Zum Inhalt springen

Verluste aus 2018 nicht mit Gewinnen aus 2017 verrechenbar?


Towlie

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich habe letzte Woche meine Steuererklärung 2018 zurückgekriegt. Ich hatte im Jahr 2017 ca. 2700€ an steuerpflichtigen Gewinnen angegeben. Im Jahr 2018 stehen dem ca. 3500€ an steuerrelevanten Verlusten gegenüber. Natürlich habe ich ich für das Jahr 2017 entsprechend Steuern bezahlt. Die Verluste aus 2018 werden mir allerdings lediglich als Verlustvortrag angerechnet (sprich erst auf zukünftige Gewinne). Ich war der Meinung gelesen zu haben, dass die Verluste auch rückwirkend mit den Gewinnen aus dem Jahr davor verrechnet werden können. Ich habe gerade beim Finanzamt angerufen, die meinten, dass das so seine Richtigkeit habe.

Hat hier jemand ähnliche / andere Erfahrungen gemacht? Was ist denn nun korrekt?

Schon mal vielen Dank für eure Hilfe!

  • Thanks 1
  • Like 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei diesen relativ geringen Beträgen würde ich an Deiner Stelle keinen weiteren Aufwand betreiben.

(bei sechsstelligen Beträgen und wenn der 2017er-Bescheid inkl. Zahlungsaufforderung noch nicht da ist, macht das eher Sinn)

... nur meine persönliche Meinung - ich lasse das über Steuerfachleute regeln.

  • Thanks 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Towlie das sollte so eigentlich nicht sein. Verluste werden standardmäßig mit dem Vorjahr verrechnet (https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/verlustabzug-131-verlustruecktrag-in-das-vorjahr_idesk_PI11525_HI5389497.html). Spontan weiß ich allerdings nicht wie es sich verhält, wenn du für andere Einkunftsarten (z.B. Studiengebühren) einen Verlustvortrag beantragt hast bzw. ob dieser Antrag dann "automatisch" auch für Crypto-Verluste im Rahmen der sonstigen privaten Veräußerungsgeschäfte gilt.

 

Edit: Hast du im Mantelbogen (Hauptvordruck Seite 1) ein Häckchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gemacht?

Bearbeitet von ap7fxm
  • Thanks 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb Towlie:

Hat hier jemand ähnliche / andere Erfahrungen gemacht? Was ist denn nun korrekt?

Hab eventuell das gleiche Problem. Nur 2017er noch nicht zurück bekommen und 2018 noch nicht los geschickt. Wenns wie bei dir läuft werd ich auf jeden Fall Einspruch einlegen. Kleine Beträge sind relativ Jokin. 

 

 

  • Thanks 1
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 36 Minuten schrieb ratzfatz:

Kleine Beträge sind relativ Jokin. 

Das ist richtig.

Sorry - ich hätte es präziser ausdrücken sollen ...: Wenn der "Streitwert" das 100-fache des Stundensatzes eines Steuerberaters ist, macht es sicher mehr Sinn als wenn der Streitwert beim 10-fachen Stundensatz liegt, denn in letzterem Fall würde ich dann doch lieber auf die Verrechnung im nächsten Jahr warten.

Für mich ist der Stundensatz des Steuerberaters die Bezugsgröße um eine Relation vorzunehmen.

Bearbeitet von Jokin
  • Love it 1
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Jokin Ich würde das differenzierter sehen und die Einschaltung eines Steuerberaters (SB) vom Streitwert und der Komplexität des Falles abhängig machen. Der Fall scheint zunächst mal nicht komplex zu sein und die Begründung des Einspruches ist einfach => kurz in 2-3 den Sachverhalt darlegen und dabei auf § 10d Abs. 1 EStG und, sofern richtig, auf „kein Verlustvortrag beantragt“ eingehen.


Hintergrundinfos:

  • Der Einspruch ist kostenlos und setzt nicht zwingend einen SB voraus. Gleichwohl muss der Einspruch begründet werden
  • Wie das Einspruchs-Verfahren genau abläuft und welche Implikationen die jetzige Einspruchsbegründung hat ist mir zwar nicht vollends klar, aber in meinem Verfahren aus 2012 und soweit ich mich erinnere, wird dem Einspruch stattgeben oder die Behörde erläutert ihre andere Sichtweise und bittet ggf. um Rücknahme des Einspruchs. Im Negativfall kann man immer noch entscheiden ob man einen SB nimmt. Ob man sich durch Unkenntnis evtl. Dinge im möglichen Rechtsverfahren verbaut ist mir unbekannt, insb. inwieweit im etwaigen Rechtsverfahren nur Gründe aus der Einspruchsbegründung oder auch weitere Gründe angeführt werden können
  • In meinem Einspruchs-Verfahren aus 2012, welches übrigens zwar mit Vor- bzw. Rücktrag aber nichts mit Crypto zu tun hatte und ich ohne SB durchgeführt habe, ging es ein paar mal zwischen Finanzamt und mir hin und her. Zum Schluss hatte ich was ich wollte und es kam zu keinem Rechtsverfahren.

Dies ist keine Rechtsberatung.

  • Love it 1
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.