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JohnnyFlash

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  1. news zu retail clawbacks: https://www.coindesk.com/tv/unchained/why-ftx-might-try-to-claw-back-funds-from-retail-customers/
  2. Cointracking unterstützt leider keinen Accointing-Import, hatte mich schon erkundigt. Ich müsste extrem viel händisch imporiteren, was Tage dauern würde. Das würde ich nur nutzen wenn es keine Alternative gibt.
  3. Seit Ende Juni keine spürbare Bearbeitung von Support Tickets, keine Antworten des Teams im Discord, keine Aktivität bei Twitter, seit April kein Produktupdate.
  4. Da sich Accointing aufgrund der Funkstille der letzten Wochen leider als unzuverlässiger Partner herausgestellt hat suche ich eine neue Software für meine Steuererklärung. Welche Anbieter bieten einen Import meiner Accointing Daten oder zumindest eine einfache Migration an?
  5. Insgesamt war das Ergebnis ja so zu erwarten. Ich kann mir vorstellen, dass der Fall noch zum Bundesverfassungsgericht geht. Gerade im Hinblick auf das Vorliegen eines Vollzugsdefizites ist die Begründung des BFH eher dünn. Dazu gibt es auch kritische Stimmen in der Literatur, die das anders sehen. Interessant ist aber, dass der BFH nicht nur das Vorliegen eines Vollzugsdefizites im Jahr 2017 verneinte, sondern dies in einem "obiter dictum" auch für den heutigen Zeitpunkt so sah.
  6. Ich meine, dass solche Einnahmen einen "Bounty" darstellen könnten und dann zu versteuern wären. Accointing dazu: "Ein Airdrop wird steuerpflichtig, wenn eine Leistung den Erhalt des Airdrops bedingt. Dies ist der Fall, wenn z.B. Bilder oder Projekte auf Twitter geteilt werden und der Link über das Online-Formular als Nachweis eingetragen werden muss. Auch wenn die Ausschüttung des Tokens auf den sozialen Medien oft als Airdrop beworben wird, handelt es sich in dem Fall eher um ein Bounty, da die Ausschüttung an eine bestimmte Leistung geknüpft wird. Der Zufluss der Token ist in dem Fall als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG steuerpflichtig und wird mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet."
  7. Wie groß ist eigentlich das Risiko, dass Kunden, die ihr Geld noch rechtzeitig abgezogen haben, im Rahmen von "clawbacks" etwas zurückzahlen müssen? https://news.bloomberglaw.com/bankruptcy-law/ftx-looks-at-years-of-litigation-to-recover-billions-in-assets Dort steht, dass nur solche Zahlungen betroffen seien, die nicht “ordinary course of business" seien, was bei normalen Abhebungen ja der Fall sein dürfte.
  8. Einige Lending-Protokolle bieten Rewards für Borrowing an, z.B. Compound oder Euler. Wie ist dies zu versteuern? Bei den gängigen Dienstleistern wird vertreten, es sie als "Bounty" gem. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Ist das unumstritten oder gibt es auch Argumente, die dagegen sprechen könnten? Wirtschaftlich betrachtet stellt dies doch eher Rabatt auf die gezahlten Zinsen dar, die in der Regel auch höher ausfallen, wenn Rewards angeboten werden. Zu solchem "Cashback" wird vertreten, dass es sich um steuerfreie Einkünfte handelt.
  9. https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/verhandlungstermine/detail/muendl-verhandlung-ix-r-3-22/ Die Verhandlung hat heute um 11 Uhr begonnen und müsste jetzt zuende sein. Bin gespannt auf das Ergebnis. Wo wird man wohl zuerst davon erfahren?
  10. Meiner Meinung nach erst zu dem Zeitpunkt, in dem man die rewards tatsächlich claimt. Beim autocompounding wenn man den Pool verlässt.
  11. Weil ich ab gewissen Summen einfach wissen möchte, wie sich meine Steuer berechnet. Für mich ist noch völlig unklar, wann die Transaktionskosten die Anschaffungskosten erhöhen und wann sie als Werbungskosten absetzbar sind. Was ist mit den Gebühren bei Veräußerungen nach Ablauf der Haltefrist, was mit solchen die nur internen Transaktionen zwischen zwei Wallets (oder zum Staking etc) dienen?
  12. Weiß jemand, wie hier der aktuelle Stand nach dem neuen Schreiben des BMF ist und wie die gängigen Anbieter wie Cointracking und Accointing das handhaben?
  13. Einige DeFi-Protokolle bieten die Möglichkeit, durch Abstimmungen an der Weiterentwicklung der Plattform teilzunehmen. Die Stimmrechte entfallen proportional auf die gehaltenen Token des Protokolls. Nun gibt es eine weitere Plattform, auf der Dritte Belohnungen ("bribes") für das Abgeben seine Stimme für eine bestimmte Auswahlmöglichkeit hinterlegen, die man anschließend anteilig für sich beanspruchen kann, wenn man entsprechend abgestimmt hat (vlCVX, Votium) Sind diese Zuflüsse steuerbar? Die einfache, fiskalfreundliche (und möglicherweise im Ergebnis auch richtige) Antwort lautet: Ja, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Gibt es aber auch Argumente, die gegen eine Steuerfreiheit sprechen könnten?
  14. Das würde aber nichts daran ändern, dass du auf die Erträge aus dem Lending Steuern zahlen musst, egal was du dir davon im Anschluss kaufst. Mit Kauf von BTC beginnt die Haltefrist natürlich für diesen Betrag neu.
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