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Erfahrung mit Mahnverfahren? (Dauer, Erfolgs-Chance, ...)


ap7fxm

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Gerade eben schrieb ap7fxm:

Und wer zahlt die Vollstreckung?

In der Theorie der Schuldner.

Aber der, der die Vollstreckung beauftragt muss in Vorleistung treten. Zumindest war das bei meiner Sache so.

Ist beim Schuldner weiterhin nichts zu holen, bleibt man erstmal auf den Kosten sitzen und kann sie auf die Gesamtrechnung drauf packen.

Sobald vollstreckt werden kann, zahlt der Schuldner.

Dies ist keine Rechtsberatung und spiegelt lediglich meine Meinung bzw. Persönliche Erfahrungen wider.

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"... Mit dem vollstreckbaren Titel allein hat man aber noch kein Geld. Wenn der Schuldner dann immer noch nicht freiwillig zahlt, muss man nochmal Geld in die Hand nehmen um den Titel vollstrecken zu lassen ..." - bla - du hast die bankverbindung und den titel und kannst somit sofort ne kontopfändung bei der bank einleiten

"... Im Laufe des Verfahrens zeichnete sich schon ab, dass bei dem Schuldner nichts zu holen war ..." - das ist hierbei aber anders - idr hat jemand der crypto kauft auch knete

"... Und wer zahlt die Vollstreckung? ..." - bis zur letzten briefmarke kannst du alles samt zinsen auf den schuldner abwälzen

DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG

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vor 2 Minuten schrieb Together:

Aber der, der die Vollstreckung beauftragt muss in Vorleistung treten. Zumindest war das bei meiner Sache so.

Wo ist das Problem?

 

vor 2 Minuten schrieb boardfreak:

"... Im Laufe des Verfahrens zeichnete sich schon ab, dass bei dem Schuldner nichts zu holen war ..." - das ist hierbei aber anders - idr hat jemand der crypto kauft auch knete

Das Risiko reduziert sich weiterhin, wenn man den Namen des Käufers googelt und weiß um wen es sich handelt. Hierzu nenne ich jedoch keine Details.

 

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vor 11 Minuten schrieb boardfreak:

 

"... Im Laufe des Verfahrens zeichnete sich schon ab, dass bei dem Schuldner nichts zu holen war ..." - das ist hierbei aber anders - idr hat jemand der crypto kauft auch knete

 

Davon sollte man ausgehen, das stimmt.

Das war in meinem Fall leider anders. Und am Ende wird alles gut ? 

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  • 1 Monat später...
Am 25.8.2018 um 11:49 schrieb ap7fxm:

Wo ist das Problem?

 

Das Risiko reduziert sich weiterhin, wenn man den Namen des Käufers googelt und weiß um wen es sich handelt. Hierzu nenne ich jedoch keine Details.

 

Hallo,

aus dem anderen Thread..... bin ich wieder neugierig geworden. Wieweit bist du mit deinem Klageweg bisher gekommen? Würdest du es nochmal so machen, oder wie es die meisten machen "schwamm drüber, nach vorne gucken" .

P.S. ich achte strikt darauf nur per Expresshandel zu agieren. Vielleicht nicht immer den besten Trade, dafür makellose Bewertungsbilanz, keine Zahlungsausfälle.

Gruß Pauli

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vor 2 Stunden schrieb pauli:

Wieweit bist du mit deinem Klageweg bisher gekommen? Würdest du es nochmal so machen, oder wie es die meisten machen "schwamm drüber, nach vorne gucken" . 

Status:

  • Käufer hatte Widerspruch gegen Mahnbescheid eingelegt.
  • Frist zur Zahlung per Rechtsanwaltsschreiben war letzte Woche. Rückmeldung vom Rechtsanwalt habe ich aus organisatorischen Gründen noch nicht. Ich erwarte jedoch, dass der Käufer, so wie ich diesen bisher kennengelernt habe, weiterhin nicht freiwillig zahlt.
  • Klage wird gegen Anfang/Mitte Oktober eingereicht. Ich erwarte eine Prozessdauer von mehreren Monaten.
  • Rechtsschutzversicherung (RSV) übernimmt ggf. Kosten nicht. Abgedeckt sind bei RSVs grundsätzlich wohl nur „einfachere“ Aktien- und Immobiliengeschäfte, jedoch nicht Derivatgeschäfte und ähnliche spekulative Anlagen. (Die Regelungen waren im Detail etwas umfangreicher.)

