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Patentanmeldungen als Markenname Bitcoin


konself

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Erstmal sollte man schauen was er da nun genau angemeldet hat, also fuer welche klassen und umfang...

 

Wobei auch zu pruefen ist, ob er das einfach anmelden kann - ich kenne faelle bei denen jemand sich nen namen hat patentieren lassen, was sich spaeter fuer diese person als wohl groesster fehler herausstellte - da diese person kein recht dazu hatte....

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Wie geil. Wir leben in einer noch größeren Diktatur als man glauben kann. Es ist schon geil zu sehen, dass es Bestrebungen gibt Wörter aus dem Wortschatz zu eigen zu machen, ohne jedes Zutun an der Schöpfung und ohne jede Grundlage von allgemeinem Rechtsverständnis. Bald dürfen wir nurnoch Neusprech reden und haben alle eine Nummer.

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Erstmal sollte man schauen was er da nun genau angemeldet hat, also fuer welche klassen und umfang...

 

Wobei auch zu pruefen ist, ob er das einfach anmelden kann - ich kenne faelle bei denen jemand sich nen namen hat patentieren lassen, was sich spaeter fuer diese person als wohl groesster fehler herausstellte - da diese person kein recht dazu hatte....

 

Klasse 40 umfasst im Wesentlichen

 

nicht in anderen Klassen aufgeführte Dienstleistungen, die in der mechanischen oder chemischen Verarbeitung oder Umwandlung anorganischer oder organischer Stoffe oder von Gegenständen bestehen.

 

Für die Zwecke der Klassifizierung wird ein Zeichen nur in den Fällen als Dienstleistungsmarke angesehen, in denen Bearbeitung oder Umwandlung auf Rechnung einer anderen Person erfolgt. Als Marke einer Ware wird ein Zeichen in all den Fällen angesehen, in denen der Stoff oder Gegenstand durch denjenigen auf den Markt gebracht wird, der ihn verarbeitet oder umgewandelt hat.

 

Diese Klasse enthält insbesondere:

 

Dienstleistungen in Bezug auf die Umwandlung eines Gegenstandes oder Stoffes sowie jedes Verfahren, das eine Änderung seiner Grundeigenschaften zur Folge hat (z.B. das Färben eines Kleidungsstückes); die Dienstleistung der Pflege (des Unterhalts) wird, obwohl sie normalerweise in Klasse 37 enthalten ist, demzufolge in die Klasse 40 eingeordnet, wenn sie eine solche Änderung einschließt (z.B. Verchromen von Stoßstangen eines Automobils);

Dienstleistungen in Bezug auf die Materialbearbeitung bei der Herstellung eines Stoffes oder Gegenstandes, ausgenommen Bauwerke; z.B. Dienstleistungen in Bezug auf das Zuschneiden, Zurichten, Polieren durch Abschleifen oder Überziehen mit Metall.

 

Ich glaube, seine Anmeldung läuft so ins Leere. Mit seiner Anmeldung kann er vielleicht t-Shirts bedrucken.

Bearbeitet von Dietmar
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... und haben alle eine Nummer.

Haben wir schon. Mit Fingerabdruck. Und auch eine große Kartei wo drin steht, wo jeder abgeholt werden kann.

Und dass wir nicht in Lagern gehalten werden hat nur den Grund, dass die Menschen, wenn sie denken frei zu sein, bessere Sklaven sind.

Die Menschen sind Sklaven, sie erhalten für ihre Sklavendienste ca. 25% Entlohnung. Wer das mit den 25% nicht versteht sollte sich mit Mathematik beschäftigen. Fragen dazu beantwortet ich nicht.

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Ich hab auch mal direkt ans Patentamt geschrieben - die Widerspruchsfrist läuft noch bis 13.03.2014 !

Die Antwort poste ich dann auch hier, damit wir aktiv werden können.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich würde gern eine Markeneintragung widersprechen, auf die ich gerade gestossen bin.

Bitte teilen Sie mir mit, wie ein Widerspruch zu erfolgen hat, da ich dazu leider keine direkten Informationen finden konnte.

