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Versteuerung von gestakten Coins


zeilush

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Hallo zusammen,

das die PoS erhalten Coins zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem persönlichen Steuersatz versteuern werden müssen, ist soweit klar. 

Wie verhält es sich jedoch mit der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist.

Private Veräußerungsgeschäfte benötigen einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Das ist beim Staking definitiv nicht gegeben, daher bin ich der Meinung, dass der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei ist/sein muss. Das habe ich natürlich im Rahmen meiner Recherche "aufgeschnappt" und habe es mir nicht selbst ausgedacht. Das teilen u.A. CryptoTax und andere (Krypto)Steuerexperten. 

Falls jemand anderer Meinung ist, bitte entkräften. 

Gibt es hier schon jemanden der Erfahrung mit dem FA gesammelt hat und wie die Kollegen dort mit dem Thema umgehen?

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vor 20 Minuten schrieb zeilush:

Private Veräußerungsgeschäfte benötigen einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Das ist beim Staking definitiv nicht gegeben

Doch, doch.

Sobald Du über den Stakingreward frei verfügen kannst, also in der Lage bist ihn zu veräußern, lässt sich der "Wert" ermitteln.

Dieser "Wert" wird als "Einkommen" zugrunde gelegt auf das Du Einkommensteuer bezahlst.

Exakt dieser "Wert" gilt als "Anschaffungspreis" und den Zeitpunkt kennst Du dann ja auch.

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vor 34 Minuten schrieb Jokin:

Doch, doch.

Sobald Du über den Stakingreward frei verfügen kannst, also in der Lage bist ihn zu veräußern, lässt sich der "Wert" ermitteln.

Dieser "Wert" wird als "Einkommen" zugrunde gelegt auf das Du Einkommensteuer bezahlst.

Exakt dieser "Wert" gilt als "Anschaffungspreis" und den Zeitpunkt kennst Du dann ja auch.

Es ist klar definiert: "Der Besteuerungstatbestand des privaten Veräußerungsgeschäftes erfordert definitionsgemäß einen vorangegangenen entgeltlichen Anschaffungsvorgang".

Das ist beim Staking definitiv nicht gegeben. Ich habe den gestakten Coin nicht gekauft, er ist mir "zugeflossen". 

Daher kann ich deiner Argumentation nicht zustimmen. 

 

Bearbeitet von zeilush
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vor 2 Minuten schrieb zeilush:

Es ist klar definiert: "Der Besteuerungstatbestand des privaten Veräußerungsgeschäftes erfordert definitionsgemäß einen vorangegangenen entgeltlichen Anschaffungsvorgang".

Das ist beim Staking definitiv nicht gegeben. Ich habe den gestakten Coin nicht gekauft. 

Daher kann ich deiner Argumentation nicht zustimmen. 

 

Hat mit dieser Argumentation jemand positive Erfahrungen beim FA gemacht? 
 

Gibt es hier überhaupt jemanden außer @Jokin und mir der die Einkünfte in der Steuererklärung angibt/angeben will? :)

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vor 11 Minuten schrieb zeilush:

Es ist klar definiert: "Der Besteuerungstatbestand des privaten Veräußerungsgeschäftes erfordert definitionsgemäß einen vorangegangenen entgeltlichen Anschaffungsvorgang".

Das ist beim Staking definitiv nicht gegeben. Ich habe den gestakten Coin nicht gekauft. 

"entgeltlich" ist nicht gleichbedeutend mit "gekauft"

https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt

"entgeltlich" ist eher als "Gegenleistung" zu verstehen.

vor 13 Minuten schrieb zeilush:

Daher kann ich deiner Argumentation nicht zustimmen. 

Eventuell kannst Du mir dahingehend zustimmen, dass Du durch das Staking eine "Gegenleistung" erbracht hast indem Du Deine Coins nicht nur zur Verfügung gestellt hast sondern eine Leistung in Form von PoS erbracht hast. (oder über Dritte erbringen lassen hast).

 

Im Endeffekt ist es mir egal ob Du mir zustimmst oder nicht, da ich kein Fachexperte im Steuerrecht bin und meine Aussagen dahingehend keinerlei Relevanz haben wenn es um das Steuerrecht geht (Disclaimer muss sein ...)

