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Verlustvortrag/-rücktrag?


bowden

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Hallo zusammen,

ich stehe leider noch vor der großen Hürde Steuererklärung. 2017 hatte ich ein gutes Jahr und konnte 4-stellige Gewinne einfahren. Leider lief 2018 extrem schlecht, so dass ich deutlich 5-stellige Verluste eingefahren habe, insgesamt also deutlich im Minus bin (war wiriklich eine schlimme Erfahrung, kann ich nur sagen).

Ich habe mich jetzt ein bissel eingelesen und erfahren, dass es Verlustvortrag und -rücktrag gibt, allerdings ist mir noch nicht ganz klar, wie man das nun konkret beantragt.

1. Rechnet man "einfach" die Summe aus und trägt sie irgendwo ein und das Finanzamt stellt mir dann beides aus? Oder muss ich den Gewinn von 2017 als Verlustrücktrag angeben und den Rest als Verlustvortrag?

2. Wäre jemand so freundlich und würde mir verraten, wie genau ich das beantrage? Also welche Zeile in welchem Anhang bzw. was man anhaken muss?

3. Gibt es noch irgendwelche anderen Möglichkeiten, wie man solch hohe Verlust absetzen kann, die sogar ein Netto-Jahresgehalt übersteigen?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

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Hallo bowden,

du kannst deine Verluste leider nicht selbst verrechnen. Das geht immer nur innerhalb eines Steuerjahres. 

1. Das heißt, du musst deine Gewinne/Verluste für 2017 und 2018 erstmal einzeln erklären in den jeweiligen Steuererklärungen. Für 2017 wird dann erstmal eine gewisse Steuerlast anfallen. Für 2018 kannst du dann, einen Verlustvortrag und -rücktrag beantragen. 

2. In der Anlage SO werden deine Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen angegeben. In der Zeile 48 werden die Gewinne bzw. Verluste eingetragen. In Zeile 51 der Anlage SO trägst du nun ein inwieweit du deinen Verlust für einen Verlustrücktrag begrenzen willst. Der Verlustrücktrag wird nach § 10d Abs. 1 EStG automatisch für das Vorjahr durchgeführt. Eine Begrenzung des Verlustrücktrags ist auch zugunsten eines Verlustvortrags möglich. Darüber hinaus werden die verbleibenden Verluste in den Folgejahren als Verlustvortrag unbegrenzt mitgenommen und automatisch in den nächsten Steuererklärungen verrechnet (= unbegrenzter Verlustvortrag).

Tipp: Wenn du beide Steuererklärungen gleichzeitig einreichst, dann kann es dazu kommen, dass der Verlustrücktrag gleich mit deinen Gewinnen aus 2017 verrechnet wird. Dadurch könnte deine Steuerlast für das Jahr 2017 entfallen. Damit würde deine Liquidität also nicht leiden. Im schlimmsten Fall musst du erstmal deine Steuern für 2017 zahlen, aber würdest zeitnah eine Rückerstattung bekommen für den Verlust aus 2018.

Wir (von coin.ink) haben genau zu diesem Thema einen ausführlichen Artikel geschrieben indem wir alle Fragen beantworten und auch genau zeigen, wo man die Verluste einträgt. :) Hier ist der Link zum Artikel: wie man die Verluste aus Kryptowährungen in der Steuererklärung angibt.

Bearbeitet von namCI
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  • 3 Monate später...

Gleiche Frage nochmal... Ich hatte im Jahr 2017 kleine Gewinne, im Jahr 2018 große Verluste. In der Steuererklärung 2018 habe ich also den Verlustvortrag beantragt.

