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Haltefrist bei Lending Coins


dongerinho

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Ihr Lieben, mich interessiert mal Eure Meinung bzw. Euer Wissen ... vor allem, wenn Ihr mit dem Thema bereits rechtssichere Erfahrungen mit einem Finanzamt gemacht habt.

Grundsätzlich herrscht ja Uneinigkeit darüber, ob für Lending-Coins eine Haltefristverlängerung auf 10 Jahre Anwendung findet.

Mir geht es jedoch hier um eine andere Fragestellung. Mein Steuerberater vertritt die folgende Auffassung: Coins, die erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist, in ein zinsbringendes Lending-Wallet verschoben werden, sind grundsätzlich nicht mehr steuerverhaftet. Demzufolge können auch keine steuerschädlichen Handlungen mit diesen Coins mehr vollzogen werden und das Thema Haltefristverlängerung auf 10 Jahre kommt daher nicht mehr zur Anwendung. 

Wie sind Eure Erfahrungen / Euer Wissen dazu?

Würdet Ihr in einer Steuererklärung darauf hinweisen, dass Eure Berechnungen auf dieser Annahme beruhen?

Beste Grüße,

Stefan 

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vor 14 Minuten schrieb dongerinho:

vor allem, wenn Ihr mit dem Thema bereits rechtssichere Erfahrungen mit einem Finanzamt gemacht habt.

 

Das Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html) lautet: "Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;"

 

vor 20 Minuten schrieb dongerinho:

Coins, die erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist, in ein zinsbringendes Lending-Wallet verschoben werden, sind grundsätzlich nicht mehr steuerverhaftet.

Im Gesetzestext steht, dass sich der Zweitraum auf 10 Jahre erhöht.

Das Finanzamt wird das bei Gewinnen zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück liegt, dann ist das steuerrelevant".
Das Finanzamt wird das bei Verlusten zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn das Lending erst im zweiten Jahr begonnen hatte, dann ist das nicht mehr steuerrelevant".

Daher: Abwarten bis jemand eine Grundsatzklärung herbeiführt.

Bis dahin: Wer Shitcoins im ATH kaufte und diese mehr als ein Jahr lang hodlt und der Kurs um 90% gefallen ist, muss diese Coins nur ins Lending schieben und sich dann auf diesen Gesetzestext beziehen. Damit kann er dann die Verluste aus dem Verkauf voll steuerlich geltend machen und das Gesetz zu seinen Gunsten nutzen.


 

vor 25 Minuten schrieb dongerinho:

Würdet Ihr in einer Steuererklärung darauf hinweisen, dass Eure Berechnungen auf dieser Annahme beruhen?

Nö.

Ich hab es mir einfach gemacht und alle Lendingcoins bei deren Veräußerung als "steuerrelevant" betrachtet. Das galt für mich sowohl für Gewinne als auch für Verluste - unterm Strich hab ich dadurch eine Steuerlast erzeugt.

Das Finanzamt wird meine Vorgehensweise anerkennen, denn das ist für das Finanzamt von Vorteil.

Sollte ich wirklich Verluste mit Coins machen werde ich dann den Weg gehen, dass ich Verlustcoins ins Lending schiebe und damit den Zeitraum auf 10 Jahre anheben um die Coins dann mit steuerrelevanten Verlust zu verkaufen.
Sollte das Finanzamt dies nicht anerkennen werde ich auf meine 2020-Steuererklärung verweisen bei der genau dieselbe Vorgehensweise akzeptiert wurde.

 

 

Und ja: Das ist eine komplizierte Vorgehensweise, sie schafft für mich jedoch eine gewisse Rechtssicherheit. 

Und auch ja. Meine anderen Lending-Coins kann ich innerhalb von 10 Jahre nicht steuerfrei verkaufen wenn sie Gewinne machen. Das ist jedoch ok, denn ich ahbe nur einen kleinen Teil im Lending und kann durchaus verkraften wenn ich diese Coins zehn Jahre lang liegen lasse.

