ooooPKoooo Geschrieben 25. Dezember 2018 Teilen Geschrieben 25. Dezember 2018 Hallo zusammen Ich habe ein Anliegen. Ich versuche meine Steuerbescheinigung für dieses Jahr zu machen. Ich verwende CoinTracking und hätte dazu paar Fragen. Wie trage ich AirDrops ein? Geschenk? Wie werden sie versteuert? Wie trage ich Gas ein, dass ich von Neo bekomme? Und wie wird es versteuert? Ich bekomme Ontology auf meinen Binance Account, wieso? Hat das was mit Neo zu tun? Vielen Dank im Voraus Gruß Peter Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ulli Geschrieben 25. Dezember 2018 Teilen Geschrieben 25. Dezember 2018 vor 43 Minuten schrieb ooooPKoooo: Wie trage ich AirDrops ein? Geschenk? Wie werden sie versteuert? Ich trage es als Geschenk ein und nach meinem Verständnis kannst du es sofort steuerfrei (bis 20.000€) auszahlen lassen. vor 45 Minuten schrieb ooooPKoooo: Wie trage ich Gas ein, dass ich von Neo bekomme? Und wie wird es versteuert? Ebenso als Geschenk deklarieren. vor 46 Minuten schrieb ooooPKoooo: Ich bekomme Ontology auf meinen Binance Account, wieso? Hat das was mit Neo zu tun? Keine Ahnung. Hier vlt mal google bemühen. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ooooPKoooo Geschrieben 25. Dezember 2018 Autor Teilen Geschrieben 25. Dezember 2018 Danke Ulli, bist mir eine große Hilfe 👍 ich nehme an, Ontology kann ich auch als Geschenk deklarieren. Gruß ooooPKoooo Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
C0LiDE Geschrieben 5. Januar 2019 Teilen Geschrieben 5. Januar 2019 Ich habe mal aus einem anderen Forum ein Beitrag kopiert : Altcoins mit POS / Dividenden / Zinsen etc. Die Haltefrist verlängert sich möglicherweise auf 10 Jahre (s.o.) Die Dividenden sind zum Tag des Zuflusses wertmäßig zu ermitteln und als sonstige Einkünfte zu versteuern. Damit sind die Steuern auf die Dividenden schon fällig, auch wenn die Coins selbst vielleicht erst in vielen Jahren verkauft werden. Die Dividenden sind möglicherweise auch als Kapitalerträge mit 25% zu versteuern. Dies ist strittig.Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.Es besteht prinzipiell dennoch ein minimales Restrisiko, dass dies in der Rechtsprechung anders gesehen werden könnte. In diesem Fall würde sich die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern, man könnte also Kursgewinne nicht so bald steuerfrei "mitnehmen". Insofern sollte man abwägen, ob der Gewinn, den man durch Zinsen / Dividenden macht, ausreicht, um eventuell eine höhere Steuerschuld aufgrund einer verlängerten Haltefrist zu rechtfertigen. Steht man z.B. vor der Wahl, in welche Coin man investiert, kann es aus Gründen der steuerlichen Vorsicht ratsam sein, den Coin ohne PoS zu wählen. Wie gesagt bei Neo handelt es sich um POS und das Gas muss erst geclaimt werden von dir (auf der Börse geschieht dies automatisch) daher ist es mit der Schenkung falsch. Ansonsten hier steht es nochmal https://coinforum.de/topic/11148-versteuerung-von-neo/ Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Coiss Geschrieben 16. Juni 2019 Teilen Geschrieben 16. Juni 2019 www.lhp-rechtsanwaelte.de Unseres Erachtens führt die Gutschrift von GAS nicht dazu, dass sich die Spekulationsfrist für die vorhandenen NEO Coins nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf 10 Jahre verlängert. Wie oben (Beispiel 2) dargestellt, soll die Norm lediglich der Missbrauchsbekämpfung dienen und muss unseres Erachtens daher entsprechend eingeschränkt ausgelegt werden. Bei der Gutschrift von GAS handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es liegen keine Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen vor, weil dies eine „auf eine Geldleistung gerichtete Forderung “ voraussetzt, wozu Coins einer Kryptowährung nicht zählen. Es liegen jedoch – im Zeitpunkt der Gutschrift - Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Erbringung des Leistungsentgelts sowohl in Geld als auch in Sachwerten möglich. Mithin kann auch die Zahlung von Kryptowährungen als Leistungsentgelt hierunter gefasst werden. Mangels (entgeltlichem) Anschaffungsvorgang nach § 23 EStG ist die spätere Veräußerung der GAS Coins nach Ablauf der Fristen des § 23 EStG steuerfrei. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
C0LiDE Geschrieben 27. Juni 2019 Teilen Geschrieben 27. Juni 2019 Gilt der Freibetrag von 801 Euro für GAS usw. jetzt nicht mehr ? Würde mich auf eine kurze Antwort freuen blicke leider nicht durch. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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