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Interessantes zu Steuern, Video, Links, usw.


c0in

Empfohlene Beiträge

@ Jokin : Das steht doch klar im Artikel drinne, dass Kapitaleinkünfte (keine steuerfreie Jahresfrist, 25 %, 801 EUR Freibetrag statt 600 EUR Freigrenze) nur dann vorliegen, wenn über Derivate wie CFDs, Options usw investiert wird OHNE tatsächlich Bitcoins u dgl zu halten. Da ist also alles richtig. Auf welcher Plattform jetzt wann welche Geschäfte möglich oder üblich sind oder waren (zB bei etoro früher CFDs und seit November oder so angeblich nur physische Bitcoins) ist im Artikel ja jetzt nicht das Thema. Da geht es um die steuerliche Behandlung: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/

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Am 1.2.2018 um 02:49 schrieb c0in:

 

Gelegentliches Mining kann sonstige Einkünfte nach § 22 EStG darstellen (Steuererklärung Aanlage SO) und professionelles Mining wird gewerbliche Einkünfte (Anlage G) darstellen (siehe :  https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/). Steuerpflichtig ist letztlich der Gewinn, dh Preis bei Veräusserung abzüglich der Herstellungskosten (Kosten für Strom usw).

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vor 49 Minuten schrieb jscr:

Heute gab es bei Heise.de einen Artikel, der das Thema ganz gut zusammenfasst:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Richtig-versteuern-Kryptogeld-Millionaer-was-nun-3971930.html?seite=all

Die Autorin ist eine Anwältin/Steuerberaterin bei Winheller (https://www.winheller.com/ueber-uns/rechtsanwaelte/anka-hakert.html).

Uih, das ist mal ein wirklich guter Artikel - scheint als ob all meine Annahmen und Empfehlungen als Nicht-Fachmann gar nicht so falsch waren :-)

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vor 2 Stunden schrieb Jokin:

Uih, das ist mal ein wirklich guter Artikel - scheint als ob all meine Annahmen und Empfehlungen als Nicht-Fachmann gar nicht so falsch waren :-)

Dafür das wesentliche Dinge (Gewerblichkeit, Kapitaleinkünfte, 600 EUR-Freigrenze, Tausch, ....) fehlen, ist der Artikel aber ganz schön lang ... Ich habs lieber kurz, verständlich und voe allem zutreffend / vollständig: http://www.dasinvestment.com/kpmg-steuerexperte-andreas-patzner-so-gehoeren-ethereum-ripple-und-bitcoin-in-die-steuerklaerung/

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Abgabefrist Einkommensteuererklärung DE

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-01-02-Steuererklaerungen-fuer-das-Kalenderjahr-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen - zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer - zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags - zur Umsatzsteuer sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) bis zum 31. Mai 2018 bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

 

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein bis zum 31. Dezember 2018

 

Erklärungsfrist Einkommensteuererklärung AT

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html#Erkl_rungsfrist

Zitat

Erklärungsfrist

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

 

Bearbeitet von c0in
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  • 2 Wochen später...

Interessanter Artikel von Axel Hellinger, Anwalt/Steuerberater spezialisiert u.A. auf Kryptowährungen. Ist für alle, die ihre Coins (privat) im Lending haben, bestimmt interessant B)

Zitat

Die Verwendung eines Coins als Einkunftsquelle führt nie zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre.

https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/

 

Bearbeitet von jscr
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  • 4 Wochen später...
vor einer Stunde schrieb Ulli:

Also wenn das stimmen sollte dann ist es ja auch kein wunder das die Staaten stinkig werden. Und nein ich kann da auch niemanden verstehen. Habs auch was schleifen lassen weil nicht groß mit beschäftigt, aber mittlerweile wird alles im Buch geführt, für dieses Jahr ist auch alles fertig.

Man muss sich nur vor augen halten das erhebliche strafen in Form von Strafzahlungen möglich sind, sondern auch Freiheitsstrafen!!!

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Was meinst du mit Buch führen genau? Welche Daten hast du denn erfasst?

 

Kryptoart + Kaufdatum + Kaufkurs

Kryptoart + Verkaufdatum oder Tauschdatum + Verkaufskurs oder Tauschkurs(1BTC = 2110 IOTA)

 

Wie beweist du das allse? Du rückst ja wohl kaum die private-keys heraus.

Bearbeitet von o0Julia0o
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vor einer Stunde schrieb o0Julia0o:

Was meinst du mit Buch führen genau? Welche Daten hast du denn erfasst?

 

Kryptoart + Kaufdatum + Kaufkurs

Kryptoart + Verkaufdatum oder Tauschdatum + Verkaufskurs oder Tauschkurs(1BTC = 2110 IOTA)

 

Wie beweist du das allse? Du rückst ja wohl kaum die private-keys heraus.

Du kannst für deine Trades etc. das cointracking tool nutzen. Es unterstützt Börsen-Import Funktionen, sodass du jeden einzelnen Schritt nachvollziehen kannst. Zudem kannst du dir hierüber einen Steuerreport erstellen lassen.

 

Bearbeitet von Ulli
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vor 8 Stunden schrieb o0Julia0o:

Danke. Dieses hier? Wo finde ich den Kaufpreis? Es hört sich so an, als wenn ich die Börsenlogin-Daten dort angeben muss. Darf ich das? Und ist das nicht unsicher? Insbesondere, wenn ich noch Coins auf den Börsen habe?

Du musst keine Börsenlogindaten angeben.

Die Kaufpreise werden anhand des Kaufdatums ermittelt (Datum, Uhrzeit kannst du auch angeben.)

Über die Börsen-Imports wird das aber ganz einfach alles automatisch erledigt.

Lies dich ein, ist wirklich eine super Sache.

Bearbeitet von Ulli
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  • 3 Wochen später...

Hier mal eine meiner Meinung nach gute Seite eines Österreichischen Steuerberaters der sich sehr intensiv mit Kryptowährungen beschäftigt:

http://www.crypto-tax.at/

Und hier ein Link zur Beantwortung des österreichischen Finanzministeriums bzgl. steuerlicher Behandlung von Coins erhalten durch einen Hardfork vom 30.4.2018:

http://www.crypto-tax.at/tipp/16-bmf-news-zur-steuerlichen-behandlung-von-hardforks

Unter Tipps und Infos finden sich weitere gute Informationen die auch laufend aktualisiert werden.

 

BG

G.

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