Gemeldet hatte ich Short Krypto-Gewinne aus 2019 (dummerweise hatte ich wegen Stop-Loss innerhalb eines Jahres BTC verkauft) in der Anlage SO als private Veräußerungsgeschäfte.
Ich habe gegen meinen Einkommensteuerbescheid Einspruch erhoben, da (wie anzunehmen) diese Gewinne in meine Progression eingingen und mit dem Grenzsteuersatz + KS + Soli belegt wurden. Ich bat mit Hinweis auf das Urteil vom FG Nürnberg 04.2020 darum, den Bescheid bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren offen zu halten und das Einspruchverfahrenden ruhen zu lassen. Den geforderten Betrag habe ich trotzdem überwiesen.
In einer freundlichen Antwort wurde erwähnt, dass Urteile der Finanzgerichte Einzelfallentscheidungen seien, aus denen sich keine Allgemeingültigkeit ableiten ließe. Finanzämter seien lediglich an höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, zuletzt bspw. mit Urteilen des Bundesfinazhofes im Bundesteuerblatt Teil II.
Soweit verständlich. Ich solle mich nun bitte äußern, ob ich den Einspruch zurücknehmen würde, da keine höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Thema Kryptowährung existieren würde, um das Verfahren im Sinne §363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Letzteres ist ja meines Erachtens genau der Kern meines Einspruchs: mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung möchte ich das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. bis zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ruhen lassen.
Liege ich richtig oder falsch?
Welche Argumentation kann ich anführen, um das Ruhenlassen (erneut) zu begründen / wünschen?