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Was mich noch interessieren würde: Wenn ich meinetwegen auf Bitfinex Coins verleihe, die dann aus dem Lending nehme und anschließend auf meine Hardwarewallet sende: Wie soll je einer ahnen, dass genau diese Coins irgendwann mal verliehen wurden? Das kann doch niemals wer nachprüfen.

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vor 19 Minuten schrieb Castiel:

 Wie soll je einer ahnen, dass genau diese Coins irgendwann mal verliehen wurden? Das kann doch niemals wer nachprüfen.

Wenn es doch mal raus kommt, dann hast du eine Straftat an der Backe.

Wie wahrscheinlich/unwahrscheinlich ist es, daß es raus kommt? Gibt es andere Wege, das Ziel, dass du mit einem Verkauf erreichen würdest, zu erreichen?

Ich hab auch ein paar Coins im Lending, allerdings vollkommen bewusst. Entweder steigen die und sind in 10 Jahren noch was Wert oder aber ich freue mich über die Möglichkeit, auch später noch Verluste daraus geltend machen zu können.
 

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Hallo Theseus,

Eigentlich hast du recht. Aber da verleihe ich lieber gar keine Coins sondern da ist es aus meiner Sicht weit einfacher, die Altcoins erst zu verkaufen und die FIATwährung zu verleihen und danach wieder Coins zu kaufen. Bitcoins würde ich wegen dem Verleih nicht  verkaufen da der Wertzuwachs meist viel höher ist als das was man mit Zinsen bekommen könnt. Wenn man da 10 Jahre mehr Haltefrist an der Backe hat...nein danke. Dann kriege weder ich noch das FA was weil ich es lieber bleiben lasse.

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vor 23 Stunden schrieb dongerinho:

Mein Steuerberater vertritt die folgende Auffassung: Coins, die erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Haltefrist, in ein zinsbringendes Lending-Wallet verschoben werden, sind grundsätzlich nicht mehr steuerverhaftet. Demzufolge können auch keine steuerschädlichen Handlungen mit diesen Coins mehr vollzogen werden und das Thema Haltefristverlängerung auf 10 Jahre kommt daher nicht mehr zur Anwendung. 

Damit hat er vollkommen recht. Es kann sich keine Haltefrist verlängern, wenn gar keine mehr besteht.
Das ist wohl einer der wenigen Fragen beim Staking die unstrittig sind.
Siehe Video mit Philipp Hornung von Winheller hier: https://www.youtube.com/watch?v=v4znJluRTZQ&t=625s

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vor 23 Stunden schrieb Anevay:

 

Das Gesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html) lautet: "Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;"

 

Im Gesetzestext steht, dass sich der Zweitraum auf 10 Jahre erhöht.

Das Finanzamt wird das bei Gewinnen zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück liegt, dann ist das steuerrelevant".
Das Finanzamt wird das bei Verlusten zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn das Lending erst im zweiten Jahr begonnen hatte, dann ist das nicht mehr steuerrelevant".

Daher: Abwarten bis jemand eine Grundsatzklärung herbeiführt.

Bis dahin: Wer Shitcoins im ATH kaufte und diese mehr als ein Jahr lang hodlt und der Kurs um 90% gefallen ist, muss diese Coins nur ins Lending schieben und sich dann auf diesen Gesetzestext beziehen. Damit kann er dann die Verluste aus dem Verkauf voll steuerlich geltend machen und das Gesetz zu seinen Gunsten nutzen.


 

Nö.

Ich hab es mir einfach gemacht und alle Lendingcoins bei deren Veräußerung als "steuerrelevant" betrachtet. Das galt für mich sowohl für Gewinne als auch für Verluste - unterm Strich hab ich dadurch eine Steuerlast erzeugt.

