Zum Inhalt springen

Coins handeln innerhalb der Jahresfrist - Finanzamt


will005

Empfohlene Beiträge

Hallo!

Ich habe vor privat als Person mit Kryptowährungen, innerhalb der Jahresfrist (=steuerpflichtig), zu handeln (einfacher An- und Verkauf von Coins). Jetzt war ich beim Finanzamt fragen ob es sich im Falle eines Gewinns am Jahresende 2018 um einen Kapitalertrag handelt (Anlage KAP) und ich An- und Verkaufszeitpunkte mit Details notieren soll. Die 2 Mitarbeiter wussten erst mal gar nicht was Kryptowährungen oder Bitcoin sind. Dann redeten sie von Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer aber was Genaues wussten sie in Wirklichkeit nicht. Nun bin ich verunsichert was richtig ist. Hat jemand praktische Erfahrungen dem Finanzamt beim Handeln mit Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist sammeln können? Was hat das Finanzamt akzeptiert? Wie musste für die Erklärung beim Finanzamt vorgegangen werden?

 

Vielen Dank für Antworten.

 

will005

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 30 Minuten schrieb will005:

Ich habe vor privat als Person mit Kryptowährungen

Hast Du eine Bafin-Lizenz dafuer? ... wenn nicht, haben sich Deine weiteren Fragen erledigt, da Du Dich sicher nicht strafbar machen moechtest.

Es spricht sicher nichts dagegen unter Freunden Coins (EUR, BTC, USD, BCH, ETH, ...) zu tauschen solange es alles im Rahmen der Verhaeltnismaessigkeit ist (nur meine persoenliche "Einschaetzung"!).

vor 30 Minuten schrieb will005:

Jetzt war ich beim Finanzamt fragen ob es sich im Falle eines Gewinns am Jahresende 2018 um einen Kapitalertrag handelt (Anlage KAP) und ich An- und Verkaufszeitpunkte mit Details notieren soll.

Kryptowaehrungen fallen unter "private Veraeusserungsgeschaefte" und nicht unter die Kapitalanlagen. Und wenn, dann wuerdest Du fuer andere Kapitalanlagen verwalten, was Dich zu einem Gewerbetreibenden macht. Zumal es dann sehr schwer wird mit der eigenen "Vermoegensverwaltung" zu argumentieren, wenn Du aktiven Handel mit Coins betreibst.

vor 30 Minuten schrieb will005:

Die 2 Mitarbeiter wussten erst mal gar nicht was Kryptowährungen oder Bitcoin sind.

Woher auch - das ist vollkommen neu fuer die Finanzaemter.

vor 30 Minuten schrieb will005:

Dann redeten sie von Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer aber was Genaues wussten sie in Wirklichkeit nicht.

Das ist korrekt. Daher rate ich nur zum Kauf und Verkauf im Rahmen der eigenen persoenlcihen Vermoegensverwaltung und dies nur ueber gaengige Exchanges bei denen Du sauber alle Trades nachweisen kannst.

 

 

Bearbeitet von Jokin
  • Like 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 4 Wochen später...

Hallo will005,

bei Winheller (.com - Rechtsanwälte und Steuerberater) findet man u.a. folgende gute Erklärung (wo anders natürlich auch):

Für den Privatnutzer von Bitcoins ist relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden. Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind.

So habe ich meine "Spekulationsgeschäfte" aus 2017 auch angegeben. Dabei schreibt das Finanzministerium vor, dass die Berechnung nach der FiFO-Methode zu erfolgen hat (die  verkauften Coins werden immer gegen die zuerst gekauften Coins abgerechnet).  Diese Tatsache verwirrt den Steuerzahler häufig (mich anfangs auch). Tatsache ist aber auch, dass lediglich die Buchungssätze der jeweiligen Käufe und Verkäufe (quasi als Kontoauszüge) aufbewahrt werden sollten, um bei einer Überprüfung Nachweise vorzuhalten.

Die Abrechnung für die Steuererklärung erfolgt aber viel einfacher: Einnahmen aus Coin-Verkäufen minus Ausgaben für Coin-Käufe = steuerrelevantes Einkommen. Man gibt tatsächlich nur die Gesamtbeträge der Käufe und Verkäufe ein und alles ist gut (so macht es zumindest das Programm von WISO: Anlage SO). Mein Finanzamt hat dieses Vorgehen problemlos akzeptiert.

Noch ein Hinweis: für Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr und Person (für gemeinsam veranlagte Ehepartner interessant). Freigrenze bedeutet: bis 600 EUR gar keine Steuer - ab 600,01 EUR greift die Steuer komplett ab dem 1. Cent (inkl. der 600 EUR)!

UND: die Freigrenze gilt für alle privaten Verkäufe im betreffenden Jahr (auch für ein altes Fahrrad)!

Gruß Monti

  • Love it 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

bevor die Diskussion in eine falsche Richtung läuft, ein kleiner Hinweis:

Die BaFin schreibt auf ihrer Internetseiten unter "Zulassung von Banken und Finanzdienstleistern sowie von Zahlungs- und E-Geldinstituten":

Zitat

Jeder, der in Deutschland Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben will, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis.

will005 schrieb aber folgendes:

Am 17.7.2018 um 16:33 schrieb will005:

Ich habe vor privat als Person mit Kryptowährungen, innerhalb der Jahresfrist (=steuerpflichtig), zu handeln (einfacher An- und Verkauf von Coins)...

Es geht also nicht darum, ein Gewerbe (z.B. eine Bank) zu gründen, sondern um darum, wie der Staat seine Steuern bekommt. Das Ganze ist relativ einfach aufgebaut:

  • Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (siehe "Gewerbe" auf Wikipedia); davon gibt es Ausnahmen, die dann aber beim Finanzamt meldepflichtig sind (z.B. freiberufliche Tätigkeiten).
  • Jeder verdiente oder erwirtschaftete Euro unterliegt dem Steuerrecht und muss angegeben werden. Es gibt Freibeträge, unterhalb derer die Finanzämter auf die Meldung verzichten. Ist dafür kein Gewerbe angemeldet, werden die Gewinne dem "normalen" Einkommen zugeschlagen und über die Jahreseinkommenssteuerberechnung abgerechnet (das kann dann sehr teuer werden).

Ich möchte hier nicht die Kette der Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen nennen, weil es dann sehr verwirrend wird. Ich möchte nur herausstellen, dass private Veräußerungsgewinne dem Einkommenssteuerrecht unterliegen und zunächst nichts mit Gewerbe zu tun haben.

Zudem müssen/können die Veräußerungsgewinne erst nach Ablauf des "Geschäftsjahres" gemeldet werden, während bei einem Gewerbe die Steuern bereits im Geschäftsjahr fällig werden.

Es gäbe noch sehr viele Anmerkungen zu Ausnahmen und Besonderheiten - aber solange keine (Netto-) Gewinne von 50.000 EUR p.a. entstehen, lasse ich das mal bleiben.

Gruß Monti

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.