Mein Finanzamt weigert sich diesen durchzuführen. Der Verlustvortrag gemäß §10d Einkommensteuergesetz sei gemäß §12 Absatz 3 Satz 7 Einkommensteuergesetz (https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/23-private-veraeusserungsgeschaefte) nicht möglich. Telefonisch erklärt mein Sachbearbeiter mir, dass Gewinne aus Privatveräußerungen nur mit Verlusten anderer Klassen wir Aktien/Fonds verrechenbar seien. Ich halte das für grob falsch, da ich mehrfach gelesen habe, dass Privatveräußerungen sich nur mit ebendiesen verrechnen ließen. Ob er nun mit der Ablehnung des Verlustvortrages richtig liegt, kann ich nicht klar herausfinden.

Satz 7 sagt:

Zitat

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden

Das liest sich tatsächlich so, als habe er Recht. In der Tat wird die Verrechnung nur innerhalb des Jahres durchgeführt. Ob allerdings der Verlustvortrag ausgeschlossen ist, geht hier nicht hervor.

In https://www.finanztip.de/private-veraeusserungsgeschaefte/#c75451 steht:

Zitat

Einen Veräußerungsverlust dürfen Sie nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnen. Gelingt Ihnen das nicht, dürfen Sie den Verlust entweder ins Vorjahr zurücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Doch verrechnen können Sie diesen Verlust nur mit einem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Dies würde beiden Aussagen des Finanzamtes widersprechen. Wie gehe ich vor?

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vor 3 Stunden schrieb mssm:

Wie gehe ich vor?

Lies dir §23 Abs. 3 Satz 8 durch: "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend."

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@Jokin, sonst bist du doch nicht so unkreativ. Dann können wir diese Rubrik ja schließen. 😂

Nein im Ernst, nachdem ich nun immer schon meine Steuererklärung mache, werde ich an dieser Fragestellung doch nicht scheitern. Es geht hier auch nicht um einen komplexes Formular, sondern um eine Entweder/Oder-Frage. Es kommt dabei auch niemand zu Schaden, außer evtl. der Steuerberater, den ich nicht habe.

@ap7fxm, danke, da steht es ja. Mich wundert doch stark, wie wenig die Finanzbeamten informiert sind. Meiner ist seit 3 Jahren für mich zuständig, und ich habe ihn bereits vor 2 Jahren mit der Thematik Krypto-Assets vertraut gemacht und dass dies als Privatveräußerung behandelt wird. Diesmal meinte er, er hätte sich lange damit beschäftigt, und das sei gesetzlich so. Scheint aber völliger Unsinn zu sein, besonders die Verrechnung mit anderen Anlageklassen. Was ein Steuerberater hier leisten würde, wäre 1. hartnäckig zu sein, und 2. würde eine solche Steuererklärung gar nicht erst so schnell abgelehnt werden, wegen des Erstellers als zertifizierter Steuerberater.

Nach dem Hin und her ärgert mich sowieso, dass ich hier ehrlich bin. Die hätten das in 10 Jahren noch nicht verstanden.

Bearbeitet von mssm
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vor 7 Minuten schrieb mssm:

@Jokin, sonst bist du doch nicht so unkreativ. Dann können wir diese Rubrik ja schließen. 😂

Nein im Ernst, nachdem ich nun immer schon meine Steuererklärung mache, werde ich an dieser Fragestellung doch nicht scheitern. Es geht hier auch nicht um einen komplexes Formular, sondern um eine Entweder/Oder-Frage. Es kommt dabei auch niemand zu Schaden, außer evtl. der Steuerberater, den ich nicht habe.

Ich halte es für absolut sinnvoll im Vorfeld zu klären was das Finanzamt auf welche Art und Weise sehen will. Diese Informationen in einer nachvollziehbaren Art und Weise aufzubereiten ist eine Sache - das kann und muss man selber machen. Am Ende werden die Daten in die Formularfelder eingetragen und fertig.

Eine komplett andere Sache ist es den Finanzbeamten auf Arbeitsfehler hinzuweisen nachdem diese fachkundig ermittelt wurden.

Mit Verlaub, aber als Privatmann bist Du da komplett fehl am Platze.

Es hat schon seinen Grund wieso ich meine Steuererklärung auf gar keinen Fall eigenständig einreiche sondern einen Steuerberater habe, der meine Daten übernimmt, die Steuerschuld berechnet und bei Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt die Klärung vornimmt.