Das Finanzamt wird meine Vorgehensweise anerkennen, denn das ist für das Finanzamt von Vorteil.

Sollte ich wirklich Verluste mit Coins machen werde ich dann den Weg gehen, dass ich Verlustcoins ins Lending schiebe und damit den Zeitraum auf 10 Jahre anheben um die Coins dann mit steuerrelevanten Verlust zu verkaufen.
Sollte das Finanzamt dies nicht anerkennen werde ich auf meine 2020-Steuererklärung verweisen bei der genau dieselbe Vorgehensweise akzeptiert wurde.

 

 

Und ja: Das ist eine komplizierte Vorgehensweise, sie schafft für mich jedoch eine gewisse Rechtssicherheit. 

Und auch ja. Meine anderen Lending-Coins kann ich innerhalb von 10 Jahre nicht steuerfrei verkaufen wenn sie Gewinne machen. Das ist jedoch ok, denn ich ahbe nur einen kleinen Teil im Lending und kann durchaus verkraften wenn ich diese Coins zehn Jahre lang liegen lasse.

Vielleicht doch mal vorher Leute fragen die sich damit auskennen?

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vor 6 Stunden schrieb Castiel:

Wenn man da 10 Jahre mehr Haltefrist an der Backe hat...nein danke. Dann kriege weder ich noch das FA was weil ich es lieber bleiben lasse.

Ich kann deine Haltung verstehen.

Aber es ist halt längst nicht geklärt und irgendwie sehe ich dann auch nicht ein, in vorauseilendem Gehorsam mir allen netten Möglichkeiten die sich mir so bieten zu entsagen. Ich fahre deshalb zweigleisig. Ich stake einen eher kleineren Teil meiner Coins, die es vermutlich eh nicht über das eine Jahr schaffen werden und den Hauptteil, bei denen die 10 Jahre echt weh tun würden, wegen früher und billiger gekauft, eben nicht. Bei denen muss ich auch nicht mehr so lange auf das Ende des einen Jahres warten.

Dabei gehe ich trotzdem davon aus, dass die Verlängerung auf 10 Jahre letztendlich nicht durchgehen wird. Aber ich kann da natürlich nicht sicher sein, hoffe aber, dass das dieses Jahr noch deutlich klarer wird.

Ich bin mit meinem Steuerkram jetzt bei Accointing, die mit Winheller zusammenarbeiten. Im Steuerreport wird auf die Haltefrist in der steuerlichen Erläuterung fürs Finanzamt eingegangen und diese begründet. Man könnte sich da auch noch ein individuelles Begleitschreiben erstellen lassen, dass aber nicht ganz billig ist.


Winheller und viele andere die in der Materie drin sind geben an, dass die Argumente, die für die Haltefristverlängerung angeführt werden nicht haltbar sind. Der wesentliche Grund ist wohl, dass sie damals eingeführt wurden um ein Steuerschlupfloch zu schließen, was es aber hier mit den Kryptos gar nicht gibt:

Verlängerung der Haltefrist: Was ist der Hintergrund?

Die Verlängerung der Haltefrist ist in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG geregelt und greift immer dann, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft wurde, als Einkunftsquelle genutzt wird und dadurch Einkünfte erzielt werden.

Hintergrund der Norm und damit der Haltefristverlängerung ist das Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008, womit sog. Containerleasingmodellen der Garaus gemacht werden sollte. In diesen Fällen wurden nämlich nicht nur Einkünfte aus der Vermietung dieser Container erzielt, sondern auch Einkünfte aus der steuerfreien Veräußerung derselben Container nach einem Jahr. Danach stellt die Regelung zur Verlängerung der Haltefrist eine reine Missbrauchsvorschrift für die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter dar.

Übertragbarkeit auf Kryptowährungen?