 

Nochmal so machen? => Keine triviale Frage:

  • Als letzten Ausweg: zum jetzigen Zeitpunkt ja, hängt aber natürlich ganz wesentlich vom Ausgang ab. Zeitfaktor bzw. wie lange es dauert ist bei mir unkritisch, ich benötige das Geld aktuell nicht. Nervliche Aufwand ist für mich ebenfalls kein Thema und ich lerne eine Menge dazu. Arbeitsaufwand ist perspektivisch so eine Sache, wegen ein paar Euros ist es die Sache eigentlich nicht wert, aber in meinem Fall ging es schnell um ein ordentliches Sümmchen und siehe außerdem den nächsten Punkt.
  • „Schwamm drüber“ ist aus meiner Sicht grundsätzlich absurd, da das Tür und Tor öffnet.

 

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  • 2 Monate später...

Kurzes Update, wenngleich es bisher wenig spannend ist:

  • Ich habe Klage inkl. Klagebegründung eingereicht.
  • Der Käufer wird sich mit Rechtsanwalt verteidigen.
  • Ob damit das Verfahren bereits eröffnet ist, ist mir nicht ganz klar. Vom Gericht habe ich bisher keine weiteren Infos.
  • Auch habe ich noch keine Info, ob der Käufer seine Verteidigungsargumente bereits eingereicht hat. Erhalten habe ich sie zumindest noch nicht.
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"Erste Mahnbescheide habe ich vor einigen Tagen verschickt." - Mehrere? Uih... bitcoin.de sollte sich endlich was einfallen lassen. Letztlich ist das ja für alle unbefriedigend (Verkäufer, Käufer, bitcoin.de, die Gerichte, ...). Freuen tun sich nur die Rechtsanwälte...

"hat er schon was durchblicken lassen womit er sich wohl rausreden will? hack, phishing oä?" - keine Ahnung. Wahrscheinlich mangelnder eigener IQ. ;) Ernsthaft, er hatte seinerzeit geschrieben, dass er mein Angebot nicht annehmen wollte (völlig Gaga, weil er eingestellt hat und ich angenommen habe), er nur per Direkthandel handeln wollte (unklar, warum er dann Angbote einstellt) und er aufgrund des technischen Abbruchs seitens Bitcoin.de keine Rechtsgrundlage mehr sieht (jo, ich [und mein Rechtsanwalt] sehen das anders).

 

 

 

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vor 15 Stunden schrieb ap7fxm:

"Erste Mahnbescheide habe ich vor einigen Tagen verschickt." - Mehrere? Uih... bitcoin.de sollte sich endlich was einfallen lassen. Letztlich ist das ja für alle unbefriedigend (Verkäufer, Käufer, bitcoin.de, die Gerichte, ...). Freuen tun sich nur die Rechtsanwälte...

Bitcoin.de ist nur ein marktplatz auf dem sich Käufer und Verkäufer treffen um einen Vertrag abzuschließen.

Für die beiderseitige Vertragserfüllung sind die beiden Vertragspartner zuständig, nicht der Vermittler.

Was also sollte sich bitcoin.de genau einfallen lassen?!?

Lediglich das Setzen des Accounts in den "In-Only"-Modus bei einem systemseitig abgebropchenen Trade bis zu dessen Klärung ist eine (mMn mögliche) Maßnahme damit dieser Marktteilnehmer erstmal einen trade ordentlich abschließt und nicht weitere Trades in den Abbruch führen kann um sich am Ende die Rosinen rauszupicken indem er nur die für sich lukrativen Trades durch nachträgliche Bezahlung abschließt.

@Christoph Bergmann ... gibt es dazu schon Aktivitäten bei Bitcoin.de? Ihr erlebt sich auch über die internen Auswertungen, dass das Thema zunehmend wichtig wird.

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vor 15 Stunden schrieb Jokin:

Für die beiderseitige Vertragserfüllung sind die beiden Vertragspartner zuständig, nicht der Vermittler.

