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Entwurf für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen ...


Philbert

Empfohlene Beiträge

Den gibt es ja jetzt.
Es ist nur ein Entwurf ... kann noch dauern bis das als Behandlungsanweisung fertig ist. Vielleicht sogar Jahre? Trotzdem ist anzunehmen, dass das in den meisten im Entwurf behandelten Fällen erstmal so bleibt.
Meiner Meinung nach wurden die meisten Sachen ohnehin so übernommen, wie es von den Finanzämtern bereits gehandhabt wird.

Aber es gibt durchaus ein paar interessante Absätze.

Beispiel FIFO:
Hier meine ich zu verstehen, dass durchaus eine "Tranchen" Betrachtung zu Wahl steht, die sogar bevorzugt zu verwenden ist. Also quasi so wie in Österreich:

Zitat

44 bb) Verwendungsreihenfolge
Für die Bestimmung der Jahresfrist gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Rz. 37) Aus Vereinfachungsgründen ist die Anwendung der First in First out (FiFo)-Methode auf die Einheiten einer virtuellen Währung zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden.

45 Die einmal gewählte Methode – FiFo-Methode oder Einzelbetrachtung – ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen besteht für jede virtuelle Währung in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht

Es wird sich hier auf Rz. 37 bezogen. das ist weiter oben in dem Entwurf bei der gewerblichen Behandlung und ist wohl entsprechend privat auch anzuwenden:

Zitat

37 .....
Aufgrund des Rückwärtsbezugs jedes Transaktionsoutputs ist eine Zuordnung und Identifizierung von Einheiten einer virtuellen Währung grundsätzlich bis hin
zu deren Ursprungstransaktion (Coinbase Transaktion) möglich. Bei der Veräußerung sind grundsätzlich die individuellen – ggf. fortgeführten – Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung abzuziehen. Können die individuellen Anschaffungskosten der Einheiten einer virtuellen Währung im Einzelfall nicht ermittelt und individuell zugeordnet werden, können diese mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden.

Durch Depot/Wallet-Trennung wäre der "Grundsatz der Einzelbetrachtung" ja ohnehin leicht vorzunehmen....
Aber es sieht für mich so aus, als ob das noch nicht mal nötig wäre um selbst zu entscheiden, was man aus der Wallet verkaufen will. Zb 6 ETH bei einem Trade gekauft wären dann die selben 6 ETH die ich später verkaufe, egal ob die älteren oder jüngeren in der Wallet wären.

Hab das Ding noch nicht bis zum Ende durch....

Bearbeitet von Philbert
zusatz
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vor 23 Minuten schrieb Philbert:

Den gibt es ja jetzt.
Es ist nur ein Entwurf ... kann noch dauern bis das als Behandlungsanweisung fertig ist. Vielleicht sogar Jahre? Trotzdem ist anzunehmen, dass das in den meisten im Entwurf behandelten Fällen erstmal so bleibt.
Meiner Meinung nach wurden die meisten Sachen ohnehin so übernommen, wie es von den Finanzämtern bereits gehandhabt wird.

Aber es gibt durchaus ein paar interessante Absätze.

Beispiel FIFO:
Hier meine ich zu verstehen, dass durchaus eine "Tranchen" Betrachtung zu Wahl steht, die sogar bevorzugt zu verwenden ist. Also quasi so wie in Österreich:

Es wird sich hier auf Rz. 37 bezogen. das ist weiter oben in dem Entwurf bei der gewerblichen Behandlung und ist wohl entsprechend privat auch anzuwenden:

Durch Depot/Wallet-Trennung wäre der "Grundsatz der Einzelbetrachtung" ja ohnehin leicht vorzunehmen....
Aber es sieht für mich so aus, als ob das noch nicht mal nötig wäre um selbst zu entscheiden, was man aus der Wallet verkaufen will. Zb 6 ETH bei einem Trade gekauft wären dann die selben 6 ETH die ich später verkaufe, egal ob die älteren oder jüngeren in der Wallet wären.

Hab das Ding noch nicht bis zum Ende durch....

Der Abschnitt zum Airdrop gefällt mir, v. a. im Hinblick auf den Spark (FLR) Airdrop, der für viele XRP Besitzer bald ansteht. 

