Latest Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 vor 3 Minuten schrieb Jokin: Was ist da unklar? Ich kenne den Txt der Randnummer nicht, insofern alles, was darin beinhaltet ist. Wodurch wird der Zugang ausgelöst? Durch Zuweisung oder durch Abruf? Gilt der Kurs im Moment des Zugangs, der Höchst- oder Tiefstkurs des Tages? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 vor 9 Minuten schrieb Latest: Ich kenne den Txt der Randnummer nicht, insofern alles, was darin beinhaltet ist. Lies doch mal: Am 11.5.2022 um 14:27 schrieb Seb_dc: Hier das neue schreiben https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html Wenn ich es richtig gelesen habe, entfällt die Haltefrist Verlängerung vor 10 Minuten schrieb Latest: Wodurch wird der Zugang ausgelöst? Durch Zuweisung oder durch Abruf? Durch die Zuweisung. Sobald du darüber verfügen kannst, also abrufen kannst. (sonst könntest du ja selber deine Steuer gestalten) vor 11 Minuten schrieb Latest: Gilt der Kurs im Moment des Zugangs, der Höchst- oder Tiefstkurs des Tages? Tageskurs. Kannst dir aussuchen woher du den Kurs beziehst, musst diese Quelle jedoch immer beibehalten. Also kein Cherry-Picking. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Latest Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 vor 5 Minuten schrieb Jokin: Lies doch mal: Durch die Zuweisung. Sobald du darüber verfügen kannst, also abrufen kannst. (sonst könntest du ja selber deine Steuer gestalten) Tageskurs. Kannst dir aussuchen woher du den Kurs beziehst, musst diese Quelle jedoch immer beibehalten. Also kein Cherry-Picking. Danke dir. Ich hatte tatsächlich übersehen, das die Randnummern im Suffix sind. Deine Ausführungen sind aber Interpretationen, oder? Ich kann die Definition des Zeitpunkts hier nicht klar erkennen: Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token (Ableitung aus § 6 Absatz 6 Satz 1 EStG). Wenn ein Börsenkurs vorhanden ist, ist dieser als Marktkurs zu Grunde zu legen. Bei fehlenden Börsenkursen kann ein Kurs von einer Handelsplattform (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder einer webbasierten Liste (z. B. https://coinmarketcap.com/de) angesetzt werden. Gerade am Beispiel DOT und Crowdloan gibt es Projekte, bei denen du zum Erhalt der Token noch ein paar Schritte gehen musst, bevor sie der Wallet gutgeschrieben werden. Fur mich kommen dann zwei Vorgehensweise in Betracht: 1. Ich versuche die Dinger Minuten nach Go-Live am Tag des ICO zu monetarisieren, da dann der Kurs Maximal sein dürfte. 2. Ich halte das Projekt für nachhaltig und will die Token halten. Also realisiere ich den Erhalt erst nach der ersten Abverkaufswelle, um geringere Wert im Zugang zu haben. Klingt vielleicht sekundär, macht aber bei entsprechendem Volumen und Volatilität bei manchen Projekten mit einem Delta von 70-80 % eine nennenswerte Summe aus. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 vor einer Stunde schrieb Latest: Deine Ausführungen sind aber Interpretationen, oder? Ja, was sonst? vor einer Stunde schrieb Latest: Ich kann die Definition des Zeitpunkts hier nicht klar erkennen: Daher interpretiere die naheliegendste Bedeutung. Ist doch logisch, dass sich Finanzämter das Leben nicht schwerer als nötig machen, oder? vor einer Stunde schrieb Latest: Gerade am Beispiel DOT und Crowdloan gibt es Projekte, bei denen du zum Erhalt der Token noch ein paar Schritte gehen musst, bevor sie der Wallet gutgeschrieben werden. Sobald du die Schritte gehen kannst, gelten sie als deine. Aber mach es dir doch nicht soooo schwer. vor einer Stunde schrieb Latest: 1. Ich versuche die Dinger Minuten nach Go-Live am Tag des ICO zu monetarisieren, da dann der Kurs Maximal sein dürfte. Ja, dann zählt der Zeitpunkt der Veräußerung - irgendwann vorher hast du Geld zum ICO geschickt, dass ist dann die Anschaffung. Wenn das über ein Jahr vorher war, ist die Veräußerung für dich steuerfrei - so handhabst du das bei jedem ICO gleich und alles ist schön. vor einer Stunde schrieb Latest: 2. Ich halte das Projekt für nachhaltig und will die Token halten. Also realisiere ich den Erhalt erst nach der ersten Abverkaufswelle, um geringere Wert im Zugang zu haben. Auch fein - mach es nur halt durchgängig. vor einer Stunde schrieb Latest: Klingt vielleicht sekundär, macht aber bei entsprechendem Volumen und Volatilität bei manchen Projekten mit einem Delta von 70-80 % eine nennenswerte Summe aus. Ja, ist doch alles ok. Du musst es nur transparent dokumentieren und durchgängig so handhaben. Viele Leute beklagen sich einerseits über zu viele Regeln und Gesetze, aber auch darüber, dass nicht alles bis ins Detail beschrieben ist. Dabei ist es vollkommen normal Gesetze und Regeln zu seinen Gunsten auszulegen und anzuwenden. Wer etwas dagegen hat, muss klar und deutlich argumentieren, dass die Vorgehensweise gegen Regeln und Gesetze verstößt, also eben nicht im Interpretationsspielraum liegt. Mach es dir so einfach wie möglich - dann ist das Finanzamt dein bester Freund. Läuft bei mir seit Jahren so. 1 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ventilator Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 (bearbeitet) vor 6 Stunden schrieb Jokin: Ja Gilt ab sofort Und ja, klar kann sich das wieder ändern. Wenn z.B. am 1.10.2023 ein Schreiben des BMF die 10-Jahre Haltefristverlängerung wieder einführt, wären dann die jetzt am 14.05.2022 angeschafften und zum Staking genutzten Coins nach dem 1.10.2023 trotzdem steuerfrei veräußerbar? Weil man sich dann auf die zum Anschaffungszeitpunkt geltende Regeln beziehen könnte? Oder dann trotzdem Pech gehabt? Bearbeitet 14. Mai 2022 von Ventilator Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 14. Mai 2022 Teilen Geschrieben 14. Mai 2022 vor 15 Minuten schrieb Ventilator: Wenn z.B. am 1.10.2023 ein Schreiben des BMF die 10-Jahre Haltefristverlängerung wieder einführt, wären dann die jetzt am 14.05.2022 angeschafften und zum Staking genutzten Coins nach dem 1.10.2023 trotzdem steuerfrei veräußerbar? Weil man sich dann auf die zum Anschaffungszeitpunkt geltende Regeln beziehen könnte? Oder dann trotzdem Pech gehabt? Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung wird festgestellt ob diese steuerrelevant ist oder nicht. Das ist logisch, denn was nicht veräußert wird, kann auch nicht steuerfrei sein. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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