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Ethereum "Forging" und gewerbliche Tätigkeit


satoshi21

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Nach dem aktuellen BMF Schreiben wird das sog. Forging, also durch das Betreiben eines Ethereum Staking Nodes eine gewerbliche Tätigkeit vermutet. Welche Argumente könnte man gegen diese Vermutung anbringen? Hat da jemand eine Idee?  

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Wenn du nach Einschätzungen von Steuerberatern im Netzt suchst, könntest du analog zum Mining suchen, auf die schnelle zb:
https://www.accountable.de/blog/krypto-mining-und-steuern/

Zitat

Wenn du nur gelegentlich mal Mining betreibst und damit unter einem jährlichen Umsatz von 256€ bleibst, musst du dafür in der Regel keine Steuern zahlen und dich dafür auch nicht selbstständig machen. 

und

https://www.carolinetoifl.at/post/ist-mining-ohne-spezialhardware-gewerblich

Zitat

Fraglich ist, ob beim Mining - ohne Anschaffung einer Spezialhardware - das für die Voraussetzung der Selbstständigkeit erforderliche Unternehmerwagnis gegeben ist. Kann das Vorliegen von gewerblichen Einkünften verneint werden

Ich bin kein Experte was Forging angeht, aber ich glaube "Spezialhardware" braucht man beim Forging nicht unbedingt.

Allerdings muss man auch immer vorsichtig damit sein, was Steuerberater sagen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Das Finzanzamt entscheidet meistens dagegen und jetzt nach dem BMF Schreiben muss das Finanzamt wie das BMF entscheiden -> hast du ne andere Auffassung musst du klagen (außer es steht nicht explizit im BMF Schreiben drin und das Finanzamt hat Spielraum für dich zu entscheiden).
Jeder kann aber nur für sich selbst klagen und immer erst wenn es zu spät ist, du also gegen einen Steuerbescheid klagen kannst (mieses System).
Demnach wäre wohl das sicherste Szenario am Ende des Jahres für nen Monat oderso Forging zu machen und das dann im privaten Steuerbescheid zu thematisieren (mit dem Hinweis dass es Forging war, damit das Finanzamt das auch jetzt schon merkt und nicht erst wenn zuviele Einnahmen daraus kommen). Nur kurz Forging zu machen, anstatt ein ganzes Jahr sage ich deshalb, weil dann dein Risiko und deine Kosten eventuell geringer sind, so basieren zb die Kosten der Klage auf dem Streitwert usw.


 

Bearbeitet von Serpens66
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vor einer Stunde schrieb satoshi21:

Nach dem aktuellen BMF Schreiben wird das sog. Forging, also durch das Betreiben eines Ethereum Staking Nodes eine gewerbliche Tätigkeit vermutet. Welche Argumente könnte man gegen diese Vermutung anbringen? Hat da jemand eine Idee?  

Dagegen spricht, dass die ETH2 Rewards nicht verkauft werden können. Auch enthält die ETH2 Chain praktisch noch keine Transaktionen. Das ist eher eine Art Demo um zu zeigen, dass es möglich ist und die Weiterentwicklung weiter voran zu treiben. Das würde ich dann noch unter Liebhaberei verbuchen. Wer zum jetzigen Zeitpunkt mitmacht, der macht das eher um ETH2 zu supporten und nimmt das Risiko, dass ETH2 niemals richtig läuft (= Verlust aller Rewards) trotzdem in Kauf. Als Gewerbe trage ich das erst dann ein, wenn ich regelmäßig meine ETH2 Rewards zu Geld machen kann. Solange das nicht möglich ist, kann es bei mir nur Liebhaberei sein.

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Das Finanzamt ist eher geneigt "Liebhaberei" zu unterstellen als "Gewerblichkeit".

Insbesondere wenn man höhere Abschreibungen als Einnahmen geltend macht.

Wurde einmal "Liebhaberei" seitens FA "festgestellt", ist jegliche weitere Diskussion um Gewerblichkeit erstmal vom Tisch, da muss man schon deutlich positive Einnahmen haben.

Daher mein Rat: "Werbungskosten" verstehen und mit "AfA" befassen.