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Zitat

ine Nutzung als Einkunftsquelle im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG kann auch beim Staking gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Staking als sogenanntes Cold Staking oder im Zusammenhang mit einem Masternode betrieben wird. In beiden Fällen führt das Halten von Einheiten einer virtuellen Währung zur Zuteilung weiterer Einheiten der virtuellen Währung.

Rz 47-49 bejaht die 10 Jahre Spekulationsfrist für "Cold Staking" und Masternodes. Cold Staking dürfte Staking auf Kraken oder Binance betreffen, wenn ich es richtig verstanden habe.

 

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vor 26 Minuten schrieb Ozymandias123:

Rz 47-49 bejaht die 10 Jahre Spekulationsfrist für "Cold Staking" und Masternodes. Cold Staking dürfte Staking auf Kraken oder Binance betreffen, wenn ich es richtig verstanden habe.

Ich denke langfristig sind die 10 Jahre nicht zu halten... das ist einfach Blödsinn, die Argumentation. Aber das nutzt einem für die nächsten Jahre nicht viel, wenn die Finanzämter erstmal so zu verfahren haben...

Ich hoffe, dass genau der Punkt - nach der Diskussion, die sicher gerade anläuft - nochmal überarbeitet wird. 

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vor einer Stunde schrieb Nordschwabe:

Der Abschnitt zum Airdrop gefällt mir, v. a. im Hinblick auf den Spark (FLR) Airdrop, der für viele XRP Besitzer bald ansteht. 

So wirklich klar finde ich den aber nicht.
Bisher war davon auszugehen, dass reine Airdrops ohne Gegenleistung steuerfrei sowohl beim Zufluss wie auch bei der Veräußerung sind.
Jetzt sind das scheinbar Schenkungen. Zu erkennen ist aber nicht, ob die beim Verkaufen innerhalb einer Haltefrist der Gewinnversteuerung unterliegen.

Bei den anderen Airdrops ist das Geschwurbel auch kaum zu verstehen.
Richtig übel ist auch der ICO Part ... wer soll denn da noch durchblicken.

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vor 34 Minuten schrieb Philbert:

So wirklich klar finde ich den aber nicht.
Bisher war davon auszugehen, dass reine Airdrops ohne Gegenleistung steuerfrei sowohl beim Zufluss wie auch bei der Veräußerung sind.
Jetzt sind das scheinbar Schenkungen. Zu erkennen ist aber nicht, ob die beim Verkaufen innerhalb einer Haltefrist der Gewinnversteuerung unterliegen.

Bei den anderen Airdrops ist das Geschwurbel auch kaum zu verstehen.
Richtig übel ist auch der ICO Part ... wer soll denn da noch durchblicken.

Da hast du natürlich absolut recht.

Ich hatte einen positiven Ersteindruck, weil ich aus dem Paragraphen herauslese, dass die technisch notwendige Angabe  meiner Blockchainadresse noch keine Gegenleistung darstellt.

Bzgl Schenkung muss ich dir Recht geben, aber evt kann die Argumentation bei entsprechenden Airdrops ja Bestand haben, dass es zum Zuflusszeitpunkt noch keinen Kurs gibt und insofern der Wert 0 € beträgt. 

Wir werden sehen, bleibt bis auf Weiteres eh ne jeweils vom zuständigen Finanzamt abhängige Entscheidung. 

 

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Ich habe jetzt mal etwas genauer gelesen.

Beim Mining wird es wohl zukünftig primär um die Frage gehen "gewerblich oder nicht", wobei die Finanzbehörde hier die Beweislastumkehr vorsieht, d.h. der Miner muss beweisen, dass er nicht gewerblich agiert. Bei dem Aufwand, den er betreiben muss, dürfte es schwer werden, hier nicht mehr von einem Gewerbe auszugehen.

Lending/Staking. Für mich nur eine Präzisierung, dessen was eigentlich schon immer "klar" war. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem Coin Einkünfte erzielt werden, dann verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Bisher war das m.E. auch schon so valide interpretierbar, aber jetzt dürfte das klar geregelt werden. Hier dürfte es wichtig werden, dass man die Coins (mit denen man Einkünfte erzielt) so abgrenzt, dass dieser spezifische Coin nur einmal Einkünfte erzielte, ansonsten besteht die Gefahr einer "Evergreen-Situation" aus der der Coin nie mehr herauskommt, da kontinuierlich Einkünfte erzielt werden. Evtl. eine Schwächephase nutzen und den Coin verkaufen und kurz danach wieder zurückkaufen (und dem Hodling zuführen).

