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Bafin oder nicht Bafin das ist hier die Frage


Duergy

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Coin Gemeinde,

 

mein erster Beitrag hier im Forum ist, wie sollte es auch anders sein, eine komplizierte Frage.

 

Meine aktuelle Situation. Ich betreibe eine Internetseite auf der meine Mitglieder eine Virtuelle Währung (keine AltCoins) Einzahlen können und damit an verschiedenen Aktionen teilnehmen können.

 

Nun ist schon seit längerem die Frage im Raum auch BTC als Ein- und Auszahlungsmöglichkeit zu Akzeptieren. Mein bekannter sagte immer "Dafür brauchste ne BaFin Lizenz". Ich habe das nicht weiter hinterfragt aber gestern habe ich mir Gedanken gemacht ob diese Regelung auch auf AltCoins zutreffe. Bei meiner Suche endeckte ich verschiedene Artikel die mich jetzt noch mehr durcheinander bringen. Ich versuche mal zusammen zufassen.

 

Wenn meine Mitglieder über einen BTC-Payment dienst einzahlen brauch ich Bafin Lizenz. Ich kann aber "Waren und Dienstleistungen" gegen BTC verkaufen ohne Lizenz. Ergo könnte ich doch sagen "Zahle 1 BTC und du bekommst auf meiner Webseiten eine Gutschrift der Internen Währung namens *möchtegernBTC*"

 

Nur beim Auszahlen gibt es dann Probleme oder?

 

Ich bin sehr verwirrt.

 

Liebe Grüße

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Hallo liebe Coin Gemeinde,

 

mein erster Beitrag hier im Forum ist, wie sollte es auch anders sein, eine komplizierte Frage.

 

Meine aktuelle Situation. Ich betreibe eine Internetseite auf der meine Mitglieder eine Virtuelle Währung (keine AltCoins) Einzahlen können und damit an verschiedenen Aktionen teilnehmen können.

 

Nun ist schon seit längerem die Frage im Raum auch BTC als Ein- und Auszahlungsmöglichkeit zu Akzeptieren. Mein bekannter sagte immer "Dafür brauchste ne BaFin Lizenz". Ich habe das nicht weiter hinterfragt aber gestern habe ich mir Gedanken gemacht ob diese Regelung auch auf AltCoins zutreffe. Bei meiner Suche endeckte ich verschiedene Artikel die mich jetzt noch mehr durcheinander bringen. Ich versuche mal zusammen zufassen.

 

Wenn meine Mitglieder über einen BTC-Payment dienst einzahlen brauch ich Bafin Lizenz. Ich kann aber "Waren und Dienstleistungen" gegen BTC verkaufen ohne Lizenz. Ergo könnte ich doch sagen "Zahle 1 BTC und du bekommst auf meiner Webseiten eine Gutschrift der Internen Währung namens *möchtegernBTC*"

 

Nur beim Auszahlen gibt es dann Probleme oder?

 

Ich bin sehr verwirrt.

 

Liebe Grüße

 

Schau mal im Forum unter Recht und Steuern da wurde das schonmal versucht zu analysieren. Resultat war, das rein rechtlich die Bafin nichts mit Bitcoin zu tun hat. Achtung, das ist keine Rechtsberatung.

 

https://www.coinforum.de/topic/4345-gewerbl-handel-mit-bitcoin-zb-%C3%BCber-bitcoinde/

 

Axiom0815, on 11 Oct 2015 - 22:35, said:

 

Also, als erstes muss man fragen, wer ist die Bafin, und mit welchen Recht?

Dann kommt man auf das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

§ 2 Rechts- und Fachaufsicht.

 

Auf welcher Grundlage?

Da wird immer gern Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) bemüht.

Genauer § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4:

  • 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
  • 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
  • 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
  • 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
  • 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

Und die viel „gerühmte Recheneinheit“ nach § 1 Absatz 11 Satz 1.

  • 11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),

Ah, § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Begriffsbestimmungen)?

  • (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

Und das kann ja nun nicht der Bitcoin sein!

Bitcoin wird nicht durch „Kapital einsammeln“ für eine Anlagenstrategie …bla bla.., sondern durch Mining erzeugt.

Man kann Bitcoin zwar kaufen und verkaufen, aber das kann man mit Äpfeln auch. Und mein Türke um die Ecke hat bestimmt keine Banklizenz, um mir Äpfel zu verkaufen.

Der Bitcoin hat auch keine Satzung oder ein Gesellschaftsvertrag.

Kurz, § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs kann den Bitcoin nicht meinen.

Das wiederum heißt, dass § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entfällt, da ja wörtlich drin steht: „im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“.

 

Und somit ist auch § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 KWG, wo ja von „Finanzinstrumenten“ gesprochen wird, obsolet.

 

 

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ansonsten musst du der Bafin einen Brief schreiben mit detaillierter Beschreibung was du tun willst. Nach ca. 1-2 Monaten bekommst du dann eine mehr oder weniger hilfreiche Antwort (wenn du den Fall nicht detailliert genug beschrieben hast, riskierst du eine antwort wie "genaues können wir nur bei genauer Kenntnis des Vorhabens sagen".)

 

Aber es ist relativ sicher, dass Altcoins genauso wie bitcoins behandelt werden ;)

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Auch wenn die Argumentation von Axiom berechtigt sein mag - genauso wie vom Bundesverband Bitcoin - betrifft sie doch eher Personen, die bereit sind, für dieses Recht gegen die BaFin vor Gericht zu ziehen.

 

Hinsichtlich des aktuellen Falles würde ich im Zweifel davon ausgehen, dass eine Lizenz notwendig ist. Ich denke, die BaFin behandelt Bitcoins an sich genauso wie Euro. Vielleicht mal anrufen?

 

Andererseits ... du könntest das ganze auch wie ein Crowdfunding betrachten, und dafür braucht man ja auch keine Lizenz.

 

Ihr seht, ich bin mit der Thematik ebenfalls überfordert. Habe aber einen unseren Experten gebeten, sich den Thread anzuschauen, wenn es soweit ist, und mir dann ein Feedback zu geben.

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  • 5 Monate später...

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