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Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid mit Krypto - Antwort erforderlich


Octo

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Gemeldet hatte ich Short Krypto-Gewinne aus 2019 (dummerweise hatte ich wegen Stop-Loss innerhalb eines Jahres BTC verkauft) in der Anlage SO als private Veräußerungsgeschäfte.

Ich habe gegen meinen Einkommensteuerbescheid Einspruch erhoben, da (wie anzunehmen) diese Gewinne in meine Progression eingingen und mit dem Grenzsteuersatz + KS + Soli belegt wurden. Ich bat mit Hinweis auf das Urteil vom FG Nürnberg 04.2020 darum, den Bescheid bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren offen zu halten und das Einspruchverfahrenden ruhen zu lassen. Den geforderten Betrag habe ich trotzdem überwiesen. 

In einer freundlichen Antwort wurde erwähnt, dass Urteile der Finanzgerichte Einzelfallentscheidungen seien, aus denen sich keine Allgemeingültigkeit ableiten ließe. Finanzämter seien lediglich an höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, zuletzt bspw. mit Urteilen des Bundesfinazhofes im Bundesteuerblatt Teil II.

Soweit verständlich. Ich solle mich nun bitte äußern, ob ich den Einspruch zurücknehmen würde, da keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Kryptowährung existieren würde, um das Verfahren im Sinne §363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Letzteres ist ja meines Erachtens genau der Kern meines Einspruchs: mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung möchte ich das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. bis zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ruhen lassen.

 

Liege ich richtig oder falsch?
Welche Argumentation kann ich anführen, um das Ruhenlassen (erneut) zu begründen / wünschen?

Bearbeitet von Octo
tippfehler
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vor 5 Stunden schrieb Octo:

Welche Argumentation kann ich anführen, um das Ruhenlassen (erneut) zu begründen / wünschen?

Das war nicht die Frage die man dir gestellt hat. Warum möchtest du dir unnötig eine Begründung einfallen lassen wenn du danach nicht gefragt wurdest?

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Danke Euch beiden. Die Frage war, ob ich den Einspruch zurücknehme. Das ist klar, ja/nein.

Zuvor wurde aber vom Finanzamt angemerkt, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existieren würde, die erforderliche wäre, um das Verfahren (den Bescheid + meinen Einspruch dazu) ruhen zu lassen.

Mein Einspruch: weil Zweifel an der Art der aktuellen Besteuerung durch ein erstes FG bestehen.
Antwort: das reicht nicht zum Ruhenlassen.

So verstehe ich es. Ich würde jetzt meinen Ansatz nochmals darlegen wollen und dafür suche ich nach "besserer" (eindeutigerer) Argumentation.

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Das ist sicher ein interessantes Thema für einige hier. Ich habe keinen Einspruch gegen meinen Steuerbescheid auf Basis des Nürnberg Urteils eingelegt, da sich der Aufwand in meinem konkreten Fall nicht lohnt. Dennoch wären einige Erfahrungsberichte sicherlich hilfreich, denn hier gibt es sicherlich Leute die erhebliche Gewinne zu versteuern haben, wenngleich auch kaum einer darüber öffentlich sprechen wird. Auch da kann gern wieder der "Einzelfallentscheidungs"-Hammer ausgepackt werden. 😆

@Octo

Das FA hat dich gefragt, ob du den Einspruch zurücknehmen würdest? Zumindst habe ich es so aus deinem Eingangspost verstanden. Ab welchem Punkt müsstest du dann den rechtlichen Weg gehen, solltest du z.B. "nein" sagen? - hier müssen alle im Forum auch vorsichtig sein, dass dir keine Rechtsberatung im konkreten Fall gegeben wird... besonders da du nach einem Vorgehen in deinem konkreten Fall fragst. Da Vorsicht!
Falls es bei dir finanziell einen großen Unterschied macht, könntest du auch eine professionelle Beratung in Betracht ziehen, wie du am besten vorgehen sollst, denn anscheinend ist das Verfahren zum Einspruch nicht für jeden einheitlich.
Kann mir generell schlecht vorstellen, dass mit dem FA ein Einspruchs-PingPong möglich ist. Gibt sicherlich auch Fristen, die du einhalten musst.