Hodling und nachfolgende Veräußerung. Wenn das nicht geändert wird, dann bleibt es soweit beim Alten. Steuerfrei nach einem Jahr, 600 EUR Freigrenze. Interessant ist, sollte z.B. Bitcoin jemals als Währung eingestuft werden (was er bisher nicht ist), dann wäre eine Gleichbehandlung mit anderen Währungen geboten; d.h. Veräußerung steuerfrei nach einem Jahr.

Bisher ist das Alles nur in Entwurtsform vorhanden, so dass sich noch Änderungen ergeben können. Aber für Otto-Normal-Coiner (aka Hodler) dürfte sich vermutlich nicht viel verändern. Abzuwarten ist auch noch, was ggfs. als Auflagen für KYC festgelegt wird.

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Am 17.6.2021 um 14:06 schrieb Philbert:

So wirklich klar finde ich den aber nicht.
Zu erkennen ist aber nicht, ob die beim Verkaufen innerhalb einer Haltefrist der Gewinnversteuerung unterliegen.

 

Bei Lending (Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen) steht ja

Zitat

Bezüglich der Veräußerung von zusätzlichen Einheiten virtueller Währung wird auf die Ausführungen der Rz. 39 ff. verwiesen

Also Lendingerträge verkauft --> steuerrelevant. Bei Airdrops steht dieser Satz so nicht. 

Des Weiteren sagen sie beim Airdrop-Zufluss entweder § 22 Nummer 3 EStG wegen Gegenleistung oder wiederum Schenkung mit Schenkungssteuer. Ich sehe bei meinen Airdrops beides nicht. Siehe UNI: Weder musste man dafür was tun, noch ist das eine Schenkung einer Person an dich gewesen.

 

PS: Lending, Staking wird erwähnt und was ist mit yield farming? Da nicht explizit erwähnt, steuerfrei oder was? Die Gesetzesentwürfe sind wie immer zu spät und beinhalten veralteten Kram? Da werden sich wieder Grabenkämpfe drum bilden wie zuvor beim Staking.

PPS: Tranchenbetrachtung ist genau der richtige Ansatz und die Position, die ich auch immer vertreten habe. Wallet =/= Depot. Ihr habt auf euren Ledger 2 ETH gekauft und dann in einer Woche 3 ETH gekauft. Es können genauso gut zwei unterschiedliche Depots sein, wie auch zwei Wallets zwei unterschiedliche Depots sind. Übersicht und Nachvollziehbarkeit sind key.

Bearbeitet von FiverrPajeet
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Weiß jemand zu wann sowas dann gilt, bzw. evtl rückwirkend? Und welchen rechtlichen Charakter der Entwurf, bzw. dann das fertige Schreiben hat (ob es Bindend, oder nur grobe Richtlinien sind)?

Könnte ich jetzt (bzw. wenn das Schreiben offiziell wird) noch alle Coins die evlt. im Lending stecken rausziehen und dann sagen -nachdem das mit dem "Lending=10 Jahre" geklärt wurde, habe ich kein Lending mehr betrieben -> coins weiterhin nach 1 Jahr steuerfrei?-

Und kann man irgendwie Kritik/Einspruch zu dem Entwurf einreichen, um Änderungen zu bewirken? Ich meine es betrifft im großen Stil private Trader, also wo können Privatleute Kritik einbringen?

Bearbeitet von Serpens66
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vor 15 Stunden schrieb FiverrPajeet:

 

 

PS: Lending, Staking wird erwähnt und was ist mit yield farming? Da nicht explizit erwähnt, steuerfrei oder was? 

Das wäre genial 🙂

Aber vermutlich wird es so nicht werden. Gibt ja Auffassungen, dass die erhaltenen Gebühren (und Rewards?) sowie die Gewinne bei Verlassen eines LPs unter die Kapitalertragssteuer fallen. 

