Zum Inhalt springen

Wo trage ich Kryptos in der Einkommensteuererklärung ein? - Guidance für DE


seppomaster

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen ;)
nachdem die Frage (Wie trage ich Kryptogewinne in der Einkommensteuererklärung ein?) des öfteren bereits aufgekommen ist, auch bei einem vorherigen Beitrag von mir, haben wir einen Beitrag dazu geschrieben, den ich auch hier mit euch teilen möchte. Anmerkungen wie immer gerne erwünscht und Diskussionen herzlich willkommen! :) (Orginalpost ist hier zu finden)

 

Wann besteht eine Steuerpflicht?
Gemäß deutschem § 23 EStG, ist die Veräußerung von Kryptowährungen (sonstige Einkünfte) steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Die Versteuerung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer! Die Freigrenze beträgt 600 EUR, wobei diese gänzlich wegfällt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Wann herrscht Steuerfreiheit?
Steuerfrei ist die Veräußerung, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist (365 Tage). Gegenüber dem Finanzamt ist man hier in der Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

Grundsätzlich gilt keine Erklärungspflicht nach einem Jahr. Es ist jedoch ratsam, dennoch eine Erklärung abzugeben. Vorteil dabei ist, sollte sich die Gesetzeslage ändern, dann hat man hier die steuerfreien Gewinne bereits ohne rückwirkende mögliche Maßnahmen erklärt. (Steuerverfolgung bis zu 10 Jahre!)

Ergänzender Hinweis ist der Grundfreibetrag in Deutschland, falls dieser relevant ist. Das heißt, falls man als Student bspw. ein zu versteuerndes Einkommen unter 8.820 EUR 2017 hatte, ist generell keine Einkommensteuer zu zahlen.

Wo müssen Gewinne aus Kryptowährungen eingetragen werden?
Die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind in der Anlage SO einzutragen. Die Ermittlung des Überschusses ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis, abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten. Der Überschuss unterliegt dann der Besteuerung. Je nach Einstufung beträgt der Steuersatz zwischen 0% und 45%, der Gewinn fließt in das zu versteuernde Einkommen ein. Es gilt hinsichtlich Haltefrist die „First-in-First-out“ Variante als gesetzliche Vorgabe zur Berechnung, gemäß §23 Absatz 1, Nummer 2, Satz 3 EStG.

Achtung: Veräußerungsverluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das heißt, dass die Verluste lediglich innerhalb der Einkünfte durch Kryptowährungen verrechnet werden können.

Die Steuererklärung kann in Deutschland mittels kostenfreien Programm Elster elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden – Anlage SO (Sonstige Einkünfte) - oder natürlich mittels gleichnamigen Formular manuell.

Bei der elektronischen Variante kann bei Zeile 41 – 47 jede einzelne private Transaktion deklariert und hinzugefügt werden. Bei Vorliegen einer „gesonderten Aufstellung“, das heißt einer Einzelaufstellung von steuerrelevanten Transaktionen via bspw. dem Blockpit Tax Report, kann unter Zeile 48 die Summe der Gewinne/Verluste zeitsparend eingetragen werden.

Screenshot Formular Elster – Anlage SO – Seite 2, Ziffer 48

570661364_AnlageSO-Bild1.thumb.JPG.f6bb9ccd1f47ea2467de09303cdc6c0e.JPG
Quelle: https://bitcoinmag.de

Screenshot Formular – Anlage SO – Zeile 48, Ziffer 116/117

303555859_AnlageSO-Bild2.thumb.JPG.d2c263dfe36da849d267c69aba24b3f3.JPG
Quelle: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034029_16

Abschließend noch ein Hinweis:
Wir (Blockpit.io) empfehlen allen Steuerpflichtigen, sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen transparent und sauber zu dokumentieren. Diese Nachweise können und werden vom Finanzamt eingefordert werden. Die oben angeführten Informationen geben einen ersten Überblick und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei individuellen Fragestellungen zu Kryptowährungen und Steuern empfehlen wir eine fachkundige Beratung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit.

  • Love it 2
  • Thanks 3
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für die Info! Das wird für viele bestimmt bald sehr nützlich sein.

Ich wollte an der Stelle nochmal darauf hinweisen, dass man die Daten in einem Programm für die Steuererklärung eintragen muss, das ELSTER heißt. Ja, genau wie der Vogel, der einen angeblich bestiehlt ... ich frage mich immer noch, ob das ein Witz der Entwickler war oder einfach nur ein fehlender Sinn für Ironie ...

