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Darf man Withdrawal-/Deposit-Gebühren zum Abzug bringen?


Robyn

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Hallo,

vielleicht wurde die Frage irgendwo auch schon beantwortet, konnte es aber nicht finden. Sorry also, wenn ich hier einen double thread produziere.

Die Frage: Darf man Withdrawal-/Deposit-Gebühren vom Gewinn abziehen? Manchmal kommt man ja nicht an diesen Gebühren vorbei, etwa, wenn man bei kraken oder Coinbase den Gewinn in EUR auscashen will. Oder wenn man BTC zu einer anderen Börse transferieren muss, weil man ja viele Coins nicht direkt für EUR kaufen kann.

Ich habe aber auch den Fall, dass ich zigmal BTX von Cryptopia zu meiner Wallet und wieder zurück transferiert habe (Grund: Teilnahme an Airdrop nur möglich, wenn Coins in eigener Wallet; zwischendurch Verkaufsversuche an der Börse)).

Danke schonmal und Grüße
Robyb

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Hm, ich habe da auch keine Fachkenntnisse und eher Fragen als Antworten. Aktuell bin ich aber eher skeptisch:

  1. Wenn die Gebühren in die Werbungskosten kommen, dann zieht man sie eben nicht direkt vom Gewinn ab. Vielmehr muss ich zusammen mit anderen Werbungskosten erst über die Werbungskostenpauschale kommen bevor es was nützt.
  2. Werbungskosten beziehen sich auf Einnahmen, primär aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Crypto-Gewinne/Verluste hingegen sind bei uns meist privater Vermögensaufbau. Insofern hätte ich bzgl. der Abzufähigkeit innerhalb der Werbungskosten zumindest noch Bedenken. Ich sehe das immer parallel zu klassischen Finanzanlagen wie Aktien. Wenn ich einen Kredit aufnehme und davon Aktien, dann kann ich die Kreditzinsen auch nirgendwo ansetzen.

Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. ?

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vor 1 Stunde schrieb ap7fxm:

Hm, ich habe da auch keine Fachkenntnisse und eher Fragen als Antworten. Aktuell bin ich aber eher skeptisch:

 

  1. Wenn die Gebühren in die Werbungskosten kommen, dann zieht man sie eben nicht direkt vom Gewinn ab. Vielmehr muss ich zusammen mit anderen Werbungskosten erst über die Werbungskostenpauschale kommen bevor es was nützt.
  2. Werbungskosten beziehen sich auf Einnahmen, primär aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Crypto-Gewinne/Verluste hingegen sind bei uns meist privater Vermögensaufbau. Insofern hätte ich bzgl. der Abzufähigkeit innerhalb der Werbungskosten zumindest noch Bedenken. Ich sehe das immer parallel zu klassischen Finanzanlagen wie Aktien. Wenn ich einen Kredit aufnehme und davon Aktien, dann kann ich die Kreditzinsen auch nirgendwo ansetzen.

     

Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. ?

 

Huch, also ich hab nicht gemeint, die Gebühren in die Werbungskosten "reinzutun". Sondern halt bei den Kosten in der Anlage SO, Zeile 45 glaube ich. Was ja effektiv den Gewinn um den Betrag der Kosten mindert.

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vor 3 Stunden schrieb ap7fxm:

Werbungskosten beziehen sich auf Einnahmen, primär aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Crypto-Gewinne/Verluste hingegen sind bei uns meist privater Vermögensaufbau. Insofern hätte ich bzgl. der Abzufähigkeit innerhalb der Werbungskosten zumindest noch Bedenken. Ich sehe das immer parallel zu klassischen Finanzanlagen wie Aktien. Wenn ich einen Kredit aufnehme und davon Aktien, dann kann ich die Kreditzinsen auch nirgendwo ansetzen.

Warum bringst Du Kreditzinsen ins Gespräch?

Was haben Kreditzinsen mit Gebühren für den Handel von Kryptowährungen zu tun?

vor 3 Stunden schrieb ap7fxm:

ich habe da auch keine Fachkenntnisse und eher Fragen als Antworten.