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vor 2 Stunden schrieb Serpens66:

Weiß jemand zu wann sowas dann gilt, bzw. evtl rückwirkend? Und welchen rechtlichen Charakter der Entwurf, bzw. dann das fertige Schreiben hat (ob es Bindend, oder nur grobe Richtlinien sind)?

Da hab ich mit Verwaltungsleuten drüber gesprochen. Das fertige Schreiben wäre dann erstmal ab Stichtag bindend. Man kann natürlich immer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und klagen. 

vor 2 Stunden schrieb Serpens66:

Könnte ich jetzt (bzw. wenn das Schreiben offiziell wird) noch alle Coins die evlt. im Lending stecken rausziehen und dann sagen -nachdem das mit dem "Lending=10 Jahre" geklärt wurde, habe ich kein Lending mehr betrieben -> coins weiterhin nach 1 Jahr steuerfrei?-

So ähnlich habe ich das mit meinen Staking Coins vor. Dieses Jahr noch alle verkaufen die aus dem einen Jahr raus sind und zwar inklusive Argumentation gegen eine Haltefristverlängerung und damit steuerfrei. Ich gehe davon aus dass die fertige Anweisung erst ab 2022 gelten wird. 

vor 2 Stunden schrieb Serpens66:

Und kann man irgendwie Kritik/Einspruch zu dem Entwurf einreichen, um Änderungen zu bewirken? Ich meine es betrifft im großen Stil private Trader, also wo können Privatleute Kritik einbringen?

Irgendwelche Verbände sollen in die Diskussion eingebunden sein/werden. Keine Ahnung welche das sind und inwieweit Privat-Anleger da vertreten werden. 

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vor 3 Stunden schrieb Philbert:
vor 6 Stunden schrieb Serpens66:

Weiß jemand zu wann sowas dann gilt, bzw. evtl rückwirkend? Und welchen rechtlichen Charakter der Entwurf, bzw. dann das fertige Schreiben hat (ob es Bindend, oder nur grobe Richtlinien sind)?

Da hab ich mit Verwaltungsleuten drüber gesprochen. Das fertige Schreiben wäre dann erstmal ab Stichtag bindend. Man kann natürlich immer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und klagen. 

IMHO: ein Schreiben, wie die FAs unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage vorgehen sollen. Bei Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen FA und Steuerzahler entscheiden dann Gerichte. Für einige hier im Forum dürfte der Punkt Gewerblichkeit interessant sein. Die Ausführungen decken sich zwar insgesamt mit der weit verbreiteten Meinung hier, aber Gewerblichkeit entsteht ggf.(!) wenn man als Market-Maker eingestuft wird. Da es aber auf das "Gesamtbild" ankommt, hängt es auch stark am individuellen Sachbearbeiter.

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vor 2 Stunden schrieb ap7fxm:

IMHO: ein Schreiben, wie die FAs unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage vorgehen sollen. Bei Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten zwischen FA und Steuerzahler entscheiden dann Gerichte. Für einige hier im Forum dürfte der Punkt Gewerblichkeit interessant sein. Die Ausführungen decken sich zwar insgesamt mit der weit verbreiteten Meinung hier, aber Gewerblichkeit entsteht ggf.(!) wenn man als Market-Maker eingestuft wird. Da es aber auf das "Gesamtbild" ankommt, hängt es auch stark am individuellen Sachbearbeiter.

bzgl Gewerblichkeit: Wo hast du das in dem Entwurf gefunden? Den Punkt 38 hatte ich jetzt ziemlich positiv verstanden, weil da steht dass Umfang/Häufigkeit völlig egal ist und nur wenn man "„wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“ verhält und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nutzt" wäre man gewerblich, was ja schließlich keiner tut, sofern er nicht gerade eine Market-Maker "Dienstleistung" an Kryptobörsen entgeltlich verkauft (solche Unternehmen gibt es ja auch)

edit:
sehe gerade im ersten Post gibts keinen Link zum Entwurf, oder? Daher mal hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.html

Bearbeitet von Serpens66
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Am 19.6.2021 um 20:24 schrieb Serpens66:

bzgl Gewerblichkeit: Wo hast du das in dem Entwurf gefunden? Den Punkt 38 hatte ich jetzt ziemlich positiv verstanden, weil da steht dass Umfang/Häufigkeit völlig egal ist und nur wenn man "„wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“ verhält und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nutzt" wäre man gewerblich, was ja schließlich keiner tut, sofern er nicht gerade eine Market-Maker "Dienstleistung" an Kryptobörsen entgeltlich verkauft (solche Unternehmen gibt es ja auch)

edit:

Zunächst ist es gut, dass Analogien zu klassischen Wertpapier-Geschäften gemacht werden. Da gibt es zumindest ein paar Urteile und das Handelsvolumen spielt zunächst keine Rolle. Soweit sind wir auch gleicher Ansicht.