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Vielleicht mal noch ein paar Worte zu dem BMF Schreiben. Vor dem BMF Schreiben haben viele von uns einfach von sich aus BTC Mining als Einnahmen angegeben und versteuert. Das ist aber nicht zwingend der Fall. Nehmen wir mal an du hast nach Abzug aller Ausgaben noch 50K BTC Mining Einnahmen übrig. Ist das jetzt ein Gewerbe? Würde man annehmen aber das Problem ist, dass die Block Rewards aus dem nichts erschaffen werden. Wer ist denn da jetzt der Handelspartner mit dem man Geschäfte macht? Gibt es einen Vertrag oder eine Rechnung? Das BMF Schreiben sorgt jetzt einfach für Rechtssicherheit bei diesen Fragen. An der Geschichte mit der Liebhaberei ändert sich jedoch nichts.

22500€ ist die magische Grenze ab der ich von Seiten des Finanzamt die ersten Wiedersprüche erwarten würde.

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Nach ein bisschen weiterer Internetrecherche deutet für mich doch vieles auf eine Gewerblichkeit des Ethereums Staking hin, wenn dieses mit eigener node (z.B. prysm) erfolgt. Also "Forging" im BMF Sprech. Spätestens nach dem Merge. Bis dahin kann man evtl. argumentieren, dass auf die Rewards nicht zugegriffen werden kann. 

z.B. https://pekuna.de/18-spannende-punkte-zum-bmf-schreiben-fur-krypto-steuer/

Würde der 32-ETH-Stake dann eigentlich in das "Betriebsvermögen" wandern? Mit der Konsequenz, bei Ende des Forgings "Rückbuchung" in das Privatvermögen mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen, d.h. Versteuerung eines evtl. zwischenzeitlichen Gewinns?  

 

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Am 16.5.2022 um 16:23 schrieb satoshi21:

Würde der 32-ETH-Stake dann eigentlich in das "Betriebsvermögen" wandern? Mit der Konsequenz, bei Ende des Forgings "Rückbuchung" in das Privatvermögen mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen, d.h. Versteuerung eines evtl. zwischenzeitlichen Gewinns?  

 

kenne mich noch nicht perfekt aus, aber man kann dem eigenen Gewerbe auch einen Privatkredit geben, den du steuerneutral natürlich auch zurückbekommen kannst. Daher die 32 ETH als Kredit reingeben.
Ob und wie hohe Zinsen du privat nehmen kannst, welche Steuern auf die Zinsen privat anfallen und ob du privat dadurch die Haltefrist beibehälst sind Dinge die ich demnächst bei einem steuerberater versuche in Erfahrung zu bringen. Allerdings ist meine Erfahrung mit steuerberatern eher schlecht, weshalb ich eher davon ausgehe, dass ich keine Antwort erhalte, aber versuchen kann mans mal..

Bearbeitet von Serpens66
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Meine aktuellen Überlegungen zu dem Thema:

  • Bis nach dem Merge kein Zugriff auf die rewards möglich
  • Zusätzlich Unsicherheit, ob Merge überhaupt funktioniert, Totalverlust ist also möglich
  • Daher steuerlich bislang kein Zufluss
  • Weil bisher keine Erträge/Gewinne zugeflossen sind, ist das Ganze "Liebhaberei", d.h. kein Gewerbe
  • Wenn nach dem Merge Zugriff auf den Stake plus rewards möglich sein wird, steuerlicher Zufluss (=Anschaffungsvorgang) und damit Versteuerung der rewards (mit dem dann gültigen Tageskurs!?)
  • Es entsteht m.E. dann bei Weiterbetrieb der Node eine gewerbliche Tätigkeit nach Rz 35-39 des BMF Schreibens
  • Für ich bedeutet das dann das Ende des aktiven Stakings mit eigener Node (="Forging") und ein Wechsel in den privaten Bereich z.B. durch ein Staking z. B. bei Kraken o.ä. (Was natürlich dem Gedanken der Dezentralität diametral entgegen steht)

Nachvollziehbar? Meinungen dazu?

