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Steuererklärung: Wie Verlustfeststellung bei privaten Veräußerungsgeschäften?


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Hallo zusammen,

ich habe mal eine kurze Frage zu meiner Einkommensteuererklärung. Ich habe in 2018 das erste mal mit Kryptowährungen gehandelt und habe nach meiner Auflistung nun einen dicken "buchhalterischen Verlust".

Mir ist klar, dass ich den Verlust in die Anlage SO eintrage und dem Finanzamt eine Einzeltransaktionsaufstellung zukommen lasse. Gott sei Dank ist alles lückenlos dokumentiert.

Meine Frage ist nun, wie man es erreichen kann, dass der Verlust ins nächste Jahr vorgetragen wird?

Nach meinem Kenntnisstand bilden ja die Verluste aus "privaten Veräußerungsgeschäften" einen eigenen Topf und können mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden, allerdings nur in diesem Topf "gefangen". Ein Verlustrücktrag wäre ebenfalls möglich, allerdings nicht beliebig, sondern nur ein Jahr.

Mein Ziel ist nun, den Verlust vom Finanzamt feststellen zu lassen. Der Verlust soll ins nächste Jahr vorgetragen werden.

Muss man dafür explizit etwas ankreuzen? Einen Rücktrag ins letzte Jahr will ich ausschließen.

Was gibt es da zu beachten?

Danke mal im Voraus für eure Antworten/Hilfe

Michael

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Vielen Dank für den Link und die Antworten! Das hat schon mal sehr weitergeholfen!

Noch eine kurze Rückfrage habe ich. Folgender Fall angenommen, fiktiv also nur für mein Verständnis:

2017: Gewinne aus Kryptowährungen 20000,- Euro, diese werden voll besteuert da es nichts zum Verrechnen gibt
2018: Verluste aus Kryptowährungen -30000,- Euro
2019: Gewinne aus Kryptowährungen 50000,- Euro

Ich gebe nun die 2018er Steuererklärung ab und möchte den Verlust von -30000,00 Euro aus dem Jahr 2018 anteilig vortragen (z.B. -12000 Euro, 2019) und anteilig rücktragen (-18000 Euro, 2017) lassen. Taktisch ist das möglich, weil man die 2018er Erklärung erst spätestens Ende Februar 2020 einreichen muss und mir damit schon die realen Daten für 2019 vorliegen.

Was trage ich dann konkret in die Zeile 51 ein? Ein Beispiel mit meinen Zahlen wäre hier sehr hilfreich, weil das amtsdeutsch für mich nicht zu verstehen ist:

Zeile 51: Die 2017 nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2018 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden

(Beispielzahlen sind beliebig gewählt, Optimierung zur geringsten Steuerlast bekomme ich hin :))

Bearbeitet von michael.huber
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Ich tue mir gerade extrem schwer, dieses Amtsdeutsch zu verstehen. Wird in Zeile 51 also der Betrag eingetragen, den ich rücktragen möchte?

Ich will in 2017 also in meinem Beispiel -18000 Euro rücktragen, also trage ich in Zeile 51 demensprechend 18000 Euro ein?

Und wenn ich überhaupt nichts rücktragen möchte, dann stets 0 Euro in Zeile 51? Oder habe ich hier einen Denkfehler und es ist genau umgekehrt?

Bitte um Hilfe :) Mein Kopf raucht gerade mit sovielen Zahlen :)

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vor 1 Stunde schrieb michael.huber:

Ich habe in 2018 das erste mal mit Kryptowährungen gehandelt

 

vor 36 Minuten schrieb michael.huber:

fiktiv also nur für mein Verständnis:

Ich gebe nun die 2018er Steuererklärung ab und möchte den Verlust von -30000,00 Euro aus dem Jahr 2018 anteilig vortragen (z.B. -12000 Euro, 2019) und anteilig rücktragen (-18000 Euro, 2017) lassen. Taktisch ist das möglich, weil man die 2018er Erklärung erst spätestens Ende Februar 2020 einreichen muss und mir damit schon die realen Daten für 2019 vorliegen.

 

Ich hätte auch eine Verständnisfrage an dich. Warum interessiert dich der Rücktrag auf 2017, wenn du 2018 erst angefangen hast. Mache es dir und uns hier also nicht unnötig schwer. Oder weißt du nicht, dass sich Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnen lassen?