Spannender wird es bei „wie ein Händler“ bzw. „bankentypisch“. Hier lohnt sich ein genauer Blick welche Kriterien dazu führen in diese Kategorie (und damit gewerblich) zu fallen. Grundsätzlich sprechen viele Argumente dafür, dass die meisten Nutzer „privat“ und nicht gewerblich sind (Stichpunkte wären z.B.: für Dritte und Einsatz von Fremdmittel). Das Gesamtbild ändert sich meiner Meinung nach aber unter anderem, sobald eine Person z.B. regelmäßiger/umfangreicher Market-Maker ist und maßgeblich zur Liquiditätsbildung eines Marktes beiträgt. Ob der Begriff „Markt“ hier auf den Gesamtmarkt abstellt oder eine konkrete Plattform wäre genauer zu diskutieren. Ebenso wäre der genaue Umfang bzw. Anteil des Liquiditätsbeitrages zur Marktbildung zu diskutieren. Der Begriff „Market-Maker“ ist dabei im Sinne einer Marktbildung zu verstehen und nicht als bloße Differenzierung ob jemand Angebote einstellt oder annimmt (wobei einstellen tendenziell mehr in Richtung Market-Maker geht). Und es gibt natürlich noch andere Merkmale, die in der Gesamtbildbetrachtung zu „gewerblich“ führen können(!), beispielsweise Einsatz professioneller Software – auch wenn diese selbst entwickelt wurde.

Man kann das alles anders sehen. Denn weder habe ich eine juristische noch steuerrechtliche Ausbildung, und wie einzelne Finanzbeamte/Richter die Lage sehen ist auch nicht zu unterschätzen.

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Am 19.6.2021 um 14:01 schrieb Serpens66:

Weiß jemand zu wann sowas dann gilt, bzw. evtl rückwirkend? Und welchen rechtlichen Charakter der Entwurf, bzw. dann das fertige Schreiben hat (ob es Bindend, oder nur grobe Richtlinien sind)?

Könnte ich jetzt (bzw. wenn das Schreiben offiziell wird) noch alle Coins die evlt. im Lending stecken rausziehen und dann sagen -nachdem das mit dem "Lending=10 Jahre" geklärt wurde, habe ich kein Lending mehr betrieben -> coins weiterhin nach 1 Jahr steuerfrei?-

Und kann man irgendwie Kritik/Einspruch zu dem Entwurf einreichen, um Änderungen zu bewirken? Ich meine es betrifft im großen Stil private Trader, also wo können Privatleute Kritik einbringen?

Die gleichen Fragen habe ich mir auch gestellt. Ich finde eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre auch echt frech und hoffentlich nicht haltbar. Gut gegen argumentiert hat meiner Meinung nach diese Kanzlei:

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-von-staking.html

Steuern zahlen auf Gewinne ist okay mit einem Freibetrag, aber direkt auf 10 Jahre verlängern? Ich hoffe, dass sich dies nicht so durchsetzen wird!

Am 17.6.2021 um 12:54 schrieb Nordschwabe:

Der Abschnitt zum Airdrop gefällt mir, v. a. im Hinblick auf den Spark (FLR) Airdrop, der für viele XRP Besitzer bald ansteht. 

Der soll Ende Juni kommen oder?

Am 19.6.2021 um 16:13 schrieb Philbert:

So ähnlich habe ich das mit meinen Staking Coins vor. Dieses Jahr noch alle verkaufen die aus dem einen Jahr raus sind und zwar inklusive Argumentation gegen eine Haltefristverlängerung und damit steuerfrei. Ich gehe davon aus dass die fertige Anweisung erst ab 2022 gelten wird. 