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  • 3 Monate später...
Am 18.5.2022 um 12:26 schrieb satoshi21:
  • Bis nach dem Merge kein Zugriff auf die rewards möglich
  • Zusätzlich Unsicherheit, ob Merge überhaupt funktioniert, Totalverlust ist also möglich
  • Daher steuerlich bislang kein Zufluss
  • Weil bisher keine Erträge/Gewinne zugeflossen sind, ist das Ganze "Liebhaberei", d.h. kein Gewerbe
  • Wenn nach dem Merge Zugriff auf den Stake plus rewards möglich sein wird, steuerlicher Zufluss (=Anschaffungsvorgang) und damit Versteuerung der rewards (mit dem dann gültigen Tageskurs!?

Bei diesen Punkten stimme ich mir dir überein. Ich habe erst vor Kurzem meiner Steuererklärung für 2021 fertig gemacht, aber habe da die virtuellen Staking-Eträge auch mit dieser Überlegung nicht mit angegeben.

Erst, wenn ich vollständig über die erwirtschafteten ETH verfügen kann, erst dann werde ich diese in der Steuer angeben. Bis dahin ist auch ein Totalverlust möglich. Die Frage ist nur, wie ich dann bisher gewonnen ETH nachträglich versteuere, falls das mit der Auszahlung mal klappen sollte. Das muss ich mir noch bis nächstes Jahr überlegen.

Das mit der gewerblichen Tätigkeit muss ich auch noch genauer recherchieren, falls das mit dem Merge und der Auszahlung der Staking-Erträge funktioniert. Fände das aber übertrieben, dazu ein Gewerbe anzumelden. Habe auch bisher nichts in die Richtung aus anderen Quellen gehört. Lass uns das Thema im nächsten Jahr nochmal aufgreifen...

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Hier noch ein interessanter Link eines Steuerberaters zur Besteuerung des Staking, speziell hier bei Ethereum: https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-von-staking/ethereum-staking.html

Demnach handelt es sich hier nicht um ein Gewerbe.
Auszüge aus obigem Link:

1. Einordnung als gewerbliche Einkünfte [fraglich]
[...]
Die Gewerblichkeit ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss hierfür die Selbstständigkeit gegeben sein, was beim Staking in der Regel abzulehnen ist. Investoren, die ihre ETH dem Netzwerk zur Verfügung stellen, verlieren die Verfügungsgewalt über ihre Coins. Ebenfalls erfolgt die Auswahl der zur Verifizierung berufenen Teilnehmer und damit auch, wer überhaupt Rewards erhält, nach dem Zufallsprinzip. Da der Teilnehmer deshalb über keinerlei Kontrolle bezüglich der Einkünfte aus dem Staking verfügt, spricht dies gegen den Begriff der Selbstständigkeit und mithin gegen eine Einordnung als gewerbliche Einkünfte.
[...]
Eine finale höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik steht allerdings nach wie vor aus.

2. Einordnung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen
Plausibler erscheint es, die Staking-Belohnungen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen [...] besteuern. Der Anwendungsbereich der Norm ist sehr weit gefasst, weshalb grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen eine Besteuerung zur Folge hat, sofern dadurch eine Gegenleistung ausgelöst wird. Dies ist bei einer Teilnahme am Staking zu bejahen. [...]

Besonderheiten bei der Besteuerung von Ethereum-Staking
Voraussetzung für eine Besteuerung ist allerdings immer, dass dem Staker die Rewards auch tatsächlich zugeflossen sind [...].
Da die Ethereum-Staker zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings noch nicht auf ihre Rewards zugreifen können, weil diese noch bis zum endgültigen Abschluss des Ethereum-Updates 2.0 gesperrt sind, liegt für diese Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht und damit auch kein Zufluss vor. Eine Besteuerung wäre demnach erst nach Fertigstellung des Ethereum-2.0-Updatesmöglich.

Daher werde ich nächstes Jahr in der Steuererklärung die Staking-Erträge einfach unter der Anlage "SO" im Abschnitt "6-Leistungen" eintragen (sofern der Merge bei mir erfolgreich verlauft). Die Frage bleibt nur, wie ich dann die bisher erzeugten ETH versteuere, über die ich dann plötzlich eine Verfügungsgewalt bekomme. Aber das überlege ich mir dann im nächsten Jahr..

