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Rückerstattung von Bitcoins bei Widerruf eines Warenkaufs


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Habe ich gerade gefunden:

 

Hallo Forum,

 

ich habe einige Artikel bei einem dt. Händler online gekauft und mit rund 1,2 Bitcoin (ca. 480€) bezahlt. Habe von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware zurückgesandt. Der Bitcoinpreis ist mittlerweile gestiegen und der VK erstattete mir rund 1 Bitcoin (ca. 480€) zurück.

 

Der Händler argumentiert, er habe die Umrechnungswerte am Zahltag und am Rückzahltag verglichen und mir den gleichen €-Betrag in Bitcoin zurücküberwiesen, den ich bezahlt habe.

 

Habe ich Anrecht auf den vollen, von mir bezahlten Preis von 1,2 Bitcoin?

 

Antwort siehe http://www.123recht.net/Widerrufsrecht-Bitcoin-Werte-__f451696.html#last

Bearbeitet von Erforderliche Angaben
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Falls die dort geäußerte Rechtsmeinung Bestand hat, könnte ein Cleverle ja auf die Idee kommen, risikolos Gold mit Bitcoins zu kaufen.

Steigt der BTC-Kurs an, wird widerrufen. Andernfalls behält man das Gold.

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ich sehe das so: Du hast zum Zeitpunkt x mit BTC bezahlt im Gegenwert von 480 €. Nun ist der BTC gestiegen. Es war ein zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs ein reeller Wert. Das gleiche wäre, wenn der Verkäufer Dollars akzeptiert hätte zum gegenwärtigen Umrechnungsfaktor. Er tauscht ja nur die Wärung zum Zeitpunkt des Kaufs in seine Handelswärung. Wärest du auf die Idee gekommen, wenn der Dollarkurs in den nächsten 3 Tagen steigt, zum Kaufmann zu gehen und sagen, ich trete vom Verkauf zurück, weil ich jetzt mehr für meinen Dollar kriege?.

 

Ich finde schon, das dieses Verhalten Grenzwertig zum Ganoventum ist.

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ich sehe das so: Du hast zum Zeitpunkt x mit BTC bezahlt im Gegenwert von 480 €. Nun ist der BTC gestiegen. Es war ein zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs ein reeller Wert. Das gleiche wäre, wenn der Verkäufer Dollars akzeptiert hätte zum gegenwärtigen Umrechnungsfaktor. Er tauscht ja nur die Wärung zum Zeitpunkt des Kaufs in seine Handelswärung. Wärest du auf die Idee gekommen, wenn der Dollarkurs in den nächsten 3 Tagen steigt, zum Kaufmann zu gehen und sagen, ich trete vom Verkauf zurück, weil ich jetzt mehr für meinen Dollar kriege?.

 

Ich finde schon, das dieses Verhalten Grenzwertig zum Ganoventum ist.

Es gibt nunmal ein Widerrufsrecht. Das hat nix mit Ganoventum zu tun, der Fragende hat ja auch nicht gesagt, dass er das Widerrufsrecht nur genutzt hat, weil die BTC gestiegen waren, was ich persönlich auch schäbig fände aber auch legal ist. Händler sollten ganz einfach die Bitcoins solange behalten, bis das Widerrufsrecht erloschen ist.

 

Nachtrag: Stell dir mal vor, der BTC wäre uns uferlose gefallen und der Kaufmann steht an deiner Haustür und will die deine BTCs wiedergeben und die Ware wieder abholen. Wie würdest du reagieren?

Es wäre mir neu, dass Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften besonders schutzbedürftig sind und ein Rücktrittsrecht haben.