  • Haha 4
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo ich habe zwei Fragen hierzu:

 

vor 7 Stunden schrieb seppomaster:

Es gilt hinsichtlich Haltefrist die „First-in-First-out“ Variante als gesetzliche Vorgabe zur Berechnung, gemäß §23 Absatz 1, Nummer 2, Satz 3 EStG.

Ist FiFo wirklich Pflicht? Kann man nicht, wenn man es konsequent beibehält, auch LiFo anwenden?

 

vor 7 Stunden schrieb seppomaster:

Achtung: Veräußerungsverluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das heißt, dass die Verluste lediglich innerhalb der Einkünfte durch Kryptowährungen verrechnet werden können.

D.h. wenn ich z.B. bei Kryptos 1000,- EUR Minus mache und 100 echte Münzen "Tropische Zone" zu 5,- EUR Kaufpreis nach einem Jahr zu 15,- EUR pro Stück verkaufe = Gewinn 1000,- EUR.

Kann ich diese nicht gegenrechnen? Es sind doch beides private Veräußerungsgeschäfte bzw. wo trage ich dann den Gewinn/Verlust der "echten" Münzen in dem Formular ein?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 12 Stunden schrieb Fantasy:

Ist FiFo wirklich Pflicht? Kann man nicht, wenn man es konsequent beibehält, auch LiFo anwenden?

Ich hab mich jetzt noch mal im Forum umgeschaut und auch betreffende Stellen im EStG durchgelesen. Grundsätzlich kann ich mir vorstellen, dass unter Berücksichtigung einiger Rahmenbedingungen (lückenlose Dokumentation, beibehalten der Berechnungsmethode) auch LiFo in D eine Option ist. In Ö ist dies der Fall.
Generell ist es glaube ich sehr schwierig derzeit zu sagen, wie das von den  Finanzämtern behandelt wird, auch in Bezug auf die Zukunft. Wir stehen einer sehr spannenden Zeit voraus, wo sehr viele die heuer ihre Einkommenserklärung inkl. Kryptos abgeben/abgegeben haben, berichten können welche Erfahrungen gemacht wurden. Nächstes Jahr um diese Zeit werden wir uns wsl. ganz andere Fragen als zu der Berechnungsmethoden stellen. ;)

  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb Fantasy:

D.h. wenn ich z.B. bei Kryptos 1000,- EUR Minus mache und 100 echte Münzen "Tropische Zone" zu 5,- EUR Kaufpreis nach einem Jahr zu 15,- EUR pro Stück verkaufe = Gewinn 1000,- EUR.

Kann ich diese nicht gegenrechnen? Es sind doch beides private Veräußerungsgeschäfte bzw. wo trage ich dann den Gewinn/Verlust der "echten" Münzen in dem Formular ein?

Meines Wissens nach dürfen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur innerhalb der gleichen Untereinkunftsart gegengerechnet werden. Z.B. Aktienverluste mit Aktiengewinnen, aber nicht Kryptos mit Aktien. Jetzt stellt sich die Frage wie dein beschriebener Fall (echte Münzen) per gesetzl. Definition mit Krypto "Coins" gleichgestellt werden dürfen/können. Ohne jetzt eine 100%ig sichere Auskunft zu geben, würde ich sagen: "Dürfen nicht gegengerechnet werden!"

Vl. findet sich hier jemand im Forum der diesbezüglich Wissen und Erfahrung hat?

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dies ist mir nicht ganz klar:@seppomaster

Zitat

Grundsätzlich gilt keine Erklärungspflicht nach einem Jahr. Es ist jedoch ratsam, dennoch eine Erklärung abzugeben. Vorteil dabei ist, sollte sich die Gesetzeslage ändern, dann hat man hier die steuerfreien Gewinne bereits ohne rückwirkende mögliche Maßnahmen erklärt. (Steuerverfolgung bis zu 10 Jahre!)

Wieso soll bei einer Änderung der Gesetzeslage bereits steuerfreie  erklärte Gewinne nicht rückwirkend doch noch erfasst werden können?

Stichwort :ohne rückwirkende mögliche Maßnahmen

Auch ohne jetzige Erklärung in der Steuereklärung sind sie dennoch steuerfrei gewesen.

Bitte um Erläuterung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 46 Minuten schrieb segeln:

Auch ohne jetzige Erklärung in der Steuereklärung sind sie dennoch steuerfrei gewesen.

Bitte um Erläuterung.