Daher bleibe ich dabei: Nimm Dir einen Steuerberater!

vor 11 Minuten schrieb mssm:

Nach dem Hin und her ärgert mich sowieso, dass ich hier ehrlich bin. Die hätten das in 10 Jahren noch nicht verstanden.

Ich halte es für eine massive Characterschwäche sich über die eigene Ehrlichkeit zu ärgern. Ehrlichkeit ist etwas worauf jeder stolz sein sollte.

Hier ein Argument wieso sich Unehrlichkeit einmal rächen wird: https://cointelegraph.com/news/uks-tax-authority-requests-user-data-from-crypto-exchanges-report ... die Einschläge kommen näher. Und Du kannst mal davon ausgehen, dass es nicht lange dauern wird bis Exchanges die Daten rausrücken müssen.

In Deutschland laufen die Ermittlungen so langsam an - ich hab mich recht lange vor 2 Jahren mit der Steuerfahndung unterhalten - die geben keine Infos raus, aber anhand deren Antwortverhalten habe ich folgende Schlüsse gezogen:

... 2017 wurden massive Kryptogewinne gemacht
... in der Regel ist da mindestens eine Banküberweisung mit einem Verwendungszweck "btc" oder "bitcoin" drin.
... es gibt kein Bankgeheimnis mehr
... bis Ende 2018 sollten diese in Steuererklärungen zu finden sein
... Bankkonten werden mit Steuer-IDs verknüpft
... ab Mitte 2019 sollten die Steuerbescheide für 2017 raus sein
... Banken werden aufgefordert Umsatzvolumen zu Verwendungszweck "btc" und "bitcoin" an die Finanzbehörden zu übermitteln
... Es erfolgt ein Abgleich wer entsprechende Kontoumsätze hatte, jedoch kein Anlage SO eingereicht hatte
... Ende 2019, Anfang 2020 werden Aufforderungen versendet, Kryptogewinne nachzumelden
... Erste Exempel werden statuiert und gehen durch die Medien.
... Wer noch nichts nachgemeldet hat, wird intensiver geprüft - bei 5-stelligen Umsatzvolumina lohnt sich ein genauerer Blick
... Ab 2021 rückt die Steuerfahndung dann aus und zieht einzelne Leute auf Links.

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, somit muss bis Ende 2022 alles erledigt sein - da es um viele Millionen Euro geht, die für 2017 als "Chance" bei den Steuereinnahmen stehen, kann man mal davon ausgehen, dass die Finanzbehörden ausreichend Aufwand reinstecken werden.

Und wer mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzieht, der steht schon mit einem Bein im Knast.

 

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Danke für die ausführliche Einschätzung. Meine Aussage war auch eher sarkastisch zu verstehen, weil ich natürlich bei meiner ehrlichen Einstellung bleibe und mir diese Entscheidung auch vor meinem allerersten Coin getroffen habe. Ich wundere mich wie gesagt nur sehr über den Wissensstand des Finanzamtes hier. Ich hätte erwartet, dass man auf die Meldung von Gewinnen und Verlusten hier mit offenen Armen wartet und bereits mehr weiß, als der "Anleger".

Interessant, dass es kein Bankgeheimnis mehr gibt. Unter Bankgeheimnis#Bankgeheimnis_und_Steuerrecht steht, dass Finanzämter Kontostände und Umsätze erfragen können.

Zurück zur Steuerberatung. Du meinst also, spätestens bei einem Widerspruch gegen den Bescheid bräuchte man einen Steuerberater? Ich habe bisher einen guten Draht zu meinem Bearbeiter beim Finanzamt und auch oft telefonisch abgeklärt, wie ich was in welcher Form angebe. Ich habe nun den Widerspruch selbst eingereicht, mit folgender Begründung:

Zitat

Der besagte Satz 7 sagt aus, dass 1. die Verluste nur mit Gewinnen von
Privatveräußerungen verrechnet werden dürfen und nicht mit anderen
Anlageklassen, sowie 2. dass sie nicht als Verlustabzug §10d EStG abgezogen
werden dürfen, also nicht als vertikaler Verlustausgleich und Verrechnung mit
anderen Einkunftsarten.