Kontrovers diskutiert wird nun, ob die Verlängerung der Haltefrist auch die Fälle des Betreibens von Lending, Staking sowie Masternodes trifft. Um als Einkunftsquelle genutzt zu werden, müssten die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter eine eigenständige Erwerbsgrundlage bilden. Abgesehen von der Frage, ob Kryptowährungen überhaupt den Charakter eines Wirtschaftsgutes aufweisen, ist an dieser Stelle also maßgeblich, ob mit der Kryptowährung Einkünfte erzielt werden.

Gerade beim Lending ist es aber so, dass in der Regel Einkünfte aus dem Verleihgeschäft (als Ertrag der Forderung) erzielt werden und nicht aus dem Wirtschaftsgut (=Kryptowährung) selbst. In diesen Fällen liegt aber gerade kein Missbrauch vor, weshalb eine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre nicht angemessen sein kann.

Diese Einschätzung wird auch durch eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Steuern untermauert, das die erhaltenen Zinsen nicht als Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben“, sondern vielmehr als Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung einordnet.

Ein Jahr Haltefrist, da keine Einnahmen aus dem Wirtschaftsgut

Ebenso verhält es sich bei Kryptowährungen, die für Staking oder Masternodes genutzt werden. Nutzer müssen bei proof-of-stake-basierten Kryptowährungen oder beim Betreiben von Masternodes einen bestimmten Teil ihrer Kryptowährung der Verfügungsmacht entziehen und dem Netzwerk als Sicherheit bereitstellen. Die Sicherheit des Netzwerkes wird dadurch gewährleistet, dass regelwidriges Verhalten den dem Verlust der Sicherheitsleistung (Kryptowährung) zur Folge hat. Auch in diesen Fällen werden keine Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut selbst, sondern für das Blockieren der Verfügungsmacht, also als Ertrag aus der Forderung, erzielt. Auch hier bleibt es bei der Haltefrist von einem Jahr.

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-von-staking.html

 

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Man muss halt nach wie vor feststellen, dass die Unsicherheit wie eine Clownsshow wirkt. Von all den neu aufkommenden Dingen braucht man garnicht reden.

 

Das Finanzamt wird das bei Gewinnen zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück liegt, dann ist das steuerrelevant".
Das Finanzamt wird das bei Verlusten zu seinen Gunsten auslegen: "Wenn das Lending erst im zweiten Jahr begonnen hatte, dann ist das nicht mehr steuerrelevant".

 

Dass sich da anscheinend nicht nen Haufen Leute empören.... Das ist doch komplett Ausdruck von Willkür. Das kann doch nicht rechtens sein... Also die Aufgabe eines Finanzamtes sollte die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sein und ne gescheite Rechtsgrundlage anwenden. Aber doch nicht, wie presse ich aus jedem Steuerbürger das meiste heraus. Und bei jedem messe ich anders, sodass ich am meisten bekomme. Gesetz? Interessert nicht.... Ist ja schön unklar. Dann bei Bürger A so und bei Bürger B so.

Klar, würden sie nie sagen. Aber da muss es doch irgendwie einen Riegel geben. Wenn Fremdwährungsvorschriften uns gefallen nehmen wir sie, wenn nicht, gelten sie nicht.

Einige Diskussionen gehen hier in die Richtung: Hauptsache Sicherheit. Man könnte ja auf Art A auf die Schnauze fallen, aber auch mit Art B und C und D. Dazu nen Haufen Opportunitätskosten, weil man bspw. doch lieber nicht staked oder lending betreibt. Das ist halt nicht nur alles ein bisschen ungeklärt, sondern maximal beschissen.

M.E. sollte man sich am Beispiel Kryptowährungen im Allgemeinen darum Sorgen machen wie Auslegungen von Finanzämtern funktionieren und welche Befugnisse Finanzämter haben (Dazu auch das aktuelle Beispiel mit der "Doppelbesteuerung von Renten"). Bin in dem Thema nicht wirklich drin, aber was sich die FInanzverwaltung anscheinend versucht rauszunehmen, wirkt einfach unverschämt. Und wenn nen Bescheid erstmal durch ist, ist er durch, egal ob nen Jahr später der BFH oder das BverfG die Methodik von der Verwaltung für kompletten Humbug erklärt.

