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N3roman0us

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  1. Diesen Satz verstehe ich leider nicht. In welchem Kontext bist du unterwegs? Wenn du Krypto eingekauft hast, ist es kein Einkommen. Wenn du Kryptowerte erschürft hast, ist der Zufluss zu dir eine Einnahmme (da muss jeder einzelne Zugang mit dem zum Zeitpunkt gültigen Wechselkurs berechnet werden). Verkaufst du später diese Kryptowerte, kannst du diese ursprüngliche Einnahme (=Anschaffungskosten) wieder als Ausgabe abziehen. Erfassungszeitraum für die Steuererklärung ist immer 01.01 - 31.12. Mit solchen Programmen kenne ich mich nicht aus - ich tracke alles akribisch in Excel (und stolpere selbst noch über Themen)
  2. Danke @Shanks23 , sprich, einfach alles, was in der Zeit bis zum Verkauf an notwendigen Ausgaben anfällt, zum Schluss abziehen. Da klemmt bei mir etwas im Kopf - der Zeitpunkt der Wertbestimmung der Ausgabe (fortegeführten Anschaffungskosten). Betrachten wir den Vorgang eines Transfers - und zur Einfachheit nur eine einzelne Kryptowährung: Zum Transfertag kostet ein BTC 1000 €. Am Transfertag wird ein Portfolio von 1,00 BTC transferiert - dies kostet 0,01 BTC Gebühr. Ich zwei Handlungsmöglichkeiten. Handlungsmöglichkeit A): Am Transfertag wird eine Service (Transfer) erkauft und bezahlt. Dies wird aus dem Bestand des Kryptowertes beglichen und damit in einen Erlös zum Zeitpunkt der Serviceerbringung gewandelt. Es findet das steuerbares Event "Erlös" statt welches als Einnahme angegeben werden muss (A1). Die Verrechnung des Erlöses mit dem ursprünglichen Anschaffungswert ignorieren wir hier. A1) 0,01 BTC * 1000 €/BTC = 10 € Erlös. Im Umlaufvermögen fällt die Summe des Portfolios A2) 1,00 BTC - 0,01 BTC = 0,99 BTC Erst zum Verkaufzeitpunkt kann die Transfergebühr gewinnmindernd abgezogen werden. Am Verkaufstag ist ein BTC 100000 € wert. Es wird das Portfolio verkauft (A3) und davon der Erlös (A1) als fortgeführte Anschaffungskosten abgezogen. A3) 0,99 BTC * 100000 €/BTC = 99000 € Womit der zu versteuernde Gewinn (A4) zu Buche schlägt. A4) 99000 € - 10 € = 98990 € Handlungsmöglichkeit B): Anstatt von einem Erlös zum Zeitpunkt des Transfers auszugehen, wird die Gebühr als Kryptowert weiter mitgeführt. Es wird somit kein Erlös als Einnahme verbucht (entsprechende Verrechnung mit dem ursprünglichen Anschaffungswert wiederum ignoriert). B1) - kein Erlös - Im Umlaufvermögen fällt die Summe des Portfolios analog zu A. A2) 1,00 BTC - 0,01 BTC = 0,99 BTC Am Verkaufstag ist ein BTC 100000 € wert. Es wird das Portfolio verkauft (B3) und zu diesem Zeitpunkt der Wert der Transfergebühr ermittelt (B4) B3) 0,99 BTC * 100000 €/BTC = 99000 € B4) 0,01 BTC * 100000 €/BTC = 1000 € Womit der zu versteuernde Gewinn (B5) zu Buche schlägt B5) 99000 € - 1000 € = 98000 €. Die beiden Möglichkeiten stehen mit einem Unterschied von 990 € des zu versteuernden Betrages gegenüber. Ein klare Aussage habe ich bisher nicht gefunden - eventuell suche ich nach den falschen Begriffen. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums "Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token" wird zwar ein Beispiel aufgetragen - das geht jedoch von einem direkten Verkauf am (Transfer-) Gebührentag aus und lässt genau diesen Teil aus. Danke schon im Voraus und Entschuldigung für den langen Text. Bei entsprechendem Feedback packe ich das hier in eine neue Frage - im Moment sehe ich es noch als Weiterführung des Threads.
  3. Hallo liebe Community, bei der Erstellung der Steuererklärung bin ich auf Sachverhalte gestoßen, die für mich nicht eindeutig zu beantworten sind und ich gerne eure Meinung bzw. Erfahrung dazu einholen möchte. Die Suche im Forum und Netz hat leider keine Antwort hervorgebracht. Randbedingung: Krypto-Mining mit verschiedene Geräten. Angemeldetes Gewerbe und nebenberuflich Kleinunternehmerisch tätig. Die Steuererklärungen erstelle ich selbst ohne weitere Hilfsprogramme wie koinly. Ich nutze Blockchain- und Poolmining-Exporte zur Korrelation. Betrachtung je Wallet im FIFO-Vorgehen. Helium ist letztes Jahr auf die Solona-Blockchain umgezogen. Seither müssen die erschürften Krypotwerte geclaimed werden um sie in die eigene Wallet zu bekommen. Den Vorgang des Transfers verstehe ich als den Moment, in dem ich den Kryptowert (IOT) unter meine Kontrolle bringe und damit in diesem Moment eine Einnahme darstellt. Für diesen Transfer fällt eine Transaktionsgebühr der Blockchain an, die ich aus einem anderen Kryptowert (SOL) begleichen muss. Frage: Ist die besagte Transaktionsgebühr ein Kostenpunkt der Anschaffung (Anschaffungskosten), da dieser Transfer essentieller Bestandteil der Anschaffung ist (ohne Transfer wäre der Kryptowert nicht unter meiner Kontrolle)? Entsprechend kann ich die Gebühr erst zum Veräußerungszeitpunkt vom Veräußerungserlös gewinnmindernd abziehend. (Folgefrage: Gilt dann den Fiat-Wert der Gebühr zum Zeitpunkt der Transaktion oder zum Zeitpunkt der Veräußerung?) Oder: Ist die besagte Transaktionsgebühr eine Betriebsausgabe, die ich im laufenden Geschäftsjahr absetzen kann, da es nur "Kontoführungsgebühren" sind. In einem normalen Betrieb würde man ja (imho) Überweisungskosten auch nicht auf die Anschaffungskosten einer Maschine aufschlagen und über Jahre mit abschreiben sondern als Ausgabe verbuchen. Bei BTC zieht man die bis dahin aufgelaufenen fortgeführen Anschaffungskosten (Transaktionsgebühren z.B.) bis zum Verkauf mit und reduziert den Erlös um die fortgeführten Anschaffungskosten zum gleichen Wechselkurs. So zumindest mein Kenntnisstand. Da ist jedoch der transferierte Kryptowert gleich dem gebührenbegleichenden Kryptowert und mindert diesen um den entsprechenden Betrag. Ich hoffe, ich konnte die Situation und meine Gedankengänge verständlich ausdrücken. Ich freue mich auf eure Antworten - evtl. biege ich einfach i-wo falsch ab oder übersehe etwas. Danke im schon Voraus
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