Ich erwarte von niemandem, dass er Fachkenntnisse hat, wenn er sich in ein Thema einbringt.

Ich erwarte aber sehr wohl, dass derjenige zumindest einen Beitrag darüber liest und sich vorab informiert bevor er seine Fragen in die Runde wirft. Denn es steht hier ziemlich klar beschrieben wann Werbungskosten abzugsfähig sind: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Werbungskosten

Und hier nochmal ganz, ganz deutlich, dass auch bei "Sonstigen Einkünften" Werbungskosten abgezogen werden dürfen: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Werbungskostenpauschbetrag

Bitte sei so nett und klick die Links und lies was dort steht. Klick auch mal in den "EStG §22" rein.

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vor 10 Stunden schrieb Jokin:

Warum bringst Du Kreditzinsen ins Gespräch?

Was haben Kreditzinsen mit Gebühren für den Handel von Kryptowährungen zu tun?

Meine falsche Annahme bis heute Morgen war, dass die Besteuerung von Crypto und klassischen Finanzanlagen ähnlich ist. Bei klassischen Finanzanlagen sind nur direkte Kosten absetzbar, nicht hingegen Kreditzinsen. „Überweisungskosten“ hätte ich ähnlich gesehen wie Kreditzinsen (=> was zur Nichtabzugsfähigkeit geführt hätte). Bei Crypto-Geschäften gelten im privaten Bereich aber die Regeln von privaten Veräußerungsgeschäften. Und da helfen deine Links + Dr. Google prima weiter. Ein paar weiterführende Links: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/abc-der-werbungskosten-veraeusserungsgeschaefte-private_idesk_PI10413_HI7472325.html, https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-23-private-veraeusserungsgeschaefte-543-werbungskosten_idesk_PI10413_HI2095018.html und https://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/g-Sonstige-Einkuenfte/Paragraf-23/paragraph-23.html?view=pdf&view=pdf

 

Meine Schlussfolgerung aus den Links ist im Übrigen, dass auch Dispozinsen, sofern sie beim Handeln mit Cryptos entstehen, abzugsfähig sind. Und glaub mir, ich habe keinen Bock wieder falsch zu liegen.

 

vor 10 Stunden schrieb Jokin:

Ich erwarte von niemandem, dass er Fachkenntnisse hat, wenn er sich in ein Thema einbringt.

Man gibt sich Mühe.

 

vor 11 Stunden schrieb Robyn:

Huch, also ich hab nicht gemeint, die Gebühren in die Werbungskosten "reinzutun". Sondern halt bei den Kosten in der Anlage SO, Zeile 45 glaube ich. Was ja effektiv den Gewinn um den Betrag der Kosten mindert.

Genau, Zeile 45: „Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft“ ;-)

 

 

Der Sinn und Zweck von Cointracking & Co wird mir immer klarer. Wobei "Anfangsbestand minus Endbestand" an Euros unterm Strich auf das selbe Ergebnis kommt.

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vor 2 Stunden schrieb ap7fxm:

Der Sinn und Zweck von Cointracking & Co wird mir immer klarer. Wobei "Anfangsbestand minus Endbestand" an Euros unterm Strich auf das selbe Ergebnis kommt.

Ja, genau - Anfangsbestand minus Endbestand und dann noch abzüglich der Long-Trades, die zu steuerfreiem Gewinn führen.

vor 2 Stunden schrieb ap7fxm:

Meine Schlussfolgerung aus den Links ist im Übrigen, dass auch Dispozinsen, sofern sie beim Handeln mit Cryptos entstehen, abzugsfähig sind. Und glaub mir, ich habe keinen Bock wieder falsch zu liegen.

Herausforderung angenommen :D

... und offenbar liegst Du richtig: https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/steuerliche-absetzbarkeit-von-kreditzinsen

Wenn ich also einen Kredit aufnehme um damit Coins zu kaufen, diese dann im Lending zu einem höheren Zinssatz als dem Kreditzins verleihe, dürften die Kreditzinsen wohl tatsächlich steuermindernd sein ...

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