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  • 1 Monat später...
Am 18.5.2022 um 12:26 schrieb satoshi21:

Meine aktuellen Überlegungen zu dem Thema:

  • Bis nach dem Merge kein Zugriff auf die rewards möglich
  • Zusätzlich Unsicherheit, ob Merge überhaupt funktioniert, Totalverlust ist also möglich
  • Daher steuerlich bislang kein Zufluss
  • Weil bisher keine Erträge/Gewinne zugeflossen sind, ist das Ganze "Liebhaberei", d.h. kein Gewerbe
  • Wenn nach dem Merge Zugriff auf den Stake plus rewards möglich sein wird, steuerlicher Zufluss (=Anschaffungsvorgang) und damit Versteuerung der rewards (mit dem dann gültigen Tageskurs!?)
  • Es entsteht m.E. dann bei Weiterbetrieb der Node eine gewerbliche Tätigkeit nach Rz 35-39 des BMF Schreibens
  • Für ich bedeutet das dann das Ende des aktiven Stakings mit eigener Node (="Forging") und ein Wechsel in den privaten Bereich z.B. durch ein Staking z. B. bei Kraken o.ä. (Was natürlich dem Gedanken der Dezentralität diametral entgegen steht)

Nachvollziehbar? Meinungen dazu?

Heute noch bezüglich Forging mit dem Finanzamt telefoniert. Das Ergebnis lautet erst mal Gewerbe anmelden. Wenn jetzt das Finanzamt später sagt ist Liebhaberei ist es ok dann ist es Liebhaberei. 
 

Ich habe jetzt die prognostizierten Gewinn angegeben und der Steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen. Ich bin mal gespannt ob die dann direkt sagen Liebhaberei.

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  • 6 Monate später...

Hallo zusammen,

ich bin in einer ähnlichen Situation, Forging (laut BMF) mit wenigen Eth-Knoten seit dem Staking-Start im Dezember 2020 und nun am Überlegen wie ich die Rewards, die ja seit diesem Jahr allgemein verfügbar sind, versteuern soll. Weil ich bisher noch nicht so recht was dazu gefunden habe: Hat hier jemand schon weitere Erfahrungen gesammelt? Bin ich schon im Verzug wenn ich das Gewerbe in diesem Jahr anmelde? Muss man hier etwas offen legen, woher kommen die Coins usw?

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vor 19 Stunden schrieb sneakyAnon:

Bin ich schon im Verzug wenn ich das Gewerbe in diesem Jahr anmelde?

Zumindest in meiner Region ist es problemlos möglich ein Gewerbe nachträglich zu registrieren.

vor 19 Stunden schrieb sneakyAnon:

Muss man hier etwas offen legen, woher kommen die Coins usw?

Was genau meinst du? Ob mit oder ohne Gewerbe die Rewards musst du irgendwie dokumentieren. Vorzugsweise mit TransaktionsID zu jedem Reward. Damit kannst du dann auch die Herkunft jedes Coins nachweisen. Auf der Blockchain ist der Unterschied zwischen einem Transfer und einem Reward klar ersichtlich. Bei den Rewards gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Formen. Einmal ein Block Reward, der im Blockexplorer auch als solcher angezeigt wird. Dann eine Auszahlung der ETH2 Rewards die im Blockexplorer als Withdrawals angezeigt werden. Und zuletzt MEV Blöcke bei denen der Reward als Transaktion kommt aber immer von bekannten Adressen die sich klar einem MEV Pool zuordnen lassen. Auf Nachfrage kann man das dem Finanzamt ja recht einfach erklären.

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Vielen Dank für die Antwort!

Die Versteuerung der Auszahlungen/Rewards sind somit klar.

Die nachträgliche Registrierung sehe ich mir an 👍

Auch wenn ich nichts zu verbergen habe: Ist es für die Gewerbeanmeldung nötig, dem Finanzamt zu erklären woher die gestakten Coins kommen, also z.B. den kompletten Weg vom initialen Kauf der Coins an einer Börse, Transfers über mehrere Wallets und anschließender Auszahlung in ein Coldwallet welches dann den Deposit in den Staking Contract gemacht hat? Ich würde einfach nur gerne das minimal notwendige offenlegen um eventuell spätere Missverständnisse zu vermeiden.

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