ap7fxm Geschrieben 7. Januar 2019 Teilen Geschrieben 7. Januar 2019 Hat jemand Erfahrung bzw. kann zu folgendem Sachverhalt weiterhelfen? Hintergrund: Käufer auf Bitcoin.de hat mir Cryptos nicht gezahlt Ich bin dabei den Kauf über Gerichtsverfahren „abzuwickeln“ Gerichtsverfahren in 2018 begonnen, Entscheidungszeitpunkt vermutlich 2019 Konkrete Fragen: Welche Kosten kann ich bei privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten ansetzen? (Mahnverfahren, Rechtsanwalt, Gerichtskosten, …) Wann kann ich die Kosten ansetzen? In dem Moment wo sie anfallen oder wenn der Fall entschieden ist? Für das Szenario, dass ich die Kosten in 2018 ansetzen kann und der Fall in 2019 positiv entschieden wird: würde ich dann einfach in 2019 „negative“ Werbungskosten ansetzen? Zu Frage 1 würde ich selber, auf Basis der drei folgenden Links, sagen „ja“. Zu Fragen 2 und 3 habe ich keine Idee. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/abc-der-werbungskosten-veraeusserungsgeschaefte-private_idesk_PI42323_HI7472325.html https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-23-private-veraeusserungsgeschaefte-543-werbungskosten_idesk_PI42323_HI2095018.html https://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/g-Sonstige-Einkuenfte/Paragraf-23/paragraph-23.html?view=pdf&view=pdf Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 8. Januar 2019 Teilen Geschrieben 8. Januar 2019 Zu 1: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/prozesskosten-lexikon-des-steuerrechts/ -> ich würde die Kosten voll in die Werbungskosten mit aufnehmen Zu 2: Der Zeitpunkt der Zahlung ist entscheidend. Nur was gebucht ist, hat Zahlungsbelege und nur was belegbar ist, schreibe ich in meine Steuererklärung. Zu 3: Erübrigt sich - negative Werbungskosten?!? Abenteuerlich ... ich könnte das keinem Steuerfahnder plausibel rüber bringen. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ap7fxm Geschrieben 8. Januar 2019 Autor Teilen Geschrieben 8. Januar 2019 Danke. Mit negative Werbungskosten meinte ich, wie ich damit umgehe (bzw. wo es einzutragen ist) wenn die Kosten durch den Beklagten erstattet werden. Einfach steuerfrei einbehalten wäre zu schön. Und, ähnlich wie bei meiner Frage zur Bewertung der betroffenen Cryptos, helfen auch hier die Begriffe „Schadensersatz“ und „Steuererklärung“ weiter. Im Ergebnis müssen die erstatteten Kosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben, weil dort vorher entsprechende Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt wurden. Interessante Links zum Thema: Kurzform: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/schadensersatz-einkommensteuer_idesk_PI11525_HI1637275.html Langform: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/schadensersatz-lexikon-des-steuerrechts/#D063068100009 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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