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Veräußerungserlös beim Tausch Krypto gegen Krypto nach BMF-Schreiben


rehsa

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Hallo zusammen,

mich interessiert der Fall, wenn man in der Steuererklärung private Veräußerungsgeschäfte angeben muss, bei denen Kryptowährungen bzw. Tokens nicht direkt in EUR oder USD gekauft wurden, sondern zuerst eine weitere Kryptowährung getauscht werden musste.

Beispiel

Die Person möchte 5000 HBAR erwerben. An dem verwendeten Handelsplatz kann USDT gegen HBAR getauscht werden, nicht gedoch EUR gegen HBAR.
Die Person tauscht zuerst 1000 EUR gegen 1200 USDT und dann fünf Sekunden später manuell diese 1200 USDT gegen 5000 HBAR.
(Gebühren und Nebenkosten für dieses Beispiel der Einfachheit halber gleich Null gesetzt.)

BMF-Schreiben Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token (17.06.2021)

Punkt 42:

Zitat

"... Werden Einheiten einer virtuellen Währung gegen Einheiten einer anderen virtuellen Währung getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Einheiten einer
virtuellen Währung der Marktkurs der erlangten Einheiten der anderen virtuellen Währung am Tauschtag anzusetzen."

einer virtuellen Währung ... USDT
Einheiten einer anderen virtuellen Währung ... HBAR
Veräußerungserlös der hingegebenen Einheiten = Marktkurs von HBAR

Da, die Veräußerung der USDT unterjährig ist, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Vorgang ist also in der Steuererklärung anzugeben.

Meine Frage: Wenn die Person nun den Marktkurs von HBAR zum Zeitpunkt der Transaktion annimmt, mal die 5000 Einheiten, dann komme man nicht sicher auf 1000 EUR. Das liegt u.a. an diesen Gründen:

  • Markkurs auf coinmarketcap ermittelt, dort ein Mittel von vielen Börsen
  • 5 Minuten Zeitstempelabstände bei historischen Kursdaten
  • Marktkurs am Tauschtag (s. Text des BMF-Schreibens) nicht eindeutig einsehbar
  • Order ggf. volumenbedingt als mehrere kleinere Transaktionen in zeitlichem Abstand am Handelsplatz aufgesplittet

Sind diese Näherungen akzeptabel, denn es ergibt sich in der Steuererklärung vielleicht ein kleiner Verlust, der günstig für die Person ist, z.B. Veräußerungserlös = 990 EUR statt der offensichtlichen 1000 EUR.

 

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Auf lange Sicht und wenn man ohne Steuerfreiheit arbeitet, mittelt sich das zum Glück wieder raus, zumindest wenn man davon ausgeht, dass deine 990€ jetzt auch die Anschaffungskosten für deine HBAR sind. Wenn du diese HABR jetzt wieder für 1000€ verkaufst, kommst du so wie es sein soll bei +-0 raus.

Die zwei Sätze im BMF Entwurf die auf deinen zitierten Satz folgen, verwirren leider noch etwas mehr, weil nicht klar ist, ob der zweite Satz nur gilt, wenn der erste gilt, oder ob der allgemein gültig sein soll:

Zitat

Kann ein Marktkurs der erlangten Einheiten einer virtuellen Währung nicht ermittelt werden, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Marktkurs der hingegebenen Einheiten einer virtuellen Währung abgestellt wird.
Der Marktkurs der
hingegebenen Einheiten einer virtuellen Währung zuzüglich eventuell gezahlter Anschaffungsnebenkosten stellt zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen  Einheiten einer virtuellen Währung am Tauschtag dar.

Falls der zweite Satz immer eingehalten werden soll, also auch wenn wir den Marktkurs der erlangten Währung ermitteln konnten , dann würde das in deinem Beispiel heißen:
Tausche 1000€ gegen 1200 USDT.
Tausche 1200 USDT gegen 5000 HBAR -> die USDT wurden für 1000€ angeschafft und für 990€ verkauft -> 10€ Verlust. Die HBAR wurden für 1000€ angeschafft (wegen dem zweiten Satz).
Tausche 5000 HBAR gegen 1000€ -> +-0 Gewinn
-> steuerrelevanter Verlust von 10€, obwohl am Anfang und Ende 1000€ stehen.
Das kann natürlich auch in die andere Richtung schlagen, dass da steuerrelevanter Gewinn von 10€ steht, obwohl du weiterhin 1000€ hast.
Und wenn man das nun sehr oft macht und evlt mit höheren summen, können das hundertausende Euro sein, die deinen steuerpflichtigen Gewinn/Verlust verfälschen, womit wir dann bei meinem Thema hier wären: https://coinforum.de/topic/24733-ungleiche-besteuerung-bei-denselben-trades-warum-die-kryptobesteuerung-zurzeit-nicht-fair-ist/

Also ja, das ergbit so überhaupt keinen Sinn. ABER wenn du das zu deinem Vorteil ausnutzen kannst und du so zeigen kannst, dass du dich direkt an den Wortlaut gehalten hast, dann würde ich das definitiv ausnutzen. Ob das Finanzamt das dann so akzeptiert ist leider eine andere Frage, die interessiert immer nur was zu deren eigenen Vorteil ist. Aber zumindest wäre so ein Vorgehen definitiv keine Steuerhinterziehung.

 

Bearbeitet von Serpens66
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