simpacker Posted March 20, 2021 Share Posted March 20, 2021 Hallo, als blutiger Anfänger ist mir bei meiner Trading-Plattform ein Fehler passiert: Einige Trades waren defaultmäßig (oder durch einen Bedienfehler) mit einer "Take Profit"-Grenze versehen und haben bei einem nadelförmigen Ausritt von BNB über Nacht einen erheblichen Gewinn realisiert, den ich nun versteuern muss. So war das jedenfalls nicht geplant. Wie kann ich meine Steuerlast drücken? a) Ist eine Gegenverrechnung mit Verlusten aus anderen Trades im gleichen Kalenderjahr wirklich möglich? Ich habe schon einzelne Coins mit hohen Zwischenverlusten verkauft und gleich wieder eingekauft. Bei sehr hohen Zwischenverlusten ist das noch halbwegs wirtschaftlich. Aber ist das legitim? b) Können die Transaktionskosten/Spreads ebenfalls gegenverrechnet werden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Crusader Posted March 20, 2021 Share Posted March 20, 2021 Ja + Ja. Natürlich zählen alle unterjährigen Deals die im gleichen Kalenderjahr realisiert wurden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Philbert Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 (edited) vor 16 Stunden schrieb simpacker: b) Können die Transaktionskosten/Spreads ebenfalls gegenverrechnet werden? Weiß nicht, was du mit Spreads meinst. Spreads sind für mich was anderes, was nichts mit Verlusten oder Aufwendungen zu tun hat. Zu den Transaktionskosten die nicht mit direkt mit dem Trades zusammenhängen: Zitat Transaktionsgebühren, die dadurch anfallen, dass der Nutzer Coins zwischen seinen Wallets oder von einer Börse auf ein Wallet überträgt, können nicht unmittelbar einem steuerpflichtigen oder einem steuerfreien Veräußerungsvorgang zugeordnet werden. Diese Transaktionsgebühren sind anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. Der Aufteilungsmaßstab für diese Kosten ist steuerrechtlich nicht abschließend geklärt und ist insofern individuell mit dem Finanzamt abzustimmen. Hierfür sollte sich der Nutzer steuerlich beraten lassen. (Quelle: Acointing/Winheller) Edited March 21, 2021 by Philbert Link to comment Share on other sites More sharing options...
Octo Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 (edited) vor einer Stunde schrieb bjew: dass die Anschaffungskosten wie Gebühren etc zu den Kaufpreisen zugerechnet werden Sicher? Ich habe mehrmals gelesen, dass nur die direkten Veräußerungsgebühren als Werbekosten abzugsfähig sind, siehe hier (gleich im ersten, frei lesbaren Absatz):https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/abc-der-werbungskosten-kryptowaehrung-bitcoin_idesk_PI42323_HI12986905.html Und nun? Gleich mal mehr googlen ... Edited March 21, 2021 by Octo Link to comment Share on other sites More sharing options...
Crusader Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 (edited) Das wäre mir jetzt neu. Wieso sollten Gebühren beim Kauf nicht zu den Anschaffungskosten zählen? Das ist bei anderen Finanzprodukten ganz selbstverständlich. Hinterfragen könnte man vielleicht Gebühren für den Transfer zwischen Wallets. Aber für mich sind das Kosten für die Lagerung und damit auch Werbungskosten. Hier eine andere Meinung: https://www.ahs-kanzlei.de/2018-10-einkommensteuer-kryptowaehrung-bitcoin-steuererklaerung-2018-2019#werbungskosten Da werden auch Kontoführungsgebühren genannt. Edited March 21, 2021 by Crusader Link to comment Share on other sites More sharing options...
Octo Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 Der Verkauf von Kryptowährungen sind (derzeit) aber keine Finanzprodukte, sondern gelten als private Veräußerungsgeschäfte. Das hier gibt schon deutlich mehr Aufschluss: Ich verstehe das so: es kann Vieles anteilig (!) als Werbungskosten in Abzug gebracht werden (Veräußerungskosten vollständig), es muss aber zwingend mit dem Verkauf in Zusammenhang stehen. D.h. zum Beispiel ein Hardware-Wallet eigentlich nicht ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Crusader Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 Ich denke alle Aufwendungen die zur Erzielung dieser Einkünfte getätigt werden sind Werbungskosten. Wenn du dafür eine Hardware-Wallet oder eine Software-Lizenz kaufst dann steht das in direktem Zusammenhang. Wenn man genügend Gewinn macht kann man sicherlich auch einen vergoldeten Ledger absetzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Octo Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 vor 7 Minuten schrieb bjew: diese Hardwarewallet steht natürlich nicht direkt im Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung, aber mit der Aufbewahrung und Verwaltung . Deiner Interpretation würde auch der Erwerb von Fachliteratur etc und deren Ansatz entgegen stehen Ich sage ja, ich weiß es nicht genau oder liege sogar ganz falsch. Aber die Zeile aus Haufe (nicht nur da) legt den Fokus ausschließlich auf Veräußerungskosten und derzeit ist der Verkauf von Kryptowährungen in DE steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Krypto-Werbekosten können also m.E. pauschal nicht mit denjenigen Werbungskosten gleichgesetzt werden, die sonst so bei der Einkommensteuererklärung absetzbar sind. Aber, vielleicht gibt es noch geprüfte Meinungen oder eindeutige Links, die meine Aussage als schlicht falsch entlarven. Ich wäre dankbar Link to comment Share on other sites More sharing options...
Crusader Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 Natürlich sind diese Werbungskosten nur für private Veräußerungsgeschäfte anrechenbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Philbert Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 vor 2 Stunden schrieb bjew: pauschal aber kann man sagen, dass die Anschaffungskosten wie Gebühren etc zu den Kaufpreisen zugerechnet werden dürfen ,analog die Veräusserungskosten. Ansonsten sinds Werbungskosten, da sie beim Handel zwangsläufig anfallen. Die Transferkosten die nicht direkt mit einem Trade zusammenhängen sind damit gemeint. Es zwingt dich ja niemand die Coins auf deinen Ledger und beispielweise noch 2 Zwischen-Wallets zu transferieren. Das ist für den Trade selbst nicht notwendig. Ich hab das noch nicht entschieden wie ich es mache und will das meiner Steuerberaterin überlassen. Wenn sie keine Meinung hat, wäre ich für: 100% Werbungskosten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Philbert Posted March 21, 2021 Share Posted March 21, 2021 (edited) vor 3 Stunden schrieb Philbert: Der Aufteilungsmaßstab für diese Kosten ist steuerrechtlich nicht abschließend geklärt ... Wenn Winheller das so schreibt, dann habe ich persönlich keinen Grund das anzuzweifeln. Da es sich dabei ja nicht um große Summen handelt, wäre ich da aber auch nicht besonders motiviert mich da auf Streitereien mit dem Finanzamt einzulassen. Edited March 21, 2021 by Philbert Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Create an account or sign in to comment
You need to be a member in order to leave a comment
Create an account
Sign up for a new account in our community. It's easy!
Register a new accountSign in
Already have an account? Sign in here.
Sign In Now