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vor 14 Minuten schrieb Amsi:

Laut Cryptotax:

Zitat

"So muss neben einer Veräußerung des Wirtschaftsguts auch eine steuerlich wirksame Anschaffung desgleichen vorgelegen haben. Entscheidend ist hierbei, dass die durch Staking erhaltenen Wirtschaftsgüter durch eigene Leistung erzeugt wurden und damit ein entgeltlicher Erwerb nicht gegeben ist. Das Besteuerungsmerkmal der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG erfordert jedoch explizit einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. [37] Da dieser im Bereich des Staking nicht identifiziert werden kann, sollten etwaige Kursgewinne bei einem Verkauf regelmäßig nicht steuerbar sein. "

Die Frage ist ob jemand mit der Argumentation schon positive Erfahrungen beim FA gemacht hat.

@Jokin: Es geht hier nicht um Zustimmung. Ich will nur die Steuern bezahlen, die ich tatsächlich auch zahlen muss, dem Staat will ich mein hart verdientes Geld nicht einfach so schenken. Für jede Argumentation und jeden Austausch, der mir/uns dabei hilft und Bestand hat, bin ich dankbar.

Eine Frage an dich. Wenn selbst Experten teilweise davon überzeugt sind, dass der Verkauf steuerfrei ist, wieso versuchst du es nicht einfach mal beim FA mit obiger Argumentation? Im schlimmsten Fall wird du es versteuern müssen was du ja sowieso bisher immer gemacht hast. Verlieren dabei kannst du also nicht wirklich.

 

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Ich habe eine Test-Steuererklärung mit CryptoTax gemacht. Dort wird der Verkauf der gestakten Coins mit 0€ Gewinn gewertet. 

Begründet wird das im Begleitschreiben wie folgt:

Zitat

Sollten digitale Assets im Rahmen (i) eines Lock up durch ein dezentrales Netzwerk („Staking“), (ii) eines
Leihvorgangs auf einer Finanzdienstleitungsplattform („Lending“), (iii) von nicht gewerblichem Mining
(„Mining“), oder (iv) des Betriebs einer Masternode („Masternode“) zugeflossen sein, wurden diese
erhaltenen Assets mit ihrem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt als Entgelt für die Überlassung qualifiziert und
damit als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfasst. Gleiches gilt für Zuflüsse digitaler
Assets im Rahmen von „Bounties“. Diese sonstigen Einkünfte sind steuerpflichtig, soweit sie in Summe die
jährliche Freigrenze in Höhe von 256 Euro überschreiten. Digitale Assets, welche durch einen der o.g.
Sachverhalte zugeflossen sind, führen bei späterer Veräußerung zu keinem (privaten)
Veräußerungsgeschäft, da es an einer Anschaffung fehlen sollte (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz.
42f.). Der Vollständigkeit halber wurde dieser Betrag separat ausgewiesen.

Da ich sowieso eine Steuersoftware brauche, werde ich mich denke ich für CryptoTax entscheiden.

@Jokin: Du hast ja schon viel Erfahrung mit dem FA gesammelt. Belege müssen der Steuererklärung erst nach Anfrage hinzugefügt werden. Macht es nicht Sinn wenn man die Transaktionliste vorsichtshalber doch gleich angibt. Mir geht es hier nicht um die Coins, die ich länger als 1 Jahr halte, sondern um den Verkauf von gestakten Coins.
Ich will verhindern, dass das FA irgendwann nach 3 Jahren auf mich zukommt, die Transaktionen nachprüfen will und mir dann sagt, dass der Verkauf doch steuerpflichtig war (was ich nicht glaube). 

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vor einer Stunde schrieb zeilush:

Macht es nicht Sinn wenn man die Transaktionliste vorsichtshalber doch gleich angibt.

Was sollen die damit? Da schauen sie eh nicht rein wenn die Zusammenfassung der Transaktionsliste plausibel erscheint.

vor einer Stunde schrieb zeilush:

Ich will verhindern, dass das FA irgendwann nach 3 Jahren auf mich zukommt, die Transaktionen nachprüfen will und mir dann sagt, dass der Verkauf doch steuerpflichtig war (was ich nicht glaube). 

Wenn nach drei Jahren der Steuerbescheid noch nicht erstellt wurde, dann kann das durchaus passieren, dass das FA danach fragt.

Aber dann kannste das Zeug immernoch hinschicken.