Beantragt war aber ein Verlustvortrag in den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum 2017. Dieser ist in Satz 8 beschrieben:

   "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der
   Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder
   in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften
   nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;"

 

Bearbeitet von mssm
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vor 50 Minuten schrieb mssm:

Zurück zur Steuerberatung. Du meinst also, spätestens bei einem Widerspruch gegen den Bescheid bräuchte man einen Steuerberater? Ich habe bisher einen guten Draht zu meinem Bearbeiter beim Finanzamt und auch oft telefonisch abgeklärt, wie ich was in welcher Form angebe. Ich habe nun den Widerspruch selbst eingereicht, mit folgender Begründung:

Ja, genau - denn da kann man sich durch Unachtsamkeit schnell selbst Steine in den Weg legen. Und wenn dann später doch ein Jurist ran muss, kann es durchaus sein, dass er den Fall ablehnt, weil da schon zu viel schief gelaufen ist.

Natürlich kann man das auch selber machen, aber man muss wirklich gut wissen was man da tut, auf welche Art und Weise und mit wem.

Als "generelle Empfehlung" gilt daher: Fachleute machen lassen.

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@mssm

Danke für das Teilen. Bitte halte uns auf dem Laufenden. Ich denke die Sache ist für mehrere User hier interessant.

Kann die Einschätzung deines zuständigen FA auch nicht verstehen. Wenn ich das richtig verstanden habe geht das FA von Folgendem aus:

- Verluste aus Privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit anderen Gewinn und Verlustarten verrechnet werden (bitte was?)
- Ein Verlustvortrag ist nicht möglich

Ich kannte das eher so (zumindest wie ich das EStG verstehe, aber ich bin kein Steuerberater):

- Verluste aus Privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden
- Bleiben in Summe innerhalb eines Jahres Verluste übrig, können diese ins vorherige und nachfolgende Jahr vor- bzw. zurückgetragen werden

So wie du geschrieben hast.

Sehen das andere User auch so bzw. habt ihr schon Verluste vor und Rückgetragen bekommen von eurem FA?
Das wäre sicher auch für mssm interessant zu wissen. Bitte teilt eure Erfahrungen.

 

 

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vor 2 Stunden schrieb Morama:

Sehen das andere User auch so bzw. habt ihr schon Verluste vor und Rückgetragen bekommen von eurem FA?
Das wäre sicher auch für mssm interessant zu wissen. Bitte teilt eure Erfahrungen.

Ich hab auch 2018 einen Verlustrücktrag auf 2017 beantragt. Warte aber noch auf den Bescheid. 

Bis jetzt hab ich noch von keinem gelesen der es mit der 2018 Steuer durchgekommen hat. 

Bearbeitet von ratzfatz
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  • 2 Wochen später...

Hier mal ein Update von mir. 

Heute Brief vom FA bekommen. Soll einen Nachweis über den Verlust 2018 aus dem Verkauf von BTC und anderen digitalen Währungen nachreichen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein ob FiFo oder LiFo angewendet wurde. Das gleiche auch für 2017.

Das werd ich machen und dann wieder warten.....

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Positive Rückmeldung vom Finanzamt. Der Einspruch wurde akzeptiert, die Steuern des Gewinns 2017 sollen in den nächsten Tagen zurückgebucht werden.