Das stimmt schon, sie wären/sind nach der Haltefrist steuerfrei. Es geht hier grundsätzlich um die Meldepflicht, diese ist nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht notwendig. Es gibt diverse Diskussionen, ja aber wer bestimmt die Steuerfreiheit. Das muss doch das Finanzamt machen, usw. ... Mit rückwirkend habe ich gemeint, dass es ein Vorteil sein kann, wenn man diese Coins/Token mit abgibt, dass das Finanzamt die Steuerlast berechnet, man diese auch schön brav bezahlt und alle Dokumente schön säuberlich in einem Order verstaut und hier gegebenenfalls argumentieren kann, dass ja die ganze Transaktionshistorie (vom FA) schon abgesegnet worden ist.
Ich denke, dass es einem nur zugute kommen kann, wenn man zu denen gehört, die hier eher transparent vorgehen.

  • Confused 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb seppomaster:

dass das Finanzamt die Steuerlast berechnet, man diese auch schön brav bezahlt und alle Dokumente schön säuberlich in einem Order verstaut und hier gegebenenfalls argumentieren kann, dass ja die ganze Transaktionshistorie (vom FA) schon abgesegnet worden ist.

Ich gebe Dir grundsätzlich recht - im Zweifelsfall wird die Steuerfahndung argumentieren, dass das kein „absegnen“, sondern lediglich das „Aufnehmen von Daten“ ist.

Finanzamt und Steuerfahndung arbeiten zwar zusammen, haben jedoch komplett unterschiedliche Aufgabengebiete.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 17.5.2018 um 07:29 schrieb seppomaster:

Ich hab mich jetzt noch mal im Forum umgeschaut und auch betreffende Stellen im EStG durchgelesen. Grundsätzlich kann ich mir vorstellen, dass unter Berücksichtigung einiger Rahmenbedingungen (lückenlose Dokumentation, beibehalten der Berechnungsmethode) auch LiFo in D eine Option ist. In Ö ist dies der Fall.
Generell ist es glaube ich sehr schwierig derzeit zu sagen, wie das von den  Finanzämtern behandelt wird, auch in Bezug auf die Zukunft. Wir stehen einer sehr spannenden Zeit voraus, wo sehr viele die heuer ihre Einkommenserklärung inkl. Kryptos abgeben/abgegeben haben, berichten können welche Erfahrungen gemacht wurden. Nächstes Jahr um diese Zeit werden wir uns wsl. ganz andere Fragen als zu der Berechnungsmethoden stellen. ;)

Soweit ich weiß, hat man die Wahl, ob Fifo oder Lifo, muss aber konsistent bleiben, wenn man sich einmal für eine Variante entschieden hat. Dabei darf man durchaus die Variante wählen, die für einen selbst am besten ist.

Bei Cointracking hat man noch drei bis vier weitere Optionen. Weiß jemand, was es mit denen auf sich hat?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb Christoph Bergmann:

Bei Cointracking hat man noch drei bis vier weitere Optionen. Weiß jemand, was es mit denen auf sich hat?

Fuer andere Laender als Deutschland ist das interessant - sonst eher weniger.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 21.5.2018 um 14:07 schrieb seppomaster:

Das stimmt schon, sie wären/sind nach der Haltefrist steuerfrei. Es geht hier grundsätzlich um die Meldepflicht, diese ist nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht notwendig. Es gibt diverse Diskussionen, ja aber wer bestimmt die Steuerfreiheit. Das muss doch das Finanzamt machen, usw. ...

Die Steuerfreiheit bestimmt nicht das Finanzamt ,sondern das EStG § 23.Bei einer Haltedauer von > 1 Jahr greift dieses Gesetz und das Finanzamt hat "nichts mehr zu bestimmen/zu entscheiden".

Es ist doch ganz klar dort geregelt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb segeln:

Die Steuerfreiheit bestimmt nicht das Finanzamt ,sondern das EStG § 23.Bei einer Haltedauer von > 1 Jahr greift dieses Gesetz und das Finanzamt hat "nichts mehr zu bestimmen/zu entscheiden".

Es ist doch ganz klar dort geregelt.

Die Steuerfreiheit bestimmt stellt sehr wohl die Finanzbehörde fest! Natürlich nach Anwendung des o.g. Gesetzes.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Fantasy:

Die Steuerfreiheit bestimmt stellt sehr wohl die Finanzbehörde fest! Natürlich nach Anwendung des o.g. Gesetzes.

Sagen wir es so: das Finanzamt BESTÄTIGT die Steuerfreiheit nach einer Haltedauer über 12 Monate.

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Lange Diskusssion dahingehend gestern gehabt bei meiner Erklärung.

"Wo gibts das den noch mit der 1 Jahr Haltefrist? Ich prüfe das nach aber stellen sie sich drauf ein das das wahrscheinlich nichts wird."

War nett und freundlich und bin auch gerne da, aber dieses dagegen reden hat mich schon genervt .... der wollte meine Seifenblase zum Platzen bringen :P 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Minuten schrieb Slavik:

"Wo gibts das den noch mit der 1 Jahr Haltefrist? Ich prüfe das nach aber stellen sie sich drauf ein das das wahrscheinlich nichts wird."

