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JohnnyFlash

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Beiträge von JohnnyFlash

  1. Insgesamt war das Ergebnis ja so zu erwarten. Ich kann mir vorstellen, dass der Fall noch zum Bundesverfassungsgericht geht. Gerade im Hinblick auf das Vorliegen eines Vollzugsdefizites ist die Begründung des BFH eher dünn. Dazu gibt es auch kritische Stimmen in der Literatur, die das anders sehen. Interessant ist aber, dass der BFH nicht nur das Vorliegen eines Vollzugsdefizites im Jahr 2017 verneinte, sondern dies in einem "obiter dictum" auch für den heutigen Zeitpunkt so sah.

  2. Ich meine, dass solche Einnahmen einen "Bounty" darstellen könnten und dann zu versteuern wären.

    Accointing dazu:

    "Ein Airdrop wird steuerpflichtig, wenn eine Leistung den Erhalt des Airdrops bedingt. Dies ist der Fall, wenn z.B. Bilder oder Projekte auf Twitter geteilt werden und der Link über das Online-Formular als Nachweis eingetragen werden muss. Auch wenn die Ausschüttung des Tokens auf den sozialen Medien oft als Airdrop beworben wird, handelt es sich in dem Fall eher um ein Bounty, da die Ausschüttung an eine bestimmte Leistung geknüpft wird. Der Zufluss der Token ist in dem Fall als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG steuerpflichtig und wird mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet."

  3. Einige Lending-Protokolle bieten Rewards für Borrowing an, z.B. Compound oder Euler. Wie ist dies zu versteuern? Bei den gängigen Dienstleistern wird vertreten, es sie als "Bounty" gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Ist das unumstritten oder gibt es auch Argumente, die dagegen sprechen könnten?

    Wirtschaftlich betrachtet stellt dies doch eher Rabatt auf die gezahlten Zinsen dar, die in der Regel auch höher ausfallen, wenn Rewards angeboten werden. Zu solchem "Cashback" wird vertreten, dass es sich um steuerfreie Einkünfte handelt.

  4. Zitat

     

    Mündl. Verhandlung: IX R 3/22

    14. Februar 2023

    Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?

    Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor?

    Der vorliegende Streitfall hat die Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero zum Gegenstand.

     

    Die Verhandlung hat heute um 11 Uhr begonnen und müsste jetzt zuende sein. Bin gespannt auf das Ergebnis. Wo wird man wohl zuerst davon erfahren?

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  5. vor 8 Stunden schrieb Jokin:

    Mach es dir da ganz einfach: Du hast einen anerkannten Dienstleister beauftragt - warum willst du das nochmal komplett prüfen?

    Beide werden das so umsetzen.

    Weil ich ab gewissen Summen einfach wissen möchte, wie sich meine Steuer berechnet. Für mich ist noch völlig unklar, wann die Transaktionskosten die Anschaffungskosten erhöhen und wann sie als Werbungskosten absetzbar sind. Was ist mit den Gebühren bei Veräußerungen nach Ablauf der Haltefrist, was mit solchen die nur internen Transaktionen zwischen zwei Wallets (oder zum Staking etc) dienen?

  6. Einige DeFi-Protokolle bieten die Möglichkeit, durch Abstimmungen an der Weiterentwicklung der Plattform teilzunehmen. Die Stimmrechte entfallen proportional auf die gehaltenen Token des Protokolls.

    Nun gibt es eine weitere Plattform, auf der Dritte Belohnungen ("bribes") für das Abgeben seine Stimme für eine bestimmte Auswahlmöglichkeit hinterlegen, die man anschließend anteilig für sich beanspruchen kann, wenn man entsprechend abgestimmt hat (vlCVX, Votium)

    Sind diese Zuflüsse steuerbar? Die einfache, fiskalfreundliche (und möglicherweise im Ergebnis auch richtige) Antwort lautet: Ja, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

    Gibt es aber auch Argumente, die gegen eine Steuerfreiheit sprechen könnten?

  7. Das würde aber nichts daran ändern, dass du auf die Erträge aus dem Lending Steuern zahlen musst, egal was du dir davon im Anschluss kaufst. Mit Kauf von BTC beginnt die Haltefrist natürlich für diesen Betrag neu.

  8. Wenn diese Zwischenschritte in einem AMM geschehen, würde ich sie in der Steuererklärung nicht einmal aufführen. Wenn du also BNB in CAKE tauschen möchtest und der AMM intern den Umweg über WBNB geht, weil es kein BNB/CAKE Handelspaar gibt, dann ist das mE keine Transaktion, die dir zuzurechnen ist.

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  9. vor 4 Stunden schrieb Jokin:

    Die Alternative wäre, dass die Stakingrewards nicht als "Einnahmen" zum Zeitpunkt des Stakings zählen sondern erst zum Zeitpunkt der Veräußerung.

    Das ist ein interessanter Satz, woraus schließt du das? Ich war bislang der Auffassung, dass sich eine Versteuerung zum Zeitpunkt des Zuflusses und eine grundsätzliche Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns unanbhängig von einer Haltefrist nicht ausschließen würden.

    vor 4 Stunden schrieb Jokin:

    Ob der Begriff "Anschaffung" gleichbedeutend mit "Erwerb" und "Kauf" ist oder auch "Erhalt" und ""Einnahme" einbezieht muss der BFH wohl noch entscheiden. ich denke "Anschaffung" ist schon hinreichend weit gefasst um auch den "Erhalt" mit abzudecken.

    Nach meinem Verständnis ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft für eine Anschaffung erforderlich, sodass ich die Rechtsprechung zur Schenkung für anwendbar halte.

    vor 4 Stunden schrieb Jokin:

    Das mit dem Vollzugsdefizit ist auch noch so 'ne Sache - darauf zu spekulieren halte ich für sehr gewagt.