Bearbeitet von Morama
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vor 16 Stunden schrieb Octo:

Ich solle mich nun bitte äußern, ob ich den Einspruch zurücknehmen würde, da keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Kryptowährung existieren würde, um das Verfahren im Sinne §363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

1. Allgemein gesagt: Diese Frage nach einer eventuellen Einspruchsrücknahme ist durchaus legitim. Behörden regen dies gern an, wenn ein Einspruch an sich zurückzuweisen ist, um sich bei einer Einspruchsrücknahme den Aufwand der Ablehnungsbegründung zu sparen.

Dies machen viele Behörden bei abzulehnenden Einsprüchen, auch Krankenkassen, Arbeitsagenturen und sogar Richter in allen Instanzen, wenn die Rechtslage klar erscheint und weil die Widerspruchsbehörden bzw. die Richter den Aufwand der Urteilsbegründung vermeiden können.

Also alles ganz ok.

 

2. Zu deinem Fall: Ich würde an deiner Stelle, wenn es von der Steuerlast gerechtfertigt wäre (das kannst nur du für dich selbst entscheiden), für nein plädieren. Also keine Rücknahme deines Einspruchs gegen den Steuerbescheid. Anschließend wirst du einen Bescheid über die Zurückweisung deines Einspruchs erhalten, der wiederum, wie schon dein Steuerbescheid, eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dementsprechend reichst du dann beim FG Klage ein und begründest sie mit deinen Argumenten wie z.B. Steuerungerechtigkeit, Vollzugsdefizit u.a.m.. Etwas später beantragst du das "Ruhen des Verfahrens" z.B. gem. § 74 FGO, wahrscheinlich besser gem. § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO.

Gib dem Nürnberger Verfahren Zeit, sich voranzubewegen und höhere Instanzen zu erreichen. Dies kannst du beeinflussen, indem du deine Fristen voll ausnutzt. Also möglichst spät Klage einreichen und dabei zunächst nur die Anträge stellen und die Antragsbegründung nachreichen. Den Aussetzungsantrag vielleicht auch erst später stellen, wenn du absehen kannst, dass das Nürnberger Verfahren schon weitergekommen ist. 

Viel Glück!

 

Hier noch ein ähnliches Verfahren. Ist zwar ein anderer Sachverhalt, aber in der Sache des "Ruhens" sehr beispielhaft: https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-kanzlei-edition/bfh-beschluss-vom-27101993-x-b-13693-nv_idesk_PI5592_HI419542.html 

Ach ja, mir gefällt deine Freundlichkeit im Umgang mit den Behörden. Behalte das so bei. Das sind dort auch nur Menschen...🧐

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@Octo, sicherlich beziehst du dich auf das FG Nürnberg, Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19. Voraussetzung für die Erfolgsaussicht deines Verfahrens ist dabei, dass entweder das Nürnberger Verfahren weitergeführt wird oder dass du dich entscheidest, selbst bis zum BFH zu gehen. Alternativ kannst du dich mit anderen Tradern zusammentun und so eine Art "Musterverfahren" führen, wobei ihr das Kostenrisiko miteinander teilt.

Hier für alle Zahler von Kryptosteuern der Beschluss, Auszug:
"Tenor
1. Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 03.09.2019 wird in Höhe von 42.331,- € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
1 Streitig ist in der Hauptsache, ob vom Antragsteller erklärte Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind."

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-8128?AspxAutoDetectCookieSupport=1

 

Bearbeitet von Peer_Gynt
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vor 17 Stunden schrieb Octo:

Gemeldet hatte ich Short Krypto-Gewinne aus 2019 (dummerweise hatte ich wegen Stop-Loss innerhalb eines Jahres BTC verkauft) in der Anlage SO als private Veräußerungsgeschäfte.

Ich habe gegen meinen Einkommensteuerbescheid Einspruch erhoben, da (wie anzunehmen) diese Gewinne in meine Progression eingingen und mit dem Grenzsteuersatz + KS + Soli belegt wurden. Ich bat mit Hinweis auf das Urteil vom FG Nürnberg 04.2020 darum, den Bescheid bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren offen zu halten und das Einspruchverfahrenden ruhen zu lassen. Den geforderten Betrag habe ich trotzdem überwiesen. 

In einer freundlichen Antwort wurde erwähnt, dass Urteile der Finanzgerichte Einzelfallentscheidungen seien, aus denen sich keine Allgemeingültigkeit ableiten ließe. Finanzämter seien lediglich an höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, zuletzt bspw. mit Urteilen des Bundesfinazhofes im Bundesteuerblatt Teil II.