Korrekt. Aber Im Interesse der Kunden und im Eigeninteresse kann der Vermittler durchaus wirksame Maßnahmen ergreifen. Mir fielen da auch einige ein, aber das ist (a) weder meine Aufgabe und, viel wichtiger!, (b) lohnt sich die Diskussion erst, WENN bitcoin.de überhaupt etwas unternehmen will. Momentan allerdings zeigt bitcoin.de hierzu keinerlei Anzeichen. Insofern werde ich mich weiterhin entsprechend positionieren und äußern.

Bearbeitet von ap7fxm
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  • 5 Wochen später...

Guten Abend,

habe eine kleine Frage zum gerichtlichen Mahnverfahren. Ich hänge beim Punkt "Allgemeine Angaben zum Antrag" fest.

Dort stehen die beiden Möglichkeiten zur Auswahl:

- Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist.
  - Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt.

Auch in der Hilfeerklärung steht: "Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn die geforderte Zahlung keine Leistung des Antragstellers mehr voraussetzt, [...]"

Welches der beiden muss dort ausgewählt werden? Mein Anspruch zur Erfüllung des Kaufvertrages, hängt nämlich von meiner Gegenleistung im nachhinein die Btc zu liefern, ab.

 

Breff

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vor 3 Stunden schrieb Breff:

Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn die geforderte Zahlung keine Leistung des Antragstellers mehr voraussetzt, [...]

Danke für die Aufklärung - ich hatte auch schonmal danach gesucht, wonach ein geschlossener Vertrag von mindestens einer Seite erfüllt sein muss bevor der Rechtsweg überhaupt eine Chance auf Erfolg haben kann.

Alles ander läuft bestenfalls auf einen Vergleich hinaus bei dem sich beide den entstandenen Schaden teilen.

Das Risiko, dass der Käufer verspätet bei deutlich besserem Kurs doch noch zahlt und man dann tatsächlich die Coins rausrücken oder selber teurer nachkaufen muss, ist immens groß.

Aber wie gesagt: Danke für die lange überfällige Aufklärung 🙂

  • Confused 2
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Habe deine Antwort nun 3x mal gelesen - ich verstehe leider nicht worauf du hinauswillst.

vor 4 Stunden schrieb Jokin:

Danke für die Aufklärung - ich hatte auch schonmal danach gesucht, wonach ein geschlossener Vertrag von mindestens einer Seite erfüllt sein muss bevor der Rechtsweg überhaupt eine Chance auf Erfolg haben kann.

Das ist als Verkäufer ziemlich unvorteilhaft, da die Seite ohne Zahlung niemals seine Pflicht erfüllen kann. Damit wäre jedoch das Mahnverfahren hinfällig für die Problematik, über die wir hier diskutieren

vor 4 Stunden schrieb Jokin:

Das Risiko, dass der Käufer verspätet bei deutlich besserem Kurs doch noch zahlt und man dann tatsächlich die Coins rausrücken oder selber teurer nachkaufen muss, ist immens groß.

Um vorweg Missverständnisse auszuräumen: Soweit ich es verstanden habe, verfolge ich mit dem gerichtlichen Mahnbescheid das Ziel, den Kaufvertrag zum vereinbarten Preis durchzusetzen und nicht den mir momentanen "Schaden" in Euro berechnet erstatten zu lassen.

Du scheinst bereits einige Mahnverfahren durchlaufen zu haben, welche Option hast du dabei gewählt?

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vor 5 Stunden schrieb Breff:

Du scheinst bereits einige Mahnverfahren durchlaufen zu haben, welche Option hast du dabei gewählt?

Nö, ich hab noch nie angemahnt. Ich sehe den Aufwand dafür in keinem gesunden Verhältnis zu den Erfolgsaussichten.

Coins werden nach Abbruch frei gegeben und landen direkt wieder im Orderbuch. Dann kauft die eben jemand anderes.

Das ist ja nun keine Kunstauktion hier bei der Einzelstücke meistbietend verkauft werden.

Ich sehe es als meine eigene Verantwortung den möglichen Schaden, der mir entsteht bestmöglich zu reduzieren. Was ich nicht vermeiden kann, kann ich mir über den Rechtsweg holen.

