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FIDOR Bank AG: Kein Girogeschäft?


fyahfox

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Ah ok. Danke für den Hinweis!

 

Aus obigem link:

Auch Zahlungsinstitute dürfen seit 31.10.2009 auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG Zahlungsdienste im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringen. Damit gilt der überwiegende Teil der bis 30.10.2009 unter den bisherigen Tatbestand des Girogeschäfts gefassten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abrechungsverkehr und dem Zahlungsverkehr nicht mehr als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Bezeichnung „Girogeschäft“ wird daher nicht fortgeführt. Der verbleibende restliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG wird als Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft und Reisescheckgeschäft bezeichnet.
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