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  1. Hallo, erstmal vielen Dank für Eure schnellen Antworten! Ich versuche nochmal zu präzisieren: "Wird das FiFo-Alter von Coins zurückgesetzt, wenn man sie von einem Wallet aufs andere überträgt?" @Jokin hat das indirekt mit einem JA beantwortet. Dahinter steht vermutlich die Annahme, dass jedes Wallet für jede Coin-Art sozusagen einen eigene FiFo-Liste führt und beim Transfer zwischen Wallets die Coins grundsätzlich zurückgesetzt und als "neu" betrachtet werden. Genau darauf zielt meine Frage ab. Ob das wirklich so durch den Gesetzgeber gewollt ist und ob das nicht dazu führen würde, dass man Coins im Grunde gar nicht mehr "transferieren" kann. Denn dann würde auch der Transfer auf eine "leere" Adresse dazu führen, dass dort eine neue FiFo-Liste angelegt wird und wieder bei Null beginnt und sehr alte Coins damit quasi "zurückgesetzt" werden. Jeder, der Coins auf einem Hardware Wallet hält und sie dann spontan zu einem Exchange transferiert, um sie dort zu verkaufen, würde dann in eine Art FiFo-Falle laufen und "nagelneue" Coins verkaufen, sprich: voll versteuern müssen. Die Argumentation von @jokin ist in sich logisch schlüssig, das soll überhaupt nicht in Abrede gestellt werden, aber sie steht nach meiner Einschätzung doch im Widerspruch zum erklärten "Ziel" des Gesetzgebers. Im Schreiben des BMF vom Mai 2022 wird ein mehrstufiges Verfahren beschrieben. - Nach (53) gilt ganz grundsätzlich, dass sich die Steuerpflicht immer aus dem Zeitfenster "Abverkauf an Dritte" minus "Ankauf von Dritten" ergibt. - Dazu präzisiert (55), dass im Zweifel das "schuldrechtliche Verpflichtungsverhältnis" zu berücksichtigen sei. Nach dieser Lesart wären Transfers zwischen eigenen Wallets ganz grundsätzlich erstmal irrelevant. Das entspricht insoweit der Argumentation von @Matchbox. Danach widmet sich das Schreiben den Fällen, in denen eine solche Berechnung vielleicht nicht eindeutig möglich ist, und stellt fest: - Nach (61) "gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung". Lese ich so: wenn es möglich ist, den gemischten Coins im Wallet eine Kaufreihenfolge zuzuordnen, dann soll das bitte gemacht werden. - Nach (61) ist "für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden", wie auch immer die in der Praxis aussehen mag. - Nach (61) darf "vereinfachend" (!) unterstellt werden, dass die zuerst gekauften Coins auch zuerst veräußert werden. - In (62) heißt es ergänzend, dass die Methode pro Wallet und Coin festzulegen und auch beizubehalten sei, solange die Position nicht vollständig abverkauft wird. All das liest sich für mich eigentlich sehr pragmatisch und im Zweifelsfalle "im Interesse des Anlegers" gedacht. Gerade deswegen kann ich daraus eben nicht ableiten, dass im Sinne des BMF: - bei Transfers zwischen eigenen Wallets der FiFo-Zähler der transferierten Coins "zurückzusetzen" wäre, - bei einem Transfer in eine bereits genutzte Position mit anschließendem Verkauf der Zeitpunkt maßgeblich wäre, zu dem sie in dieses Wallet gekommen sind, - eine Situation auftreten könnte, dass "neuere" Coins zuerst und "ältere" Coins erst danach verkauft werden. Vielmehr gehe ich doch davon aus, dass es sich wie bei einem Übertrag von Aktien in ein anderes eigenes Depot verhält: Aktien werden ins neue Depot unter Beibehaltung ihres Anschaffungsdatums und -preises übertragen, und wenn sie älter sind als die in der Zielposition und es danach zu einem Verkauf aus der "gemischten" Position kommt, dann greift eben Durchschnitt oder (als Erleichterung im Sinne des Anlegers) FiFo - in dem Sinne, dass die zuerst angeschafften (und nicht: "die zuerst in dieses Wallet gebrachten") als zuerst verkauft gelten. Die (62) lese ich als Klarstellung eher so: ich kann nicht bei Kraken Bitcoin kaufen und dort lassen, dann bei Binance Bitcoin kaufen, die bei Binance wieder verkaufen und dann erwarten, dass die älteren von Kraken als "verkauft" gelten. Weil sie nämlich nie mit denen bei Binance vermischt wurden und die Kauf- und Verkaufzeitpunkte in beiden Fällen eindeutig zu ermitteln sind. Daraus ergibt sich für mich eine andere "Handlungsempfehlung" für Anleger mit mehreren Depots, nämlich, dass man, bevor man Coins aus einem Wallet heraus verkauft, sicherstellen sollte, dass man genügend "alte" Coins in dieser Position hat. Und dass man ggf. vorher ein paar ältere dorthin überweisen sollte, bevor man verkauft, weil dann DIE als steuerlich relevant gelten. Aber das ist eben genau das Gegenteil von dem, was @jokin vorhin beschrieben hat und, wie gesagt, für sich gesehen ja auch irgendwie logisch erscheint.
  2. Hallo, mir ist nicht so ganz klar, wie die FiFo-Regeln bei der Nutzung von verschiedenen Wallets auszulegen sind. Kann mir jemand weiterhelfen? Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 stellt dazu fest: > (53) Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung ... können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. > (54) Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang. ... Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb von Dritten zu verstehen. ... Spiegelbildlich zur Anschaffung stellt die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf Dritte eine Veräußerung dar. > (55) Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. > (61) Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. ... Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden ... Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo) > (62) Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten. Ich wüsste gerne, wie nach (62) ein Transfer zwischen verschiedenen Wallets steuerlich zu bewerten ist und ob bereits lange gehaltene Coins plötzlich wieder "steuerpflichtig" werden können, wenn man sie zum Verkauf auf einen Exchange transferiert. Ich halte das eigentlich für ziemlich absurd, aber man kann es vielleicht so "miss"verstehen. Angenommen, ich halte 100 Foobar Coins für 2 Jahre auf einem Hardware Wallet und möchte sie nun verkaufen. Dazu transferiere ich sie zu einem Exchange, also zu einem anderen Wallet. Von dort aus verkaufe ich sie gegen Euro. Laut (62) beginnt ja mit dem Transfer zum Exchange eine neue FiFo-Periode, d.h. die Haltedauer liegt, bezogen auf den Exchange, bei unter 1 Jahr. Aber es wäre doch absurd, wenn daraus nun eine Steuerpflicht entstehen würde, immerhin sagen doch (53) und (54), dass die steuerlich relevanten Zeitpunkte die der Anschaffung und der Veräußerung sind, zwischen denen in diesem Fall klar mehr als 1 Jahr liegt. Ich bin mir auch nicht so sicher, was ich von der ganzen FiFo-Sache so halten soll. Dem Schreiben zufolge ist FiFo doch nur eine Ausweichlösung für den Fall, dass man die Zeitpunkte nicht eindeutig ermitteln kann. Dass in diesem (eigentlich klaren) Fall nun FiFo dazu führen soll, dass eine Steuerpflicht entsteht, erscheint mir abwegig.
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