Terx Posted August 12 Share Posted August 12 Hallo zusammen, ohne auf die persönlichen Details einzugehen, möchte ich hier eine Warnung aussprechen. Bin ausgewandert und das Finanzamt verlangt trotzdem alle Einkünfte aus privater Veräußerung, NACH dem WEGZUG. Es greift wohl (laut FA) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach ASTG. Eine tatsächliche Begründung wurde mich nicht mitgeteilt. Als ich beraten worden bin, hat mich davor mein Steuerberater nicht gewarnt. Rechtslage ist wohl allerdings total unklar. Hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann. Wird am Ende wohl im Gericht entschieden, habe aber das Gefühl, dass die Gerichte eher gegen die Kläger eingestellt sind. 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaualge Posted August 12 Share Posted August 12 vor 18 Minuten schrieb Terx: Hallo zusammen, ohne auf die persönlichen Details einzugehen, möchte ich hier eine Warnung aussprechen. Bin ausgewandert und das Finanzamt verlangt trotzdem alle Einkünfte aus privater Veräußerung, NACH dem WEGZUG. Es greift wohl (laut FA) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach ASTG. Eine tatsächliche Begründung wurde mich nicht mitgeteilt. Als ich beraten worden bin, hat mich davor mein Steuerberater nicht gewarnt. Rechtslage ist wohl allerdings total unklar. Hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann. Wird am Ende wohl im Gericht entschieden, habe aber das Gefühl, dass die Gerichte eher gegen die Kläger eingestellt sind. hängt wohl davon ab, ob innerhalb der EU oder nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peer_Gynt Posted August 12 Share Posted August 12 Ich verstehe das AStG so, dass es dann greift, wenn die Versteuerung im Zuzugstaat deutlich niedriger ist als in D (ab 30 %). Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gilt es dann weltweit! Das AStG ist extrem schwer lesbar, aber hier recht gut beschrieben (inklusive Vermeidungsstrategien): https://www.wohnsitzausland.com/fachwissen/erweiterte-beschraenkte-steuerpflicht#list-item1 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peer_Gynt Posted August 12 Share Posted August 12 vor einer Stunde schrieb blaualge: hängt wohl davon ab, ob innerhalb der EU oder nicht. Lasse doch bitte diese Art von Vermutungen weg. Oder hast du irgend einen noch so kleinen belastbaren Beleg dafür? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cattle Grid Posted August 12 Share Posted August 12 Die Frage, die sich mir primär stellt ist, ob alle Einkommenssteuerserklärungen zum Zeitpunkt des Wegzugs bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Das Recht zur informationsnachforderung seitens des FA endet bei offenen Erklärungen nicht damit, dass jemand aus D wegzieht. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaualge Posted August 12 Share Posted August 12 vor 25 Minuten schrieb Peer_Gynt: Lasse doch bitte diese Art von Vermutungen weg. Oder hast du irgend einen noch so kleinen belastbaren Beleg dafür? Nach EU-Recht ist innerhalb der EU der Vermögenstransfer steuerneutral. Wie weit sich due FA daran stören ist eine andere Frage. Kritisch kann es werden, wenn man innerhalb 5 Jahren zurück kommt .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peer_Gynt Posted August 12 Share Posted August 12 vor 1 Stunde schrieb Terx: Als ich beraten worden bin, hat mich davor mein Steuerberater nicht gewarnt. Wenn du in ein Land mit niedrigerer Steuer gezogen bist, hätte ich schon einen Hinweis von ihm erwartet. Aber prüfe jetzt selbst ab, ob die Kriterien des AStG erfüllt sind, wie z.B. Steuersatz im Vergleich zu D sowie Teil-Einkommen und/oder Rest-Vermögen oder gar eine Immobilie in D. vor 1 Stunde schrieb Terx: Eine tatsächliche Begründung wurde mich nicht mitgeteilt. Macht mir den Eindruck eines Stocherns im Nebel, ohne dass sie etwas wissen. Ich empfehle folgende Antwort ans FA: Ich erfülle keine der einschlägigen Kriterien des AStG, insbesondere nicht des § 2 AStG und weise ihr Ansinnen*) zurück. *) falls es nur ein Auskunftsersuchen ist. Bei Einleitung eines formellen Verfahrens beachte eine eventuelle Rechtsmittelbelehrung. Aber falls du doch die Kriterien erfüllst, musst du wohl in den sauren Apfel beißen. Auf jeden Fall Danke für die Warnung, die ist schon sehr gut. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaualge Posted August 12 Share Posted August 12 vor 7 Minuten schrieb Peer_Gynt: Wenn du in ein Land mit niedrigerer Steuer gezogen bist, hätte ich schon einen Hinweis von ihm erwartet. Aber prüfe jetzt selbst ab, ob die Kriterien des AStG erfüllt sind, wie z.B. Steuersatz im Vergleich zu D sowie Teil-Einkommen und/oder Rest-Vermögen oder gar eine Immobilie in D. Macht mir den Eindruck eines Stocherns im Nebel, ohne dass sie etwas wissen. Ich empfehle folgende Antwort ans FA: Ich erfülle keine der einschlägigen Kriterien des AStG, insbesondere nicht des § 2 AStG und weise ihr Ansinnen*) zurück. *) falls es nur ein Auskunftsersuchen ist. Bei Einleitung eines formellen Verfahrens beachte eine eventuelle Rechtsmittelbelehrung. Aber falls du doch die Kriterien erfüllst, musst du wohl in den sauren Apfel beißen. Auf jeden Fall Danke für die Warnung, die ist schon sehr gut. ah, du hast jetzt einen Punkt gebracht. Immobilie oder Einkünfte in D , wie z. B. Renten, bleiben in D steuerpflichtig Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terx Posted August 12 Author Share Posted August 12 12 minutes ago, Peer_Gynt said: Macht mir den Eindruck eines Stocherns im Nebel, ohne dass sie etwas wissen. Ich empfehle folgende Antwort ans FA: Ich erfülle keine der einschlägigen Kriterien des AStG, insbesondere nicht des § 2 AStG und weise ihr Ansinnen*) zurück. Habe einen Steuerberater eingeschaltet. So etwas in die Richtung wird er schon schreiben. Das FA hat eine konkrette Forderung. Ich denke was strittig ist, ist ob private Veräußerungen von Kryptowährungen "ausländische Einkünfte" sind. Im Grunde wird das Zeug auf ausländischen Börsen veräußert oder eben dezentralen Börsen die aber alle Ihren Sitzt außerhalb der EU haben. Daher sprich schon einiges dafür, dass eigentlich AStg nicht greift. Man kann aber auch anders argumentieren und irgendwie auch sagen, dass da der konkrete Auslandsbezug fehlt und somit dies eben keine "ausländischen Einkünfte" sind. 20 minutes ago, Peer_Gynt said: Auf jeden Fall Danke für die Warnung, die ist schon sehr gut. Klar gerne, so eine Auswanderung muss gut überlegt sein. Jetzt im nachinein, war das wohl ein riesen Fehler - so wie es durchgeführt wurde. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
JimDark Posted August 16 Share Posted August 16 Darf man fragen wohin du ausgewandert bist und ob die Coins außerhalb der Haltefrist waren ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Acura360 Posted August 20 Share Posted August 20 (edited) Am 12.8.2023 um 14:15 schrieb Terx: Hallo zusammen, ohne auf die persönlichen Details einzugehen, möchte ich hier eine Warnung aussprechen. Bin ausgewandert und das Finanzamt verlangt trotzdem alle Einkünfte aus privater Veräußerung, NACH dem WEGZUG. Es greift wohl (laut FA) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach ASTG. Eine tatsächliche Begründung wurde mich nicht mitgeteilt. Als ich beraten worden bin, hat mich davor mein Steuerberater nicht gewarnt. Rechtslage ist wohl allerdings total unklar. Hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann. Wird am Ende wohl im Gericht entschieden, habe aber das Gefühl, dass die Gerichte eher gegen die Kläger eingestellt sind. Erst einmal muss die erweitert beschraenkte Steuerpflicht ueberhaupt greifen und zweitens muss die Belegenheit in Deutschland beweisbar sein. Bei Auslaendischen Boersen faehrt man recht