Alles in allem hat der Bearbeiter am Telefon wohl ziemlichen Unsinn gesagt. Wir waren im letzten Jahr bereits telefonisch uneinig und er hatte sich nachinformieren müssen, wie Privatveräußerungen besteuert werden. Auf die falschen Informationen ist man nicht mehr eingegangen. Man hat lediglich auf meinen Fehler hingewiesen, dass ich in meinem Einspruch einen Verlustvortrag gefordert hatte, es sich aber um einen Verlustrücktrag handeln würde. Meiner Meinung nach ist das aber ziemlich zweitrangig aus folgenden Gründen: Zum einen habe ich vor Abgabe und auch nochmal vor dem schriftlichen Einspruch den Sachverhalt erklärt, dass ich 2017 Gewinne hatte, und 2018 Verluste. Zweitens soll laut Elster so ein Verlustrücktrag sowieso automatisch erfolgen. Zitat Hauptvordruck Seite 4, Zeile 95:

Zitat

Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2018 ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2017 zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich. Der Verlustrücktrag nach 2017 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) 2018 kann der Höhe nach beschränkt werden.

Um sicher zu sein, dass der Verlustrücktrag nicht versäumt wird, hatte ich also in Zeile 95 mit dem Titel "Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2017" nochmal die komplette Summe genannt. Alleine hier war bereits in der Steuererklärung ein Verlustrücktrag beantragt, der außerdem automatisch erfolgen soll. Dass bei solchen einfachen Steuerthemen und so hohen Summen dann solch gravierende Fehler beim Finanzamt passieren, für die ich im Prinzip sogar nochmal Geld in einen Fachmann investieren müsste, darüber bin ich schon sehr verärgert.

Einen solchen Fall habe ich parallel noch für eine andere Erklärung, wo das FA meiner Bank unterstellt, den Bescheid falsch erstellt zu haben, obwohl dort meiner Ansicht nach und auch der meiner Bank alles stimmt. Anderes Thema.

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  • 4 Wochen später...
Am 22.8.2019 um 00:59 schrieb ratzfatz:

Hier mal ein Update von mir. 

Heute Brief vom FA bekommen. Soll einen Nachweis über den Verlust 2018 aus dem Verkauf von BTC und anderen digitalen Währungen nachreichen. Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein ob FiFo oder LiFo angewendet wurde. Das gleiche auch für 2017.

Das werd ich machen und dann wieder warten.....

Bei mir wurde der Verlust 2018 jetzt auch fürs Gegenrechnen mit Gewinnen aus 2017 vom FA anerkannt. Alles wieder zurück bekommen👌

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  • 2 Monate später...

2019 neigt sich dem Ende, leider wieder mit Krypto-Verlusten. Wenn ich nächstes Jahr die 2019er Verluste in der Steuererklärung geltend mache, kann ich da eigentlich auch noch die Verluste aus 2018 mit angeben oder ist das durch, wenn sie in der 2018er Erklärung fehlen und diese festgestellt ist?

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Wenn man in einem Jahr von den Verlusten des Vorjahres nichts erwähnt hat, und dann im folgenden Jahr diese noch geltend machen möchte, das weiß ich auch nicht genau. Bei dir scheint genau das der Fall zu sein.

Ich hatte 2017 Gewinne, die Steuern davon habe ich mir 2018 durch Verluste zurückgeholt. Davon den Verlusten ist noch etwas übrig geblieben, die nehme ich nach 2019 mit und kann dort wiederum Gewinne verrechnen. Und da dann wahrscheinlich immer noch etwas übrig ist, nehme ich die Verluste dann nochmal nach 2020 mit. Von 2018 nach 2017 hieß das Verlustrücktrag. Beim weiteren Mitnehmen in die Folgejahre heisst das Verlustvortrag.

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Warte immer noch auf meinen Steuerbescheid von 2018, in dem ich Verluste geltend mache. Abgegeben hab ich die Steuererklärung Ende Juli, kurz vor Ablauf der Abgabefrist. Bin ziemlich sicher, dass die damit heillos überfordert sind (mir wurde vorher bereits am Telefon gesagt, dass sie dort noch nie mit sowas zu tun hatten). Na mal schauen, bis zu einem halben Jahr dürfen sie sich wohl Zeit lassen...

Bearbeitet von nattyflo
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