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Hallo Zusammen,

habe mir gerade das BMF-Schreiben zur Gemüte geführt und bräuchte Hilfe bei der Interpretation, was ich als Anschaffungskosten im Rahmen von privatem Staking (kein Mining!) ansetzen kann.

Es geht um folgende Passage (S. 20)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG: 

Zitat

Erfolgt die Zuteilung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG, liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen. Dabei kann widerlegbar vermutet werden, dass der Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses Randnummer 43 und zum Ansatz mit 0 € im Falle eines nicht ermittelbaren Marktkurses Randnummer 73). Aufgrund der Anschaffung kann die spätere Veräußerung der zugeteilten Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen (sofern nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen); auf die Ausführungen der Randnummern 53 ff. wird verwiesen. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Ich stake NFTs und Tokens und würde mal zwei Bespiel-Fälle aufmachen.

 

1. Bsp. NFT

1.1 Ich kaufe ein Frosch NFT - Kaufzeitpunkt 100 Euro wert
1.2 Ich stake das Frosch NFT nach 2 Monaten - Stakinggebühr 10 Euro und Frosch - NFT zum Zeitpunkt 500 Euro wert
1.3 Ich claime Tokens alle 3 Monate 1000 Token, die zweimal 0 Euro wert waren (nirgends handelbar) und einmal 0,10 Euro pro Token (über eine dezentrale Handelsplattform wurde Liquidity-Pool aufgemacht).

Steuerliche Betrachtung (so interpretiere ich den BMF-Text)

- Anschaffungskosten: 510 Euro (Wert der hingegebenen Daten/Handlung)
- Einkommen: 100 Euro
- Ergebnis. -410 Euro nach Staking -  § 22 Nummer 3 EStG

Sehe ich das so richtig??? 

 

2. Bsp. Token

1.1 Ich bekomme 10.000 Gratis -Tokens im Rahmen eines Airdrops nach dem Zufallsprinzip (Lottery) zugeteilt
(Zeitpunkt 0 Euro wert da kein Börsenwert ersichtlich zum Zugangszeitpunkt oder aufgrund von Zufallsprinzip über Schenkung abbildbar;  pessimistisch ggf. Börsenwert des IDO 0,04 x 10.000 Euro = 400 Euro)

1.2 Ich stake den 10.000 Token 3 Tage später - Stakinggebühr 100 Euro und Token mittlerweile 10.000 Euro wert 

1.3 Ich claime 2.000 Tokens, die 2000 Euro wert sind

- Anschaffungskosten: 10.100 Euro (Wert der hingegebenen Daten/Handlung)

- Einkommen: 2.000 Euro

- Ergebnis: -8.100 Euro nach Staking -  § 22 Nummer 3 EStG

Auch hier, habe ich das richtig intepretiert? Oder ist der Wert der hingegebenen Daten der erste Kaufzeitpunkt des NFTs bzw. der Airdrop des Tokens/ IDO-Wert der Tokens?

Der Wert der hingegebenen Daten entspricht in beiden Fällen jedenfalls nicht dem Wert der erhalten Daten.

 

Was kann ich als Anschaffungskosten gegenüber meinen Einkünften ansetzen?

 

Danke für eure Hilfe.

 

Juliee

 

 

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