 

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vor 25 Minuten schrieb Jokin:

Ich sehe es als meine eigene Verantwortung den möglichen Schaden, der mir entsteht bestmöglich zu reduzieren.

Das könnte der Stolperstein für viele sein die Monate nach einem Kaufabruch Ansprüche einfordern. Der Verkäufer hätte ja die BTC entweder ab der Vertragsannahme nicht mehr bewegen (bzw. traden) dürfen oder falls er damit Gewinne erwirtschaftet hat würde das den Anspruch mindern.  Der Käufer könnte hier die Beweise einfordern.

Bin echt mal auf den Ausgang eines Verfahrens gespannt :rolleyes:

Gruß Pauli

Bearbeitet von pauli
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@Breff Ich hatte bei mir 2. angekreuzt (hängt nicht von Gegenleistung ab) und das macht aus meiner Sicht auch weiterhin Sinn. Grund: es handelt sich um „Zug um Zug“-Vorgang. Zug 1: Käufer zahlt. Zug 2: Verkäufer liefert. Du willst deine Interessen aus Zug 1 durchsetzen. Zug 1 setzt keine Gegenleistung voraus. Mir fallen auch wenige Geschäfte ein, wo etwas gezahlt wird, aber keine Gegenleistung erbracht werden soll.

Was @Jokin zu der Rechtslage schreibt ist etwas schräg. Es gibt 2 Optionen:

  1. Coins verkaufen und bei niedrigerem Kurs Schadensersatz fordern. Mahnverfahren macht da natürlich keinen Sinn. Achtung: man muss vorher wirksam vom Vertrag zurücktreten und dies dem Käufer mitteilen. Da gibt es ein paar Stolperfallen, insb. muss man vermutlich nochmal eine Frist setzen, ob die "AGB-Frist" ausreicht ist mir bisher nicht klar geworden.
  2. Coins behalten und auf Vertragserfüllung klagen. Mahnverfahren vorher durchaus sinnvoll und wird der Rechtsanwalt eh empfehlen.

Dass der Käufer doch noch zahlt will man ja erreichen, und man kann im Verfahren natürlich taktisch agieren und dieses betrügerische Verhalten ganz gut unterbinden – denn spätestens ab Mahnverfahren kostet es zusätzlich Geld und beim Rechtsverfahren dann auch 4-stellig.

„Der Verkäufer hätte ja die BTC entweder ab der Vertragsannahme nicht mehr bewegen (bzw. traden) dürfen oder falls er damit Gewinne erwirtschaftet hat würde das den Anspruch mindern.“ – Blödsinn. Es besteht ein Vertrag eine bestimmte Anzahl BTC zu einem bestimmten Preis zu liefern. Was der Verkäufer in der Zwischenzeit mit den BTCs macht ist irrelevant.

 

Dies ist keine Rechtsberatung.

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vor 1 Minute schrieb ap7fxm:

 – Blödsinn. Es besteht ein Vertrag eine bestimmte Anzahl BTC zu einem bestimmten Preis zu liefern. Was der Verkäufer in der Zwischenzeit mit den BTCs macht ist irrelevant.

 

Hallo,

Du siehst aber schon die Problematik. Klar, Recht muss nicht immer verständlich sein, Richter sind oft etwas weltfremd.

Man kauft ein Wirtschaftsgut (bei Währungen wäre es egal, BTC ist aber keine Währung), das Gut hat einen bestimmten Wert, einen bestimmten Zustand. Wenn der Verkäufer dieses Gut weiter benutzt, es veräussert, wieder erwirbt etc. könnte sich der Wert dieses Gutes verändern, bzw. das gekaufte Gut könnte nicht mehr den Wert haben der zum Kaufzeitpunkt ermittelt wurde.

ist auch keine Rechtberatung, aber eine kritische Betrachtung

Gruß Pauli

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Hallo Leute,

bei Zug-um-Zug-Leistungen ist das gerichtliche Mahnverfahren gerade nicht zulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), d.h. bei Kaufverträgen muss die Gegenleistung bereits erbracht worden sein, also der typische Fall: die Ware wurde geliefert und der Käufer zahlt nicht.

Man hat auch keinen Anspruch auf den Kaufpreis und darf gleichzeitig die Ware behalten, bestenfalls einen  Schadensersatzanspruch wegen der Nichtabnahme. Es wäre dann mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nur die Geltendmachung von Schadensersatz möglich.  