Von wem stammt diese unqualifizierte Aussage? Von deinem Steuerberater? Wenn ja, würde ich ernsthaft über einen Wechsel nachdenken.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Minuten schrieb Slavik:

Lange Diskusssion dahingehend gestern gehabt bei meiner Erklärung.

"Wo gibts das den noch mit der 1 Jahr Haltefrist? Ich prüfe das nach aber stellen sie sich drauf ein das das wahrscheinlich nichts wird."

War nett und freundlich und bin auch gerne da, aber dieses dagegen reden hat mich schon genervt .... der wollte meine Seifenblase zum Platzen bringen :P 

Am Ende muss auch dieser Mitarbeiter nach dem Gesetz handeln. Und da steht es nun mal drin, dass es so ist. Kann er nörgeln, wie er möchte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Minuten schrieb Fantasy:

Von wem stammt diese unqualifizierte Aussage? Von deinem Steuerberater? Wenn ja, würde ich ernsthaft über einen Wechsel nachdenken.

Naja er sagte das alles so man hat ihm aber angesehen das ich ihn echt verunsichert hatte. Bin der erste Mensch gewesen der mit Kryptowährungen ankam. Also er wollte mich anrufen, 

und wenn er sagt alles klar dann ist ja auch meinerseits alles in Butter :D Fest steht ja noch nix.

vor 8 Minuten schrieb Ulli:

Am Ende muss auch dieser Mitarbeiter nach dem Gesetz handeln. Und da steht es nun mal drin, dass es so ist. Kann er nörgeln, wie er möchte.

Jap, deswegen abwarten, ich fands nur so lustig auch. So lange dabei, extra soviel drüber gelesen und mich infomiert und dann soll alles nicht gestimmt haben.

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb Slavik:

Bin der erste Mensch gewesen der mit Kryptowährungen ankam.

Aus diesem Grund werde ich meiner Steuerberaterin gar nichts von Kryptos erzählen. Ich komme gleich mit "privatem Veräußerungsgeschäft" - dann spare ich ihr einen Recherche-Vorgang (ob Kryptohandel private Veräußerungsgeschäfte sind). Wenn sie nachfragt, kann ich ihr immer noch sagen, dass es sich um Kryptowährungen handelt.

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 14 Minuten schrieb Fantasy:

Aus diesem Grund werde ich meiner Steuerberaterin gar nichts von Kryptos erzählen. Ich komme gleich mit "privatem Veräußerungsgeschäft" - dann spare ich ihr einen Recherche-Vorgang (ob Kryptohandel private Veräußerungsgeschäfte sind). Wenn sie nachfragt, kann ich ihr immer noch sagen, dass es sich um Kryptowährungen handelt.

Ja, auch eine gute Idee. Dann eben mal die nächsten male versuchen :D

  • Haha 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 16.5.2018 um 10:59 schrieb seppomaster:

Hallo zusammen ;)
 

 

Wann besteht eine Steuerpflicht?
Gemäß deutschem § 23 EStG, ist die Veräußerung von Kryptowährungen (sonstige Einkünfte) steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Die Versteuerung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer! Die Freigrenze beträgt 600 EUR, wobei diese gänzlich wegfällt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Wann herrscht Steuerfreiheit?
Steuerfrei ist die Veräußerung, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist (365 Tage). Gegenüber dem Finanzamt ist man hier in der Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

Grundsätzlich gilt keine Erklärungspflicht nach einem Jahr.

 

Genauso ist es !

siehe auch:

nach > 1Jahr Halten hat das Finanzamt weder etwas zu bestimmen noch festzustellen,da dies doch bereits im Gesetzt festgestellt,bestimmt wurde.

Im übrigen@seppomaster hast Du das doch schon im Eingangspost richtig dargestellt (ich habe Dein Zitat gefettet,unterstrichen und vergrößert),warum nachher fälschlicherweise  von "Bestimmung","Feststellung" durch das Finanzamt schreiben?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 27.5.2018 um 13:36 schrieb segeln:

nach > 1Jahr Halten hat das Finanzamt weder etwas zu bestimmen noch festzustellen,da dies doch bereits im Gesetzt festgestellt,bestimmt wurde.

Im übrigen@seppomaster hast Du das doch schon im Eingangspost richtig dargestellt (ich habe Dein Zitat gefettet,unterstrichen und vergrößert),warum nachher fälschlicherweise  von "Bestimmung","Feststellung" durch das Finanzamt schreiben?

Hab das falsch verstanden, und dachte du meinst etwas anderes. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.