Außerdem würde ich gern deine eigentliche Position verstehen. Denn deine Abgabefrist ist unter normalen Umständen am 31.07.2019 abgelaufen. Nur mit einem steuerlichen Berater (i.d.R. Steuerberater) verlängert sich deine Abgabefrist bis 02.03.2020 (29.02.2020 ist ein Samstag). Hast du einen Steuerberater oder sitzt du als Steuergehilfe an den Unterlagen eines deiner Mandanten? Falls du doch 'allein' bist, musst du mit einem nicht unerheblichen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO rechnen.


 

Bearbeitet von Peer_Gynt
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Aber mal generell. Bist du für die Steuererklärung für 2018 nicht etwas spät?

Bei diesen Beträgen und großen Unsicherheiten gilt sowieso: Ab zum Steuerberater! Der kann dir helfen und vielleicht sogar jede Menge Geld sparen am Ende

Bearbeitet von Morama
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vor einer Stunde schrieb Peer_Gynt:

Ich hätte auch eine Verständnisfrage an dich. Warum interessiert dich der Rücktrag auf 2017, wenn du 2018 erst angefangen hast. Mache es dir und uns hier also nicht unnötig schwer. Oder weißt du nicht, dass sich Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnen lassen?

Ich hatte doch geschrieben, dass dies ein fiktives Beispiel ist. Ich möchte nur verstehen, ob ich einen Verlust eines Steuerjahres aus taktischen Gründen beliebig verteilen könnte. Also einen Teil nach vorne und einen Teil nach hinten (max. 1 Jahr nach hinten).

 

vor einer Stunde schrieb Peer_Gynt:

Außerdem würde ich gern deine eigentliche Position verstehen. Denn deine Abgabefrist ist unter normalen Umständen am 31.07.2019 abgelaufen. Nur mit einem steuerlichen Berater (i.d.R. Steuerberater) verlängert sich deine Abgabefrist bis 02.03.2020 (29.02.2020 ist ein Samstag). Hast du einen Steuerberater oder sitzt du als Steuergehilfe an den Unterlagen eines deiner Mandanten? Falls du doch 'allein' bist, musst du mit einem nicht unerheblichen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO rechnen.

Mein Steuerberater hat mir bei der Vorgehensweise geholfen, die Liste der Transaktionen habe ich nach den besprochenen Sachverhalten selbst erstellt. Und ja, ich bin Informatiker und kann eine Liste von CSV-Daten elektronisch verarbeiten, so dass alle Salden nach jeder Transaktion auf die 8. Nachkommastelle passen.

 

vor einer Stunde schrieb Morama:

Aber mal generell. Bist du für die Steuererklärung für 2018 nicht etwas spät?

Mit steuerlicher Beratung, d.h. die Kanzlei ist auch im Mantelbogen eingetragen, sollte als letzte Frist für die Steuererklärung 2018 Ende Februar 2020 gelten.

 

vor einer Stunde schrieb Peer_Gynt:

Falls du doch 'allein' bist, musst du mit einem nicht unerheblichen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO rechnen.

Ich komme insgesamt auf einen Verlust in der Steuererklärung. Daher kann nach meinem Verständnis keine Steuer anfallen und damit auch kein Verspätungszuschlag.

 

Bearbeitet von michael.huber
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vor 6 Minuten schrieb Jokin:

Eventuell wendest Du Dich mal an jemanden vom Fach? Steuerberater?

Finde erstmal einen Steuerberater, der sich im Bereich von Kryptos auskennt. Und das erspart mir immer noch nicht die Arbeit, die Einzelaufstellung aller Transaktionen zu machen. Mein Steuerberater macht mir das nicht, und wenn wäre es unbezahlbar.

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Gerade eben schrieb michael.huber:

Finde erstmal einen Steuerberater, der sich im Bereich von Kryptos auskennt. Und das erspart mir immer noch nicht die Arbeit, die Einzelaufstellung aller Transaktionen zu machen. Mein Steuerberater macht mir das nicht, und wenn wäre es unbezahlbar.

Cointracking ist bis 200 Transaktionen frei z.B.

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vor einer Stunde schrieb michael.huber:

Ich möchte nur verstehen, ob ich einen Verlust eines Steuerjahres aus taktischen Gründen beliebig verteilen könnte. Also einen Teil nach vorne und einen Teil nach hinten (max. 1 Jahr nach hinten).

www.google.de, erste Treffer bei Suche nach "verlustrücktrag steuererklärung" liefert https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2019/2555/wie_funktionieren_der_verlustabzug_verlustruecktrag_und_verlustvortrag => durchlesen und fertig.

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