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Soweit ich weiß, ist es auch so. Das die Nutzung einer Sache in Rechnung gestellt werden kann. Ich könnte also den Wertverlust als Händler geltend machen. Mal ein Praxisbeispiel. Jemand kauft einen Drucker mit vollen Patronen und druckt ein paar Seiten bevor er Ihn "wert-gemindert" wieder zurück-gibt. Das Wiederrufrecht sieht in dem Falle vor, dass die Nutzung einer Sache in Rechnung gestellt werden darf. D.H. der Käufer hat zwar ein Recht auf Widerruf, aber nicht darauf, den gleichen Preis zurück zu bekommen. Das Gleiche sehe ich beim Kauf von Bitcoins. Hier ist der Nutzwert der Marktpreis. Wenn der Fällt ist die "Sache" Bitcoin also Wert-gemindert und man sollte den Differenzbetrag des Verlustes einbehalten dürfen. Es ist ja auch vollkommen gegen jede Logik.

 

Davon abgesehen wirds wohl gar keinen Wiederruf geben. Wenn der Händler aber schlau genug ist, so verkauft er die Coins nur Denen, die eine Verzichtserklärung zum Widerruf akzeptieren um alle Zweifeln aus den Weg zu gehen.

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Es gibt nunmal ein Widerrufsrecht. Das hat nix mit Ganoventum zu tun, der Fragende hat ja auch nicht gesagt, dass er das Widerrufsrecht nur genutzt hat, weil die BTC gestiegen waren, was ich persönlich auch schäbig fände aber auch legal ist. Händler sollten ganz einfach die Bitcoins solange behalten, bis das Widerrufsrecht erloschen ist.

 

Dann würde kein Händler mehr Bitcoin als Zahlungsmittel anbieten. Kein Kaufmann, mit dem ich bisher gesprochen hab, wäre bereit das Kursrisiko nur über einen Tag zu tragen. Es kann jawohl nicht ernsthaft gefordert werden, dass ein Händler 2 Wochen Kursrisiko auf sich zu nehmen hat. Die meisten wären wohl schlagartig Pleite, wenn der Kurs krachen geht und zwei Wochen-Einnahmen weg sind. Das kann kein Zustand sein. Sicherlich sollte der Händler aber klar machen, dass die Bitcoins bei Bezahlung in Euro getauscht werden und bei Erstattung zurück getauscht werden, um sich vor so Schlaufüchsen zu schützen, die sofort stornieren, wenn der Kurs steigt.

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Dann würde kein Händler mehr Bitcoin als Zahlungsmittel anbieten. Kein Kaufmann, mit dem ich bisher gesprochen hab, wäre bereit das Kursrisiko nur über einen Tag zu tragen. Es kann jawohl nicht ernsthaft gefordert werden, dass ein Händler 2 Wochen Kursrisiko auf sich zu nehmen hat. Die meisten wären wohl schlagartig Pleite, wenn der Kurs krachen geht und zwei Wochen-Einnahmen weg sind. Das kann kein Zustand sein. Sicherlich sollte der Händler aber klar machen, dass die Bitcoins bei Bezahlung in Euro getauscht werden und bei Erstattung zurück getauscht werden, um sich vor so Schlaufüchsen zu schützen, die sofort stornieren, wenn der Kurs steigt.

Im Moment hast du da Recht, ich muss zugeben dass ich da viel zu kurz gedacht habe.

Eventuell ist ein Absatz in den AGB ausreichend.

Ich denke ein Satz wie "Alle Rückerstattungen in Euro" ist durchaus legal.

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Die "Zahlung" des Kaufpreises durch Übertragung von Bitcoins ist eine Hergabe an Erfüllungstatt, § 364 BGB. Die Kaufpreisforderung des Verkäufers erlischt also.

 

Bei Wegfall des der Forderung zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses - hier durch Widerruf, hat der Gläubiger die Leistung an Erfüllungs statt zurückzugewähren und nicht etwa den angerechneten Betrag zu vergüten (BGH v. 28.11.1994 - VIII ZR 53/94 m.w.N.).

 

Demnach wären also 1,2 BTC zurück zu gewähren.

 

Bei einer interessengerechten Auslegung des Vertrages kommt man jedoch zu dem Schluss, dass BTC im aktuellen Gegenwert des ursprünglichen Kaufpreises zurückzugewähren sind, da umgekehrt - wie schon gesagt wurde - der Käufer bei einem Kursverfall wohl ebenfalls den aktuellen Gegenwert erwarten würde.