Könnte man so machen. Doof nur für die Coins, die man erst 2021 gekauft hat. Hatte auch mal was gelesen von Tauschen bzw. verkaufen und direkt wieder kaufen, damit nur noch 1 Jahr gilt. Aber das wäre ja auch wieder steuerlich relevant, wenn unter 1 Jahr. Deine Strategie könnte halt leider nach hinten losgehen, wenn die Argumentation nicht greift. Schwieriges Thema und schade, dass Deutschland DeFi so unattraktiv machen will. Finde es immer noch total utopisch mit den 10 Jahren Haltefristverlängerung und hoffe, dass wir da alle günstig bei rauskommen. :)

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vor 3 Stunden schrieb dxtr:

Die gleichen Fragen habe ich mir auch gestellt. Ich finde eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre auch echt frech und hoffentlich nicht haltbar. Gut gegen argumentiert hat meiner Meinung nach diese Kanzlei:

Ich stimme dir prinzipiell zu aber wenn wir ganz ehrlich zu uns sind, können andere von unserer Steuerfreiheit nach 1 oder 10 Jahren nur träumen. Dh. unser worst-case ist praktisch Standard im Ausland.

Für passives Einkommen mischt euch am besten stables ins Portfolio und schaut but curve.fi etc rein.

 

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13 hours ago, FiverrPajeet said:

Für passives Einkommen mischt euch am besten stables ins Portfolio und schaut but curve.fi etc rein

Könntest du diese Strategie genauer beschreiben? 

Vielen Dank 😊

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Am 23.6.2021 um 11:56 schrieb Tarzan1905:

Hallo zusammen,

am Donnerstag 24.6 gibt es bei Bitcoin2Go (YouTube) um 20:00 Uhr einen Livestream mit dem RA von Winheller zu dem Entwurf. 

Ziemlich ernüchternd wie Hornung das einschätzt.... 

Ist wohl nicht damit zu rechnen, dass man mit seiner Steuererklärung für 2021 noch mit den alten Regelungen durchkommt. 

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Es ist aus, wir haben verloren. Strategisch gesehen würde ich, sollten in den nächsten Wochen weitere Tiefststände erreicht werden, die betroffenen Coins aus dem Staking nehmen, einmal durchladen, die günstige Steuer mitnehmen und dann für die nächsten Zyklen steuerfrei bleiben. Stables für Cashflow in curve parken.

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Für Trader und Hodler wird eigentlich nochmal bestätigt, was bereits angewendet wird. Ich bin froh das das Thema Gewerbe etwas genauer definiert wird, indem die bereits vorhandene Lehrbuchmeinung nochmal bestätigt wird - also die Anlehnung an die Urteile zu Aktien.

Und zum Staking nochmal an den Vergangenheits-Morama der Dank, dass er immer einen großen Bogen um Staking, Lending gemacht hat, da er keinen Bock auf diese ungeklärten Sachen hatte. Extra bei Binance angefragt, wie man das Staking in der Spotwallet abschalten kann und Binance hat das zum Glück global umgesetzt. Hat er doch alles richtig gemacht der schlaue Vergangenheits-Typ. 😁
Insgesamt bin ich also ganz froh über das Schreiben. Habe lieber potentiell nachteilige Klarheit als potentielle Willkür.

Bearbeitet von Morama
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Will jetzt nicht einen extra Thread erstellen. Hab folgende Fragen:

Wenn ich wie bei Zilliqa aktiv die Rewards claimen muss, muss ich doch auch erst dann die Steuern dafür zahlen?!
Macht doch Sinn, diese dann zu „claimen“ wenn der Kurs weit unten ist oder?!
Rewards werden mit KeSt versteuert??

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Hat jemand eine Ahnung wie es mit der steuerrechtlichen Einstufung von Liquidity Mining, dem Kauf und Verkauf des Tauschpaares, sowie die rewards zu versteuern sind? Ich merke irgendwie, dass der Entwurf echt eine v0.1 ist und wir wohl noch jahre brauchen werden, bis endlich individuelle Klarheit geschafft werden kann.. naja im schlimmsten Fall ist mein örtliches FA eben dafür verantwortlich mir zu sagen wie ich es dann machen soll.. man man.. dieser ganze Aufwand und dann Steuern zahlen. Frechheit.

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