Danke @Shanks23 ,
sprich, einfach alles, was in der Zeit bis zum Verkauf an notwendigen Ausgaben anfällt, zum Schluss abziehen.
Da klemmt bei mir etwas im Kopf - der Zeitpunkt der Wertbestimmung der Ausgabe (fortegeführten Anschaffungskosten).
Betrachten wir den Vorgang eines Transfers - und zur Einfachheit nur eine einzelne Kryptowährung:
Zum Transfertag kostet ein BTC 1000 €.
Am Transfertag wird ein Portfolio von 1,00 BTC transferiert - dies kostet 0,01 BTC Gebühr.
Ich zwei Handlungsmöglichkeiten.
Handlungsmöglichkeit A):
Am Transfertag wird eine Service (Transfer) erkauft und bezahlt.
Dies wird aus dem Bestand des Kryptowertes beglichen und damit in einen Erlös zum Zeitpunkt der Serviceerbringung gewandelt.
Es findet das steuerbares Event "Erlös" statt welches als Einnahme angegeben werden muss (A1). Die Verrechnung des Erlöses mit dem ursprünglichen Anschaffungswert ignorieren wir hier.
A1) 0,01 BTC * 1000 €/BTC = 10 € Erlös.
Im Umlaufvermögen fällt die Summe des Portfolios
A2) 1,00 BTC - 0,01 BTC = 0,99 BTC
Erst zum Verkaufzeitpunkt kann die Transfergebühr gewinnmindernd abgezogen werden.
Am Verkaufstag ist ein BTC 100000 € wert.
Es wird das Portfolio verkauft (A3) und davon der Erlös (A1) als fortgeführte Anschaffungskosten abgezogen.
A3) 0,99 BTC * 100000 €/BTC = 99000 €
Womit der zu versteuernde Gewinn (A4) zu Buche schlägt.
A4) 99000 € - 10 € = 98990 €
Handlungsmöglichkeit B):
Anstatt von einem Erlös zum Zeitpunkt des Transfers auszugehen, wird die Gebühr als Kryptowert weiter mitgeführt.
Es wird somit kein Erlös als Einnahme verbucht (entsprechende Verrechnung mit dem ursprünglichen Anschaffungswert wiederum ignoriert).
B1) - kein Erlös -
Im Umlaufvermögen fällt die Summe des Portfolios analog zu A.
A2) 1,00 BTC - 0,01 BTC = 0,99 BTC
Am Verkaufstag ist ein BTC 100000 € wert.
Es wird das Portfolio verkauft (B3) und zu diesem Zeitpunkt der Wert der Transfergebühr ermittelt (B4)
B3) 0,99 BTC * 100000 €/BTC = 99000 €
B4) 0,01 BTC * 100000 €/BTC = 1000 €
Womit der zu versteuernde Gewinn (B5) zu Buche schlägt
B5) 99000 € - 1000 € = 98000 €.
Die beiden Möglichkeiten stehen mit einem Unterschied von 990 € des zu versteuernden Betrages gegenüber.
Ein klare Aussage habe ich bisher nicht gefunden - eventuell suche ich nach den falschen Begriffen.
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums "Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token" wird zwar ein Beispiel aufgetragen - das geht jedoch von einem direkten Verkauf am (Transfer-) Gebührentag aus und lässt genau diesen Teil aus.
Danke schon im Voraus und Entschuldigung für den langen Text.
Bei entsprechendem Feedback packe ich das hier in eine neue Frage - im Moment sehe ich es noch als Weiterführung des Threads.