 

Auch im Interesse einer steigenden Bitcoinakzeptanz, sollten wir als Käufer nicht auf eine Erstattung der Anzahl der BTC bestehen, wenn der Kurs gestiegen ist. Das würde ein nicht kalkulierbares Risiko für Händler bedeuten und zu Missbrauch führen (zB "Parken" der BTC bei Kursschwankungen in zum Widerruf berechtigenden Käufen für 14 Tage).

 

Just my 2 BTC...

Bearbeitet von sartorius
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da muss ich doch mal selber zitieren, weil hier keiner notitz davon genommen hat.

 

wer sich mein zitat durchliest, könnte auf einen ganz neuen sichtwinkel kommen.

bei gold gib es kein rückgaberecht.

 

ich kann dem Paragraphen 355 BGB nicht entnehmen, dass ein Widerufsrecht beim Kauf von Gold nicht bestehen soll. Auch sonst kann ich im Gesetz keine Sonderregelung für Gold erkennen.Hast Du eine Quelle für Deine Behauptung?

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mensch sartorius,

das würde ich dir raussuchen, wenn ich es nicht als allgemeinwissen ansehen würde.

ich rolle mit den augen!

ich räume natürlich ein fehlbar zu sein, und entschuldige mich wenn ich unrecht habe, aber momentan kann ich hier nur ungläubig kopfschüttelnd sitzen.

wenn du es nicht glaubst, kauf doch gold.

immer wenn der kurs fällt gibst du zurück.

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Ich denke da gibt es zwei Möglichkeiten:

 

1. Alle Preise waren in BTC so das erkennbar war, dass die Handelswährung Bitcoin ist. Dann ist eine nachträgliche Umrechnung nicht gültig und hat schon was mit Willkür zu tun. Warum hat er nicht USD oder Yen genommen?

 

2. Alle Preise waren in Euro, es war zu erkennen, dass seine Handelswährung Euro ist und bei Bezahlung in Bitcoins umgerechnet wird. Ist doch klar, dass bei Widerruf auch wieder zurückgerechnet wird. Sowohl bei steigenden, als auch bei fallenden Kurs.

 

Angenommen der Bitcoin-Kurs wäre gefallen, dann hättest du doch auch gewollt, dass er dir 2,3,4 statt 1,2 Bitcoins gibt oder? Du hast letzlich den Wert des Gegenstands zurückerhalten - zumindest nach Möglichkeit 2. In dem Fall hat dein Rechtsempfinden eher etwas mit Gaunerei zu tun.

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mensch sartorius,

das würde ich dir raussuchen, wenn ich es nicht als allgemeinwissen ansehen würde.

ich rolle mit den augen!

ich räume natürlich ein fehlbar zu sein, und entschuldige mich wenn ich unrecht habe, aber momentan kann ich hier nur ungläubig kopfschüttelnd sitzen.

wenn du es nicht glaubst, kauf doch gold.

immer wenn der kurs fällt gibst du zurück.

 

Die Behauptung "das ist Allgemeinwissen, das weis doch jeder." reicht mir für gewöhnlich nicht. Ich wollte Dir auch nicht vorhalten, dass Du Quatsch erzählst, ich wollte es wissen, wie es ist und dazu gehört nunmal eine Quellenangabe. Wenn das falsch rübergekommen ist, entschuldige ich mich dafür.

 

Ich habe mich noch ein bisschen weiter mit dem Thema beschäftigt und habe die Lösung gefunden. Es steht in § 312d Absatz 4 Nr. 6 BGB, der wohl auch auf Bitcoins Anwendung finden dürfte. Jedenfalls, wenn man diese kauft. Das Beispiel mit dem Gold hinkt hier ja ein bisschen, da ja kein Gold (Bitcoins) gekauft wurde, sondern mit Gold (bitcoins) gezahlt wurde. Jedenfalls gibt es bei Goldkauf und wohl auch bei Kauf von Bitcoins kein Widerrufsrecht, da hast Du recht.

 

§ 312d Absatz 4 Nr. 6 BGB:

 

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

 

[...]Abs. IV

6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb

der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder [...]

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