bearbeitet von CheesyCoin
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vor 17 Minuten schrieb CheesyCoin:

Erstmal danke für die schnelle Rückmeldung! :)

 

Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt, pardon:

Ich meinte im Endeffekt den finalen Gewinn nach Verrechnung aller Umkosten (z.B. Gebühren) und Veräußerungsverluste innerhalb eines Jahres. Also ich bin jetzt sozusagen soweit, dass ich den Betrag, der wegen seiner Höhe von über 600€ zu versteuern wäre, kenne. Sagen wir mal 1000€. Angenommen, ich hätte kein sonstiges Einkommen stellt sich mir dann die Frage, ob dann der Freibetrag von 9000€ im Rahmen von §32a EStG (vgl. Gesetzestext) greift, ich also im Rahmen der dort beschriebenen Formeln keine Einkommenssteuer zahlen müsste, denn mein persönlicher Einkommenssteuersatz wäre ja dann 0% wegen des Freibetrags.

D.h. abseits vom Gewinn aus dem §23 EStG hättest du keine weiteren Einkünfte, die dich summiert über den Grundfreibetrag bringen würden? Wenn ja, dann zahlts du darauf auch keine Steuern. Sobald die Gewinne aus dem 23er EStG über der Freigrenze von 600€ liegen, werden diese ganz normal in die Ermittlung des Einkommens mit einbezogen. ;)

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vor 5 Minuten schrieb Cratter13:

D.h. abseits vom Gewinn aus dem §23 EStG hättest du keine weiteren Einkünfte, die dich summiert über den Grundfreibetrag bringen würden?

Genau diesen Fall meinte ich!

vor 5 Minuten schrieb Cratter13:

Wenn ja, dann zahlts du darauf auch keine Steuern.

Vielen Dank! Das beantwortet exakt meine Frage :).

  • Thanks 1
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vor 2 Stunden schrieb CheesyCoin:

Es wird immer beschrieben, dass Veräußerungsgewinne über der Freigrenze (nicht Freibetrag) 600€ danach komplett mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz verrechnet werden. Wenn ich nun aber kein sonstiges Einkommen habe läge mein persönlicher Steuersatz bis zum Grundfreibetrag von aktuell 9000€ steuerfrei bei 0%.

Korrekt.

Allerdings musst Du zwingend eine Steuererklärung angeben und Deine Kryptogewinne in der Anlage SO ausweisen.

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vor 12 Stunden schrieb Jokin:

Allerdings musst Du zwingend eine Steuererklärung angeben und Deine Kryptogewinne in der Anlage SO ausweisen.

Das hatte ich auch vor, aber danke für den expliziten Hinweis!

Ich wollte sowieso noch zu meinem FA um neben der Sicherheit zur Verrechnung als privates Veräußerungsgeschäft (insbesondere bzgl. Token, ICOs) die Frage nach der Gewerblichkeit zu stellen, weil ich regelmäßig Kryptowährungen umschichte. Ich bin zwar kein Trader, aber mit einer Order hat man leicht 5 Einzeltransaktionen, ganz zu schweigen von dem Umstand, dass man oft erstmal Bitcoin zum Handel bestimmter Währungen bzw. Token kaufen muss...

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  • 3 Jahre später...
Am 16.2.2018 um 22:20 schrieb Jokin:

Korrekt.

Allerdings musst Du zwingend eine Steuererklärung angeben und Deine Kryptogewinne in der Anlage SO ausweisen.

Sorry, dass ich so ein altes Thema hervorhole.

Mich würde interessieren, warum du eine Steuererklärung für zwingend hältst, auch wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt?

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