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Airdrop mit Zufallsprinzip = Schenkung?


Juliee

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Hallo Zusammen,

ich habe noch eine Frage zum Airdrop und dessen steuerlichen Behandlung. Grundlage sind die Aussagen aus dem BMF-Schreiben (S. 20, sinngemäß): 

Zitat

 

Ist der Airdrop darauf ausgerichtet, dass neben einer Leistung auch „der Zufall“ über den Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token entscheidet (vgl. Rand nummer 29), wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch das „Zufallselement“ unterbrochen oder überlagert.

Die Einheiten der virtuellen Währung und sonstigen Token sind mit dem Marktkurs im Zeit punkt des Erwerbs anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses Randnummer 43). In Fällen, in denen im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar ist, wird es nicht beanstandet, wenn die im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token mit 0 € angesetzt werden.

Erfolgt die Zuteilung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten sind.

 

Verstehe ich das richtig bzgl. Airdrops: Selbst wenn man eine Leistung erbringt (persönliche Daten z. B. ) für den Erhalt von Tokens...aber ein Zufallsprinzip bei der Ausgabe der Tokens mitwirkt... dann kann der Airdrop als SCHENKUNG beurteilen werden (mit den geltenden Freigrenzen) ?!

 

Danke und LG

Juliee

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