Meines Wissens nach dürfen Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur innerhalb der gleichen Untereinkunftsart gegengerechnet werden. Z.B. Aktienverluste mit Aktiengewinnen, aber nicht Kryptos mit Aktien. Jetzt stellt sich die Frage wie dein beschriebener Fall (echte Münzen) per gesetzl. Definition mit Krypto "Coins" gleichgestellt werden dürfen/können. Ohne jetzt eine 100%ig sichere Auskunft zu geben, würde ich sagen: "Dürfen nicht gegengerechnet werden!" Vl. findet sich
    • Like
    1