Ist keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern lediglich die Darstellung der allgemeinen Rechtslage im Kaufrecht.

Gruß Grillo

 

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vor 3 Stunden schrieb ap7fxm:

Mir fallen auch wenige Geschäfte ein, wo etwas gezahlt wird, aber keine Gegenleistung erbracht werden soll.

Es geht nicht ob eine Gegenleistung erbracht werden "soll" sondern ob diese erbracht "wurde".

Wenn ein Handwerker bei mir Fliesen legt und ich nicht bezahle, dann ist ein Mahnverfahren zulässig.

Wenn ich mit dem Handwerker einen Vertrag geschlossen habe, der mich zur Vorauszahlung zwingt bevor der Handwerker seine Leistung erbringt, dann ist ein Mahnverfahren recht aussichtslos.

vor 6 Minuten schrieb Grillo12:

Hallo Leute,

bei Zug-um-Zug-Leistungen ist das gerichtliche Mahnverfahren gerade nicht zulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), d.h. bei Kaufverträgen muss die Gegenleistung bereits erbracht worden sein, also der typische Fall: die Ware wurde geliefert und der Käufer zahlt nicht.

Man hat auch keinen Anspruch auf den Kaufpreis und darf gleichzeitig die Ware behalten, bestenfalls einen  Schadensersatzanspruch wegen der Nichtabnahme. Es wäre dann mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nur die Geltendmachung von Schadensersatz möglich.  

Ist keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern lediglich die Darstellung der allgemeinen Rechtslage im Kaufrecht.

Gruß Grillo

 

Top!

Danke genau das meine ich auch - es ist doch völlig Banane, wenn nun jeder Hansel ankommt und abgebrochene Bitcoin-Trades wieder aufmacht um schnell easy money zu machen. 

Das können Käufer machen, wenn die Kurse heute höher sind als damals beim Abbruch - es können auch Verkäufer machen, wenn die Kurse heute niedriger stehen.
... ich kann mir schon förmlich ausmalen wie das dann weiter geht - das ist doch vollkommen irre.

Dennoch ist mir klar, dass das durchaus unterschiedlich betrachtet werden kann. Bei eBay-Käufen kann man die Käufer ja auch anmahnen und sein Recht durchsetzen.

Spannendes Thema, keine Frage ... und mit Sicherheit noch lange nicht abschließend klärbar ohne dass mal jemand wirklich einen Gerichtsbeschluss vorweisen kann.

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Auf "Zug-um-Zug-Leistung" klagen geht natürlich. Man sollte sich dann natürlich fragen, wie man dieses Urteil gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner vollstreckt.

Eigentlich sollte Schadensersatz die richtige Option sein, nur dürfte der in den meisten Fällen zu gering sein. Ansonsten würde doch nichts dagegen sprechen, diesen im Mahnverfahren geltend zu machen. 

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"Du siehst aber schon die Problematik." - Klar, ich sehe den verbeulten, farblich verblassten und in der Funktion eingeschränkten Bitcoin; nur weil 2 Überweisungen damit durchgeführt wurden.

Zug um Zug oder was auch immer: "Bei einem gegenseitigen Vertrag, z. B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag, muss der Schuldner deshalb zur Vorauszahlung verpflichtet sein oder der Gläubiger muss seine Verpflichtung bereits erfüllt haben." https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/mahnverfahren-3-zulaessigkeit-des-gerichtlichen-mahnverfahrens_idesk_PI11525_HI1636343.html

"es ist doch völlig Banane, wenn nun jeder Hansel ankommt und abgebrochene Bitcoin-Trades wieder aufmacht um schnell easy money zu machen." - Daher meine Empfehlung: jeden Vertrag entweder einseitig kündigen oder durchsetzen.

"Man sollte sich dann natürlich fragen, wie man dieses Urteil gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner vollstreckt." - Ach komm schon. Entweder der Beklagte zahlt dann doch "freiwillig" oder der Spaß geht entsprechend auf Kosten des Beklagten weiter.

"Eigentlich sollte Schadensersatz die richtige Option sein" - das muss jeder selbst entscheiden.

Dies ist keine Rechtsberatung.

