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Turtle

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  1. In einem anderen Fall, ja, da war ich allerdings nur Zeuge und es ging auch nicht um Geldwäsche. In meinem Fall bin ich direkt Beschuldigter, mit Vernehmung ohne Fragebogen vorher. Hab's zwar der Ermittlerin versucht zu erklären, aber erfolglos, weil ich lt. Ihrer Erklärung sicher gehen musste, dass alles passt. Das hat es für mich auch, da das Konto verifiziert war. Hab's dann auch einem Anwalt gegeben. Mir ging's jetzt nur darum, ob schonmal jemand Beschuldigter war oder ist und wie er erklären konnte, mit dem Anzapfen des Bankkonttos nichts zu tun zu haben bzw. das nicht wissen konnte. So spricht ja alles gegen mich, nachdem das Geld auf meinem Konto gelandet ist. Wird vermutlich schwer, den Betrüger (falschen Account-Nutzer) ausfindig zu machen (nicht vollständig identifiziert) bzw. die freigegebenen Coins zurück zu verfolgen
  2. Und Ergebnis bzw Vorgehensweise, um Unschuld zu beweisen bzw., dass man das nicht wissen kann und aufgrund der Kontoverifizierung von der Authentizität der Überweisung ausgeht?
  3. https://www.finanzderivate.net/gewerbe-anmelden-als-daytrader/ https://www.eltee.de/education_id.php?id=221 Das habe ich noch gefunden, allerdings geht es hier nur um Wertpapiere
  4. Hat schonmal jemand ein Strafverfahren wegen Geldwäsche gehabt, weil das Auftraggeber-Konto gehackt oder ähnliches wurde? Auftraggeber-Konto und verifiziertes Konto bei Bitcoin.de waren identisch. Anscheinend wurde der Bitcoin.de-Account mit falscher Identität angelegt
  5. Winheller hatte ich auch schon überlegt, eine rechtliche Beurteilung abgeben zu lassen, allerdings steht auf deren Homepage auch etwas von 20 Transaktionen monatlich, und dass Kryptowährungen bereits vor 2020 Finanzinstrumente waren, was das Kammergericht allerdings verneint hat Im Gegensatz dazu habe ich auch schon ein Urteil gelesen, in dem selbst ein Vielfaches mehr nicht als gewerblich eingestuft wurde, vielleicht finde ich das Urteil wieder.
  6. ... wenn es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt ... Da könnte es dann wieder dran liegen Muss mir mal die Paragraphen anschauen, was die geschrieben haben
  7. Wer weiß, wär zumindest mal interessant, was die Antwort war und bei welchen Voraussetzungen
  8. Vielleicht gibt es hier ein paar Support-Leute von Bitcoin.de?
  9. Bin mal gespannt, was dabei raus kommt. Hältst du uns hier bitte auf dem laufenden Aber wäre es nicht auch im Interesse von Bitcoin.de, das zu klären? Kann mir vorstellen, dass einige ihre Handelsaktivitäten sicherheitshalber herunter fahren und damit bitcoin.de Umsatz entgeht. Ich habe zwar schon mal bei bitcoin.de nachgefragt, aber da wurde nur geantwortet, Privatverkauf ist kein Problem. Wie es gewerblich bzw ab wann aussieht, kam mehrmals keine Antwort.
  10. Ja, ist vermutlich hier ohne Expertenwissen nicht zu klären. Aber hätte ja sein können, dass bereits jemand in der Hinsicht aktiv geworden ist und was definitives weiß
  11. Nur, dass so eine Erlaubnis inklusive Anwaltskosten dafür sehr teuer ist und sich daher auf Grund der zu erwartenden Erträge nicht lohnt. Daher wäre es schon gut zu wissen, ob das Ganze erlaubnisfrei ist. Wenn nicht, kann man daytrading je nach Ertrag gleich sein lassen
  12. Demnach wäre es zumindest Eigengeschäft und erlaubnispflichtig?
  13. Soweit privat, greift auch die Erlaubnispflicht nicht. Knackpunkt ist, wenn es aufgrund der Transaktionszahl als gewerbsmäßig eingestuft wird, und 20 oder 25 Transaktionen pro Monat können schnell erreicht werden. Kunden können für mich schon Käufer und Verkäufer, also die Handelspartner, sein
  14. Meine Frage betrifft nicht den automatischen Hochfrequenzhandel, sondern, manuelle Kauf- /Verkaufsangebote oder Angebotsannahmen z. B. auf bitcoin.de, hier können auch einige Trades pro Tag zusammen kommen, je nach Kursverlauf und verfügbarer Zeit auch pro Stunde.
  15. https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoin-und-bafin.html Sry, 20 Transaktionen, bilde mir aber ein, auch schon 25 gelesen zu haben, finde ich nur gerade nicht. Falls nicht Eigenhandel zutrifft, evtl Eigengeschäft?
  16. Würde mich freuen, wenn es wirklich so ist. Je öfter ich das Gesetz lese, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass bei gewerbsmäßigen Handel auch in eigenem Namen eine Erlaubnis notwendig sein könnte ( Paragraph 32 Abs. 1, Paragraph 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG) Wobei noch die Frage ist, was gewerbsmäßig bedeutet. Es geht um Daytrader mit einigen Trades pro Tag, nicht darum, ab und zu mal zu kaufen und zu verkaufen. Für die BaFin liegt gewerbsmäßig wohl schon bei 25 Trades im Monatsdurchschnitt vor. Rechtssprechung in Sachen Gewerbesteuer ging bei deutlich mehr (glaube einige Tausend Trades im Jahr) noch nicht von gewerbsmäßig aus, wobei s hier um Wertpapiere ging und handeln direkt mit der Börse und nicht, wie bei Bitcoin.de, mit anderen Käufern/Verkäufern Darf ich fragen, woher dein berufsbedingtes Wissen kommt?
  17. Was mich interessiert, benötigt man eine Erlaubnis, wenn man privat oder gewerblich Kryptowährungen kauft und verkauft. Lt. Urteil des Kammergerichts Berlin bedurfte es selbst für gewerbliche Händler keine Erlaubnis. Begründet wurde das damit, dass Kryptowährungen keine Finanzinstrumente nach KWG sind und die BaFin damit nicht zuständig bzw. keine Erlaubnis fordern durfte. Ab 1.1.2020 wurden Kryptowährungen aber als Finanzinstrumente ins KWG aufgenommen. Ich habe bisher keinen Beitrag im Internet dazu gefunden. Falls jemand Infos und Quellen hat, wäre mal interessant.
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