 

In der Abgabenordnung steht eindeutig, dass FInanzämter auch positive Sachverhalte prüfen müssen und nicht nur was ihnen am meisten bringt. Der erste Teil wird wie es aussieht doch gerne übergangen.

 

 

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Ich verstehe vor allem eine Sache nicht: alle Bundesbürger müssen bei gleichem Sachverhalt gleich behandelt werden.

Wie zum Teufel ist die Besteuerung von Krypto legal, wenn der Sachbearbeiter vom FA Wanne-Eickel Nord eine andere Versteuerung vornehmen darf, als das FA Wanne-Eickel Süd. Es kann nicht legal sein.

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Es ist jedenfalls ein Trugschluss anzunehmen, dass nur weil etwas steuerlich noch nicht letztinstanzlich geregelt ist, man deshalb auf Einnahmen keine Steuern zahlen müsste @FiverrPajeet. Der Punkt ist mit Sicherheit legal.

Es gibt ja ständig neue Einnahmemöglichkeiten die noch ungeregelt sind. Die Finanzämter versuchen dann sich an ähnlichen, bereits geregelten Einnahmen zu orientieren bis es dann irgendwann einheitlich geklärt ist. Und das kann sehr lange dauern.
Wenn einem diese Einordnung nicht gefällt kann man klagen. Und das ist ja genau der Prozess der die ganze Sache dann irgendwann zum Abschluss bringt. Wenn niemand klagt, gäbe es gar keine Veranlassung das zu klären....

Bei Kryptos ist es halt kompliziert und es wird ja jedes Jahr immer noch komplizierter. Die jetzt neuen Sachen wie Liquidity Pools und sowas werden dann sicherlich erst nach dem Staking-Kram geklärt, weil sie halt auch erst später aufgetaucht sind und somit später erst geklagt wird.

Edited by Philbert
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vor 30 Minuten schrieb Philbert:

Bei Kryptos ist es halt kompliziert und es wird ja jedes Jahr immer noch komplizierter. Die jetzt neuen Sachen wie Liquidity Pools und sowas werden dann sicherlich erst nach dem Staking-Kram geklärt, weil sie halt auch erst später aufgetaucht sind und somit später erst geklagt wird.

Österreich hat es doch elementar gut gelöst

 

Alles wo du passiv Coins bekommst ---> wird so versteuert

Alles, wo du passiv nix bekommst ---> wird anders und zwar so versteuert

Die Erträge sind in allen Fällen so zu versteuern

....fertig

 

Warum muss für eine jede DeFi-Anwendung eine extra Regelung kommen?  Ein Bancor Pool funktioniert anders als ein YFI Pool, anders als AAVE, anders als SNX anders als CAKE, anders als wasauchimmer.

 

Edited by FiverrPajeet
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vor 30 Minuten schrieb FiverrPajeet:

Österreich hat es doch elementar gut gelöst

 

Alles wo du passiv Coins bekommst ---> wird so versteuert

Alles, wo du passiv nix bekommst ---> wird anders und zwar so versteuert

meinst du diesen Gesetzestext unter

"Krypto-Assets im Betriebsvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung"

steht

Zitat

Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) verliehen werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer Krypto-Asset an die Krypto-Assets-Adresse des Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich dieses Krypto-Assets stattfindet. Wird als Gegenleistung für die Überlassung der Krypto-Asset pro rata temporis eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

und unter

"Krypto-Assets im Privatvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung"

steht

Zitat

Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Sowohl die Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5 %.

Zitat

Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, ist die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Ich kann im Bezug auf "passiv bekommen" und "passiv nix bekommen" nichts finden. Hast du eine Quelle?