sicher. Edited August 20 by Acura360 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted August 20 Share Posted August 20 Am 12.8.2023 um 09:15 schrieb Terx: Hallo zusammen, ohne auf die persönlichen Details einzugehen, möchte ich hier eine Warnung aussprechen. Bin ausgewandert und das Finanzamt verlangt trotzdem alle Einkünfte aus privater Veräußerung, NACH dem WEGZUG. Es greift wohl (laut FA) die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach ASTG. Eine tatsächliche Begründung wurde mich nicht mitgeteilt. Als ich beraten worden bin, hat mich davor mein Steuerberater nicht gewarnt. Rechtslage ist wohl allerdings total unklar. Hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann. Wird am Ende wohl im Gericht entschieden, habe aber das Gefühl, dass die Gerichte eher gegen die Kläger eingestellt sind. Hast du im betreffendem Steuerjahr mehr als 183 Tage im Ausland gelebt? 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terx Posted August 20 Author Share Posted August 20 (edited) 13 hours ago, Acura360 said: Erst einmal muss die erweitert beschraenkte Steuerpflicht ueberhaupt greifen und zweitens muss die Belegenheit in Deutschland beweisbar sein. Bei Auslaendischen Boersen faehrt man recht sicher. Im Prinzip sehe ich es genauso. Das FA offenbar aber nicht. FA hat aber keine Begründung abgeliefert. Schwer zu sagen, weshalb Sie dieser Ansicht sind. Interessant wäre es wohl, falls ein Teil der Veräußerung auf deutschen Börsen wäre und ein Teil auf ausländischen Börsen - wie man so etwas besteuern würde. 11 hours ago, Jokin said: Hast du im betreffendem Steuerjahr mehr als 183 Tage im Ausland gelebt? Nein im Steuerjahr nicht. Aber meiner Meinung nach gilt zunächst der Stichpunkt am Zeitpunkt des Wegzuges. Dann schaut man wie lange man im Ausland war. Im Grunde war ich seit dem Wegzug vergleichsweise wenig in Deutschland, maximal paar Monate und nicht am Stück. Wohnstätte habe ich auch nicht. Also die Frage kam gar nicht auf. Das Problem ist eher, dass das FA einfach Mal so einen Steuerbescheid verschickt. Im Worstcase muss man erst Mal zahlen und dann nach dem Einspruch das Geld zurück kriegen, falls der Einspruch bewilligt wird. Ansonsten geht es zum Finanzgericht (worauf ich überhaupt keine Lust habe) und das kann bis zu zwei Jahre dauern. Klar man kann zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen - hier hat man aber das Risiko, falls das Gericht doch anders entscheidet, dass man dann noch 6% p.a. nachzahlen muss. Edited August 20 by Terx Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaualge Posted August 20 Share Posted August 20 vor 12 Minuten schrieb Terx: Im Prinzip sehe ich es genauso. Das FA offenbar aber nicht. FA hat aber keine Begründung abgeliefert. Schwer zu sagen, weshalb Sie dieser Ansicht sind. Interessant wäre es wohl, falls ein Teil der Veräußerung auf deutschen Börsen wäre und ein Teil auf ausländischen Börsen - wie man so etwas besteuern würde. Nein im Steuerjahr nicht. Aber meiner Meinung nach gilt zunächst der Stichpunkt am Zeitpunkt des Wegzuges. Dann schaut man wie lange man im Ausland war. Im Grunde war ich seit dem Wegzug vergleichsweise wenig in Deutschland, maximal paar Monate und nicht am Stück. Wohnstätte habe ich auch nicht. Also die Frage kam gar nicht auf. Das Problem ist eher, dass das FA einfach Mal so einen Steuerbescheid verschickt. Im Worstcase muss man erst Mal zahlen und dann nach dem Einspruch das Geld zurück kriegen, falls der Einspruch bewilligt wird. Ansonsten geht es zum Finanzgericht (worauf ich überhaupt keine Lust habe) und das kann bis zu zwei Jahre dauern. Klar man kann zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen - hier hat man aber das Risiko, falls das Gericht doch anders entscheidet, dass man dann noch 6% p.a. nachzahlen muss. och, gerade mit dem "vergleichsweise" wenig, hat sich schon mancher Sportler und Künstler verzählt. Insbesondere Schweiz- und Monaco-Flüchtlinge . Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terx Posted August 20 Author Share Posted August 20 58 minutes ago, blaualge said: och, gerade mit dem "vergleichsweise" wenig, hat sich schon mancher Sportler und Künstler verzählt. Insbesondere Schweiz- und Monaco-Flüchtlinge . Ja gut das wäre in Ordnung, falls eine solche Begründung käme. Das ist aber nicht passiert. Es wurden keine Unterlagen oder sonstiges Nachgefragt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted August 20 Share Posted August 20 vor einer Stunde schrieb Terx: Aber meiner Meinung nach gilt zunächst der Stichpunkt am Zeitpunkt des Wegzuges. Ok, das mag deine "Meinung" sein. Aber wie sieht es dein Steuerberater? Hast du dich überhaupt mit dem Steuerrecht befasst? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terx Posted August 20 Author Share Posted August 20 Just now, Jokin said: Aber wie sieht es dein Steuerberater? Hast du dich überhaupt mit dem Steuerrecht befasst? Klar. Steuerberater sieht es genauso. Wurde mir von verschiedenen Seiten bestätigt. Finanzamt scheint jedoch wohl anderer Meinung zu sein. Keine Ahnung. Vielleicht haben die sich damit nicht befasst und sehen das Ganze als inländische Einkünfte - ich weiß es wirklich nicht. Wundere mich extrem, wie das überhaupt passieren kann ohne vernünftige Erklärung. Da ist ein Einzeiler, der Null Aussagekraft hat. Die Nachteile sind schon groß - muss ne recht große Zahlung an das FA machen - Verfahren kann mehrere Jahre dauern falls es vorm Gericht landet - Finanzamt ist am längeren Hebel: Bei Aussetzung der Vollziehung zahlt man 6%, falls man irgendwie doch verliert. - Falls man die Aussetzung der Vollziehung nicht macht, kriegt man seine Kohle erst nach zwei Jahre und sehr niedrig verzinst 2% Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaualge Posted August 20 Share Posted August 20 ist vielleicht einfach eine Frage ins Blaue. Handelt es sich dabei um ein "Ausbildungs-FA"? Mir flatterte früher regelmässig eine Anfrage wg. Geschäftspartnern ins Haus und spätestens 2 Wochen, nachdem ich aus der Schweiz kommend die Grenze passierte Link to comment Share on other sites More sharing options...
Acura360 Posted August 21 Share Posted August 21 (edited) Wann war dein Wegzug mitten in einem Jahr, oder quasi wegzug /Auswanderung zum 31.12.2021 als Beispiel? Auch die Frage ob Du damals den Fragebogen vom FA erhalten hattest mit den 16 Fragen ? Über diese Fragebogen möchte das FA herausfinden ob DU dich noch teilweise iN Germany aufhälst und auch noch weitere Interessen in Deutschland hast/ Aktivitäten pflegst? Abmeldebescheinigung deines Bürgeramts hast denen auch damals zugesandt? Edited August 21 by Acura360 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terx Posted August 21 Author Share Posted August 21 4 hours ago, Acura360 said: Wann war dein Wegzug mitten in einem Jahr, oder quasi wegzug /Auswanderung zum 31.12.2021 als Beispiel? Auch die Frage ob Du damals den Fragebogen vom FA erhalten hattest mit den 16 Fragen ? Über diese Fragebogen möchte das FA herausfinden ob DU dich noch teilweise iN Germany aufhälst und auch noch weitere Interessen in Deutschland hast/ Aktivitäten pflegst? Nein, wurde nichts nachgefragt. 4 hours ago, Acura360 said: Abmeldebescheinigung deines Bürgeramts hast denen auch damals zugesandt? Wurde dem Steuerberater zugeschickt. Im Begleitschreiben wurde immer wieder erwähnt, dass ich im Ausland wohnhaft bin. Allerdings hat er die Abmeldebescheinigung nicht zu geschickt. Es war jedoch eher nicht zu übersehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted August 21 Share Posted August 21 Dann ruf beim Finanzamt an. Oder halt dein Steuerberater. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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