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vor einer Stunde schrieb zeilush:

Digitale Assets, welche durch einen der o.g.
Sachverhalte zugeflossen sind, führen bei späterer Veräußerung zu keinem (privaten)
Veräußerungsgeschäft, da es an einer Anschaffung fehlen sollte (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Rz.
42f.). Der Vollständigkeit halber wurde dieser Betrag separat ausgewiesen.

Damit wird's ja ziemlich konfus.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/145325/

Zitat

13.1 Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen

42 Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Geldbestände in fremder Währung. Das Fremdwährungsguthaben ist ein selbständiges Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – BStBl 2000 II S. 614). Werden Euro oder DM in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben” angeschafft. Der Rücktausch dieses Fremdwährungsguthabens in Euro oder DM sowie der Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. In der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallene Zinsen führen beim Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sie nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind.

 

 

 

Damit müssen die Staking-Einnahmen strikt von den sonstigen angeschafften Coins getrennt werden.

Weiterhin müssen Kryptowährungen als "Fremdwährungen" akzeptiert werden. Und da Zinseinnahmen der Fremdwährungen kapitalertragssteuerpflichtig sind, müsste dies auch für Bitcoin-Krypto-Zinseinnahmen gelten.

Ich halte es für ziemlich gefährlich auf eine Steuerfreiheit zu setzen und rate daher zur Vorsicht bei vorzeitiger Deklaration der Steuerfreiheit.

 

 

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Zitat

Was sollen die damit? Da schauen sie eh nicht rein wenn die Zusammenfassung der Transaktionsliste plausibel erscheint.

Was genau meinst du mit Zusammenfassung der Transaktionsliste? Welche Daten enthält diese Liste? 

Welche Daten schickst du dem FA bei der Erklärung wenn du einen steuerpflichtigen Gewinn gemacht hast?

Zitat

Weiterhin müssen Kryptowährungen als "Fremdwährungen" akzeptiert werden. Und da Zinseinnahmen der Fremdwährungen kapitalertragssteuerpflichtig sind, müsste dies auch für Bitcoin-Krypto-Zinseinnahmen gelten.

Das Bedingung dass diese Argumentation und 13.1 greift ist, dass die Fremdwährung entgeltlich angeschafft worden ist. 

Das trifft bei gestakten Coins nicht zu, die Coins sind per Zufallsprinzip "zugeflossen", man hat sie nicht erworben. Somit sind die Bedingungen für ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben. 

Ich stimme dir vollkommen zu, dass das mit Vorsicht zu genießen ist. Aktuell handelt es sich bei mir um überschaubare Beträge. Sollte das FA doch nicht für einen steuerfreien Verkauf zustimmen, zahle ich im Worst Case die Steuern oder gehe zum Anwalt. 

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vor 22 Minuten schrieb zeilush:

Was genau meinst du mit Zusammenfassung der Transaktionsliste? Welche Daten enthält diese Liste? 

Zwischen zig tausenden Trades im CSV-Export und den paar Zahlen in der Einkommensteuererklärung liegen noch ein paar Schritte dazwischen.

vor 23 Minuten schrieb zeilush:

Welche Daten schickst du dem FA bei der Erklärung wenn du einen steuerpflichtigen Gewinn gemacht hast?

Meine eigene Zusammenfassung. Die ist derzeit knapp 20 Seiten lang aufgrund diverser Screenshots, die ich am letzten Tag aller relevanten Exchanges und Wallets gemacht habe.

Da steht drin wie ich in das Steuerjahr gestartet bin:
- Anfangsbestand der Coins mit Wert und Anschaffungsdatum wenn Anschaffung binnen der letzten 12 Monate

Da steht drin wie ich aus dem Steuerjahr rausgegangen bin:
- Endbestand der Coins mit Wert und Anschaffungsdatum

Da steht drin was im Steuerjahr geschah:
- Summe aller Anschaffungskosten
- Summe aller steuerrelevanten Veräußerungserlöse
- welche Fiat-Einzahlungen ich in die "Kryptotrading-Welt" geleistet habe
- welche Fiat-Auszahlungen ich aus der "Kryptotrading-Welt" rausgezogen habe
- welche Coin-Auszahlungen ich aus der "Kryptotrading-Welt" in die HODL-Welt rausgezogen habe

Daraus ergibt sich der Plausibilitätscheck dass die über Cointracking ermittelten Gewinne plausibel sind.

 

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