Edited by Stone
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vor 14 Minuten schrieb Stone:

meinst du diesen Gesetzestext unter

"Krypto-Assets im Betriebsvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung"

steht

und unter

"Krypto-Assets im Privatvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung"

steht

Ich kann im Bezug auf "passiv" und "passiv nix" nichts finden. Hast du eine Quelle?

"Zinstragende Verlanlagung" ist doch eine zusammenfassende Formulierung für jegliche Fälle, in denen du Coins hinterlegst und Reward-Coins (passiv = ohne weiteres Zutun) rausbekommst. Sei es Staking, Lending, Yield Farming, Liq Mining oder sonstiges. Unmissverständlich klar und auf Krypto zugeschnitten mit einem eigens dafür festgelegten Sondersteuersatz.

Hier in Deutschland lädt die Gesetzgebung zu Diskussionen ein, ob die Coins eine eigenständige Erwerbsgrundlage besitzen oder ob die Erträge vielmehr aus der Forderung kommen, ob Containerleasingmodell übertragbar oder nicht, ob die Erträge vom Lending nach pers. Steuersatz und vom Liq Mining nach KAP zu versteuern sind usw.

 

 

Edited by FiverrPajeet
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vor 56 Minuten schrieb FiverrPajeet:

Hier in Deutschland

Ich habe in Österreich über das Thema (BEST rewards) schon mit mehreren Steuerberatern gesprochen und mit dem Blockpit support diskutiert, aber immer nur 9x% Aussagen erhalten, mit der Empfehlung einen Rückhalt für event. nachträgliche Interpretationsunterschiede zu bilden. Ob diese rewards eine zinstragende Veranlagung darstellen muss ich wohl mit dem zuständigen Finanzamt klären.

Bei "Staking, Lending, Yield Farming, Liq Mining oder sonstiges" ist die Situation eindeutiger. Ich dachte du hast Infos über die steuerrechtliche Behandlung von "passiv" oder "aktiv" erhaltenen rewards.

Edited by Stone
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vor 10 Stunden schrieb FiverrPajeet:

Warum muss für eine jede DeFi-Anwendung eine extra Regelung kommen?  Ein Bancor Pool funktioniert anders als ein YFI Pool, anders als AAVE, anders als SNX anders als CAKE, anders als wasauchimmer.

Du siehst das als Nachteil, in Wirklichkeit ist es ein Vorteil:
Die Finanzämter könnten es sich nämlich ganz einfach machen: "Kryptos? Nix geregelt? Ok, dann sind es eben alles normale Einkünfte mit persönlichem Steuersatz zu besteuern. Keine Haltefristen, keine nicht versteuerten Gewinne, keine Besteuerung wie bei Kapitaleinkünften ....  Schon fertig. Sollen die Leute klagen oder auf eine Regelung warten."

Das heißt: Alles was speziell gehandhabt wird, weil man zB Parallelen zu anderen Einkünften erkennt, ist für den Steuerpflichtigen von Vorteil!

Man wird später mal die meisten Neuerungen im Kryptobereich in bestimmte Gruppen einordnen können. Aber welche Gruppen das werden und was dann da reinpasst, muss sich halt erst noch über Klagen, Urteile und Gesetze/Verordnungen rausstellen.

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  • 1 month later...
Am 5.3.2021 um 17:38 schrieb Philbert:

Siehe Video mit Philipp Hornung von Winheller hier: https://www.youtube.com/watch?v=v4znJluRTZQ&t=625s

Ich will mich nicht auf eine Seite stellen, aber dieser Typ sagt exakt das Gegenteil und klingt auch selbstsicher:

Bin gerade am überlegen wie ich das machen will. Der ganz sicherere Weg ist wohl einmal "umzuhandeln". Hatte das sowieso erwogen, um eine neue Steuerfrist zu beginnen, die man eventuell zum gegenrechnen nutzen kann, falls es doch mal wieder etwas abwärts geht. 

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