Bearbeitet von ap7fxm
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Woher nimmst Du die Verpflichtung des Käufers zur "Vorleistung", wenn gesetzlich "Zug um Zug" gilt? Der Käufer einer Ware ist eben nicht zur Vorleistung verpflichtet.

Bitcoin.de funktioniert gerade nicht wie das normale "Vorkasse" Prinzip:- schicke mir erst mal 9.000,- € als Vorleistung und evtl. sende ich Dir die Ware dann in der nächsten Zeit, falls ich keine Lieferschwierigkeiten habe.

Der Verkäufer muss die Coins zuvor bei Bitcoin.de hinterlegen und die werden für die Transaktion gesperrt, um Zug um Zug sicherzustellen. Ohne die Hinterlegung der Coins ist bei Bitcoin.de überhaupt kein Kaufvertrag möglich, anders als bei z.B. bei ebay.

Wenn die Coins von Bitcoin.de wegen Nichtzahlung wieder freigegeben werden, ist für Bitcoin.de die Sache erledigt. Der Verkäufer kann rein rechtlich noch auf Einhaltung des Kaufvertrags (d.h. Ware gegen Geld) klagen, aber nicht per gerichtlichen Mahnbescheid nur den Kaufpreis ohne Gegenleistung fordern. Würde mich wundern, wenn so etwa vor Gericht durchgeht, obwohl vor Gericht und auf hoher See.....

Beim Express-Handel ist "Zug-um-Zug" praktisch für beide Seiten sichergestellt. Beim SEPA-Handel hat man zwar günstigere Angebote, aber eben nicht die Abwicklungsgarantie.

 

 

 

 

 

 

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Ich würde ja schreiben: "Warten wir es mal ab wieviele Verfahren entschieden werden und zu wessen Gunsten"

Leider werden wir es wohl nie erfahren, denn die unterlegenen Kläger werden nicht gerade laut rufen, dass sie ihren Prozess verloren haben.

Da andersherum jedoch noch kein einziges Verfahren positiv entschieden wurde (von einer unbekannten Anzahl an Verfahren) bin ich erstmal vorsichtig und halte mich zurück.

Macht Ihr man :-)

... ich schicke derweil keine Mahnungen raus, weil mir der Aufwand und das Risiko viel zu groß ist.

Wenn ich einen Bitcoin wirklich verkaufen möchte weil ich den zu Geld machen will, dann nehme ich eine Kauforder im Marktplatz an und fertig.
Wenn ich jedoch den größtmöglichen Gewinn aus einem Bitcoinverkauf schlagen will, stelle ich eine SEPA-Verkaufsorder ein.

=> Das sind zwei völlig unterschiedliche Absichten.

Wenn im zweiten Fall der Käufer nicht zahlt, dann stelle ich die Coins eben nochmal ein.

Fertig.

Wer es nun darauf anlegt ein Mahnverfahren durchzuziehen, der hat andere Absichten als seine Coins zu verkaufen - er will das Maximum rausholen und das grenzt schon fast an ___ (mir fällt das Wort nicht ein)

Ich habe zu anderen ähnlichen Themen schon Anwaltspost erhalten - ich habe bisher dazu nie meinen Anwalt bemühen müssen und nie wieder etwas davon gehört.

 

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Anbei für interessierte Leser ein guter Link zum Thema "Zug um Zug" und Mahnverfahren: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?t=150.

 

@Grillo12 und @cloud8: woraus geht hervor, dass es Zug um Zug ist? Ich hatte es zwar selber geschrieben, aber nun ja. ;-)

 

„Wer es nun darauf anlegt ein Mahnverfahren durchzuziehen, der hat andere Absichten als seine Coins zu verkaufen“ – Wenn der Kurs nach Transaktion absackt, dann gibt es sehr wohl andere Absichten. Bei wenigen Euros Schaden verstehe ich dein Argument, aber ansonsten ist es eher „Quark“. Stell dir umgekehrt die Frage, warum der Käufer „ach hallo“ nicht zahlen möchte.

""Wenn ich jedoch den größtmöglichen Gewinn aus einem Bitcoinverkauf schlagen will" - Ist das nicht Sinn und Zweck warum man die Dinger aktuell kauft und verkauft?

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