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delicious

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  1. Cool! Das Urteil kannte ich noch nicht. Bei Fachkanzleien sollte es aber doch eigentlich bekannt sein? In diesem Fall revidiere ich meine Ansicht sehr gerne.....
  2. Danke, dass Du Dir die Mühe machst, die Begriffsbedeutungen hier zu posten! Damit unterstützt Du meine Rechtsansicht. Genauso ist es auch in den von Dir genannten Fällen. Das Verbot, schneller als mit der erlaubten Geschwindigkeit zu fahren, setzt gerade NICHT voraus, dass jemand permanent oder doch zumindest auf einem großen Teil seiner Fahrten zu schnell fahren würde. Folglich ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich wenn die Behörde eine Sanktion verhängt, obwohl sie nur für einen sehr kleinen Teil Deiner Fahrt nachweisen kann, dass Du zu schnell gefahren bist. Ebensowenig ist es rechtsmissbräuchlich, einen Spekulationsgewinn als steuerpflichtig zu betrachten, den Du vielleicht in 5 Minuten (versehentlich) erzielt hast. Es gibt Menschen, die handeln in Sekunden oder in Sekundenbruchteilen und leben davon. Und selbstverständlich sind deren Gewinne steuerpflichtig.
  3. Interessante Diskussion. Würden vielleicht sogar noch mehr Leute lesen wenn das im richtigen Forum wäre, bei den Altcoins......
  4. Ich selbst bin noch nicht in die Verlegenheit gekommen. Es gibt aber einige Artikel von Fachkanzleien im Internet mit diesem Tenor. Die maßgebliche Frage dürfte hier nicht sein, ist er einem Risiko ausgesetzt oder nicht. Auch zwischen 23:59 und 00:05 könnte er theoretisch einen guten Teil seines Vermögens verlieren. Maßgeblich für die Erheblichkeit ist eher, gibt es eine sinnvolle Motivation, aus der heraus jemand diese Entscheidung treffen kann - oder aber ist der ausschließlich denkbare Zweck eine vorteilhafte Steuergestaltung. Wenn jemand mit einem Wert Verluste erzielt, diese nach 364 Tagen realisiert und am nächsten Tag für einen annähernd gleichen Betrag den selben Wert wieder kauft dürfte es schwer fallen, einen anderen Zweck als Steuergestaltung zu sehen. Dafür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins - auch wenn zwischen dem Verkauf und anschließenden Ankauf vielleicht 12 oder 24 Stunden liegen mögen. Gruß, delicious
  5. Dieser Teil der Strategie wird von Steuerbehörden sehr wahrscheinlich als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich eingestuft. Rechtsmissbräuchlich ist ein Vorgehen dann, wenn sein alleiniger Zweck eine Minderung der Steuerlast ist. Nicht rechtsmissbräuchlich wäre es z. B. den Verkaufserlös in eine andere Kryptowährung, von der man annimmt sie würde sich parallel zum Bitcoin entwickeln, zu investieren. Hier kann immer der Aspekt ins Feld geführt werden, dass diese andere Währung sich ja auch ganz anders als der Bitcoin hätte entwickeln können, auch wenn der Fall (rückblickend) tatsächlich nicht eingetreten ist. Gruß, delicious
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