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stresman

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Beiträge von stresman

  1. Am 8.8.2019 um 14:02 schrieb Gast:

    Hier ein Auszug aus einem EStG-Kommentar:

    "Derivative Finanzinstrumente

    Derivative, als Termingeschäfte ausgestaltete Finanzinstrumente (zB Optionen, Futures, CFDs, vgl. § WPHG § 2 Abs. WPHG § 2 Absatz 3 WpHG) können sich auch auf die Wertentwicklung von Kryptowährung beziehen. Erlangt der Anleger durch Derivate einen Differenzausgleich oder einen von der Wertentwicklung einer Kryptowährung abhängigen Geldbetrag oder Vorteil bzw. erzielt er einen Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Finanzinstruments, ist dieser voll steuerpflichtig nach § ESTG § 20 Abs. ESTG § 20 Absatz 2 S. 1 Nr. ESTG § 20 Absatz 2 Nummer 3 EStG. Entsprechende Gewinne unterliegen nach §§ ESTG § 43 Abs. ESTG § 43 Absatz 1 S. 1 Nr. ESTG § 43 Absatz 1 Nummer 11, ESTG § 43a Abs. ESTG § 73A Absatz 1 S. 1 Nr. ESTG § 73A Absatz 1 Nummer 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug (25 % zzgl. SolZ) und werden beim Privatinvestor mit dem Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. SolZ) belastet. Die Kapitalertragsteuer wird nach § ESTG § 44 Abs. ESTG § 44 Absatz 1 S. 3 EStG durch die die Erträge auszahlende Stelle einbehalten. Diese ist regelmäßig das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, § ESTG § 44 Abs. ESTG § 44 Absatz 1 S. 4 Nr. ESTG § 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchst. a EStG. In der Praxis werden aber häufig Geschäfte über ausländische Broker und Handelsplattformen durchgeführt, welche keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. In diesem Fall müssen Gewinne und Verluste im Veranlagungsverfahren erklärt und versteuert werden.

    ..."

     

    Vielen Dank für diesen Kommentar. Weißt Du noch, wo der herkommt?

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