 

Es handelt sich um diese Eintragung:

 

Grund des Widerspruches

http://de.wikipedia.org/wiki/Bitcoin

"Bitcoin ist eine Form von virtuellem Geld, die im Jahr 2009 entstand.[3][4] Die Geldeinheiten, Bitcoins, werden dezentral in einem Computernetz geschöpft und verwaltet. Dieses Netzwerk wird aus Teilnehmern gebildet, die einen Bitcoin-Clientausführen und sich über das Internet miteinander verbinden. "

 

Die Verwendung von Bitcoin in Form von "Münzen" und auch als T-Shirt Aufdruck besteht somit auch bereits weltweit seit 2009 in der Computerszene .

 

Ich nehme stark an, dass der Eintragende selbst nicht die Absicht hat selbst als Münzhersteller oder T-Shirt Drucker in erscheinung zu treten, sondern dass diese Markeneintragung nur der Abmahnung Dritter dienen soll, um darüber Geld zu verdienen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Götz Kohlberg

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Registernummer: 302013006614

 

Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft

Stand am: 02.01.2014

 

Stammdaten Details schließen

INID Kriterium Feld Inhalt

Datenbestand DB DE

111 Registernummer RN 302013006614

210 Aktenzeichen AKZ 3020130066146

540 Wiedergabe der Marke WM BITCOIN

550 Markenform MF Wortmarke

220 Anmeldetag AT 23.09.2013

151 Tag der Eintragung im Register ET 07.11.2013

730 Inhaber INH Reyes, Louis, 97084 Würzburg, DE

740 Vertreter VTR Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, 10117 Berlin, DE

750 Zustellanschrift ZAN Werdermann / von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin

Version der Nizza-Klassifikation NCL10

511 Klasse(n) Nizza KL 40, 14, 25

Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft

180 Schutzendedatum VED 30.09.2023

450 Tag der Veröffentlichung VT 13.12.2013

Beginn Widerspruchsfrist BWT 13.12.2013

Ablauf Widerspruchsfrist EWT 13.03.2014

510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 14:

Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Medaillen; Münzen; Schmuckwaren

Klasse(n) Nizza 25:

Bekleidungsstücke

Klasse(n) Nizza 40:

Änderung von Bekleidungsstücken; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Appretierung von Textilien; Bedrucken von Textilien

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Ich glaube nicht das die Anmeldung des Patents/Wortmarke derzeit ins leere läuft - so wie ich das verstanden habe ist der Eintrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht wirklich anfechtbar.

 

 

Zum Widerspruch - ich habe ein bisschen gegoogelt - es gibt ein Widerspruchsformular - allerdings weiß ich nciht ob man da ohne Anwalt besonderst weit kommt.

 

http://www.dpma.de/marke/verfahren/

 

sowie

 

http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7202.pdf

 

 

 

....

 

Ich glaube, seine Anmeldung läuft so ins Leere. Mit seiner Anmeldung kann er vielleicht t-Shirts bedrucken.

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Das DPMA hat schnell geantwortet:

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nur wenn Sie ältere Markenrechte besitzen, d.h. wenn Sie eine früher eingetragene Marken haben bzw. durch Benutzung einer Marke ältere Markenrechte erworben haben, können Sie Widerspruch einlegen.

 

Wie Sie den Sachverhalt schildern, möchten Sie einwenden, dass die Marke nicht eintragungsfähig ist, weil der Name "Bitcoin" ein freizuhaltender Begriff ist.

Sie können einen Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse stellen.

 

Das Antragsformular W7442 finden Sie unter: http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7442.pdf.

Der Antrag löst eine Gebühr von 300€ aus. Der Löschungsantrag ist wirksam gestellt, wenn der Antrag per Fax (Faxnummer: 089/2195-4000) oder auf dem Postweg eingeht, und die Gebühr einbezahlt ist.

 

Die Gebühr wird innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang fällig.

Den Löschungsantrag können Sie innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung der Marke stellen.

 

Liegt der Markenstelle ein wirksamer Lösungsantrag vor, wird nochmals die Markenfähigkeit der Eintragung geprüft.

 

Die absoluten Schutzhindernissen können Sie in § 8 Markengesetz nachlesen.

 

§ 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

4.die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

5.die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

6.die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

7.die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

8.die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

9.deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder

10.die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

Fußnote

(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v. 27.8.1996 I 1358 +++)

(+++ § 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I 1358, Bek. v. 10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v. 23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998 I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870, Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538, Bek. v. 14.4.1999 I 767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v. 28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671 +++)

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