    Das sehe ich auch so. Ich halte die Argumentation des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19) für überzeugend, wonach kein Vollzugsdefizit vorliegen würde. Aber argumentieren kann man gegenüber dem Finanzamt natürlich trotzdem noch damit, wenn man es sportlich nehmen möchte.

    vor 4 Stunden schrieb Jokin:

    Wer sich hinreichend über das Steuerrecht informiert und die Kursschwankungen zur Steueroptimierung nutzt, muss keine Steuern auf Veräußerungsgewinne zahlen.

    👍

  10. Entscheidend ist nicht, was das BMF meint, sondern der BFH. Die Meinung des BMF ist auch nur das: eine Meinung - kein Gesetz.

    Auch wenn es nach einer persönlichen Ansicht "ziemlich klar" sei, sollte man dennoch darauf hinweisen, dass das in Rechtsprechung und Literatur noch umstritten ist. Vgl. etwa

    "Ob ein privates Veräußerungsgeschäft in diesem Fall vorliegt, bedarf bestimmter Voraussetzungen. Das Gesetz fordert in diesem Zusammenhang, dass das veräußerte Wirtschaftsgut, in diesem Fall die gestakte Kryptowährung zuvor entgeltlich angeschafft wurde. Da die gestakten Coins jedoch durch eigene Leistung erzeugt und somit nicht entgeltlich erworben wurden, kann kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vorliegen. Kursgewinne, die der Steuerpflichtige durch den Verkauf der erhaltenen Kryptowährungen realisiert, sind somit nicht steuerbar. Zu beachten sei jedoch, dass etwaige Kursverluste, die durch die Veräußerung von Coins realisiert werden, die ursprünglich aus einer Stakingtätigkeit zugeflossen sind, folgerichtig ebenfalls steuerlich unberücksichtigt bleiben."

    https://cryptotax.io/staking-und-die-steuer/#Verkauf-von-Staking-Rewards-steuerpflichtig

    Außerdem wird man auch genau hinsehen müssen, welche Art von Staking überhaupt vorliegt. Es ist durchaus denkbar, dass sich das auch in der steuerlichen Beurteilung unterscheidet.

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  11. vor 2 Stunden schrieb Jokin:

    direkt

    Das tust du ebenfalls.

    Also "Einnahmen" aus Zinsen und "Gewinne" aus der Veräußerung.

    Gleiches Spiel, wenngleich nicht ganz eindeutig geregelt ist ob Cashback lediglich eine Reduzierung des Kaufpreises ist. Das kann man auf verschiedene Art und Weise auslegen.

     

    Dass Veräußerungsgewinne auf Stakingrewards zu versteuern wären, ist überhaupt nicht klar. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen.

    • Like 1
  12. Ich wäre momentan auch eher auf der Schiene Begleitschreiben. Wenn ich jetzt beispielsweis die (wenn auch mittlerweile wohl absolute Minder-) Meinung vertreten würde, Kryptogeschäfte seien gar nicht steuerbar, da es sich nicht um Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG handele, dann könnte ich einfach gar keine Gewinne in der Steuererklärung angeben, selbst wenn ich nach BMF-Schreiben Millionen hätte zahlen müssen.

    "Der BGH hat entschieden, dass zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente besteht, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die von dem Steuerpflichtigen vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweiche."

    https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerhinterziehung-steuerliche-beurteilunggestaltung_idesk_PI20354_HI1928284.html

    Entsprechendes dürfte auch für andere Rechtsauffassungen zur Besteuerung zB von Staking etc. gelten. Insofern ist man mit einem Begleitschreiben auf der sicheren Seite, wobei man das im Ergebnis natürlich auch von der Höhe der in Frage stehenden Steuern abhängig machen kann, womit eine etwaige Strafe ja unmittelbar im Zusammenhang steht.

  13. Ich habe vor einiger Zeit eine ähnliche Idee auch schon hier vorgestellt:

    Allerdings habe ich Zweifel, dass man damit im Ergebnis durchkommen wird. Nach meiner beruflichen Erfahrung mit der Anwendung und Auslegung von (zwar nicht steuerrechtlichen) Gesetzen durch Gerichte wird häufig auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Dann würde es keine Rolle spielen, wie das ganze technisch auf der Blockchain abgebildet wird. Zählen würde im Ergebnis nur, dass im Hintergrund Erträge erwirtschaftet werden. Durch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten die DeFi bereits jetzt bietet wird es sicherlich 10 Jahre dauern, bis die alle abschließend durch den BFH geklärt sein werden.

    Allerdings kann ich mir durchaus vorstellen, dass eine nach deinem Modell aufgestellte Steuererklärung in den nächsten Jahren ohne Probleme durchgewunken wird. Denn vertretbar dürfte dieser technische Ansatz auf jeden Fall sein. Außerdem würde es nur stringent im Hinblick auf die bislang herrschenden Meinung zum Wrapping von Token (zB ETH in WETH) sein, das ja angeblich auch einen Veräußerungsvorgang darstellen soll. (Die wirtschaftliche Betrachtungsweise würde hier keine Veräußerung sehen).

  14. vor 4 Stunden schrieb Cricuator:

    Wenn ich vor 4 Jahren einen BTC gekauft habe und diesen vor einem Jahr auf eine Börse transferiert habe um ihn dort anzulegen (also quasi Zinsen dafür bekomme), verlängert die Spekulationsfrist von 1 auf 10 Jahre. Soweit sogut.

    Ob sich nach Ablauf eines (ertragsfreien) Jahres die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert, wenn man mit dem Lending beginnt, ist gar nicht abschließend geklärt. Dazu werden verschiedene Meinungen vertreten.

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