Soweit verständlich. Ich solle mich nun bitte äußern, ob ich den Einspruch zurücknehmen würde, da keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Kryptowährung existieren würde, um das Verfahren im Sinne §363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Letzteres ist ja meines Erachtens genau der Kern meines Einspruchs: mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung möchte ich das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. bis zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ruhen lassen.

 

Liege ich richtig oder falsch?
Welche Argumentation kann ich anführen, um das Ruhenlassen (erneut) zu begründen / wünschen?

Dein bester Ansprechpartner ist dieser hier https://www.andresrecht.de/aussetzung-der-vollziehung-bei-kryptowaehrungen-erstmals-erfolgreich-durchgesetzt/

 

Melde Dich einfach bei Ihm - er kann Dir da weiterhelfen

Bearbeitet von Acura360
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vor 7 Minuten schrieb PeWi:

Statt @Jokin kann man vielleicht auch @Anevay fragen, der sollte sich wohl auch gut auskennen.
(Ich hoffe, ich trete dir damit nicht zu nahe @Anevay  🙄)

Jetzt bin ich beleidigt 🤕 (nee, nicht wirklich), habe ich doch in meinem obigen ersten Beitrag umfassend Hinweise gegeben 😎.

Und dann hat @Acura360 

noch eine ganz andere, aber tolle Hilfestellung ermittelt.

Jetzt müsste sich nur noch TE @Octo melden und sagen, ob und welcher Weg ihm lieber ist...🤑

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Ich habe auch noch ein solches Einspruchsverfahren am Laufen. Mein aktueller Sachstand ist folgender:

Finanzamt hat um eine Begründung für das Einspruchsverfahren gebeten. Mein Steuerberater hat mit Hinweis auf die hier schon genannten Urteile das Finanzamt unter Zugzwang gesetzt. Das Finanzamt möge uns doch bitte mal erklären wie es zu der Einschätzung Wirtschaftsgut kommt bei den Coins die in meiner Steuererklärung stehen.

Danach mehrere Monate Funkstille. Steuerberater hat mir angeboten dem Finanzamt eine Frist zu setzen um eine Entscheidung zu erzwingen. Ich habe abgelehnt. Ich habe es nicht eilig und kann es mir leisten einfach zu warten. Zu einem späteren Zeitpunkt kann ich mir immer noch überlegen ob ich Klage einreiche.

Der Klageweg soll wohl nicht so teuer sein wie man vielleicht glauben mag. Mein Steuerberater meinte er könne das mit einer Pauschale machen. Ich müsste nur die Kosten für die Vorbereitung nicht aber für die eigentliche Verhandlung tragen. Streitigkeiten bezüglich Steuern gehen immer auf die Staatskasse egal wie das Urteil am Ende ausfällt. Wie hoch die Pauschale wäre, habe ich noch nicht erfragt.

Bitte haltet mich auch auf dem Laufenden wenn ihr was neues erfahrt.

 

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  • 1 Monat später...

Bei mir gibt es ein Update. Ich habe meinen Steuerbescheid für 2018 erhalten. Dort steht im Kleingedruckten, dass mein Einspruch/Antrag für das Steuerjahr 2017 damit erledigt war. Das ist in sofern korrekt, dass nach dem Verlustrücktrag keine Zahlungen mehr offen sind. Ich habe die Schriftstücke aber zur Sicherheit mal an meinen Steuerberater weitergeleitet einfach um zu vermeiden, dass das Finanzamt still und heimlich den Vorgang schließt.

Was ich natürlich vergessen habe ist zu fragen ob ich gegen 2018 ebenfalls Einspruch einlegen sollte. Ich vermute mal auf die Idee wird er aber auch von alleine kommen wenn er nicht sogar heimlich hier mit ließt und es damit spätestens jetzt weiß :D 

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Antwort vom Steuerberater ist eingetroffen. Die gute Nachricht ist, dass mein Steuerbescheid ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ich kann also einfach warten bis die Sache mit den Krypto Gewinnen geklärt ist und stelle dann einen Änderungsantrag. Ich muss somit dieses mal keinen Einspruch einlegen.

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  • 9 Monate später...

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